Sonderfall beim Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB
Diese Auslegung bestätigten die Richter vom Landgericht Bochum in ihrem Urteil vom 14. September 2015, Aktenzeichen I-1 O 68/15. Sie entschieden, dass in diesem Sonderfall das Vertragsdatum der Darlehensverlängerung relevant ist. Im Gegensatz zu einer Anschlussfinanzierung bei einem neuen Darlehensgeber kommt es bei einer Darlehensverlängerung mit einem Forward-Darlehen bei derselben Bank ja im Grunde nicht zu einer Auszahlung einer Kreditsumme. Daher ist für die Ermittlung der Kündigungsfristen das Datum der Vertragsunterzeichnung mit den geänderten Vereinbarungen ausschlaggebend. Sollte man zum Beispiel mit einem Forward-Darlehen drei Jahre im Voraus seine Anschlussfinanzierung beim gleichen Kreditinstitut geregelt haben, könnte man daher bereits nach sieben Jahren während des laufenden Forward-Darlehens die Kündigung nach § 489 BGB vornehmen – zuzüglich selbstverständlich der zusätzlichen immer gültigen Kündigungsfrist von sechs Monaten.
**Nun meine Frage:**
Der Ursprunsvertrag wurde mit der Viktoria-Versicherung gemacht welche in die Ergo aufgegangen ist. Die AXA hat dann den Kredit der Ergo abgelöst.
Gilt dieser Fall als "ein Kreditgeber"??? Dann kommt der § 489 zur Anwendung. Kompliziert aber vielleicht kann jemand helfen Danke.
AW: Sonderfall beim Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB
Das verstehe ich nicht. Ergo ist in den Vertrag von Viktoia mit allen Details eingestigen, ERgo hat das Forwardarlehen bewilligt 3 Jahre im Voraus und Allianz ist in den Vertrag von ERgo eingesteigen mit allen Bedingungen. Für den Wechsel/Übernahme der Versicheurng kann doch der Versicheurngsnehmer nicht benachteiligt werden.
AW: Sonderfall beim Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB
??? Lesen sie das Urteil doch noch mal genau. Prolongation (hier Forward Prolongation) heisst, bzw. damit ist gemeint, Darlehen beim gleichen Darlehensgeber, diesen haben sie mit der Umschuldung bzw. Anschlussfinanzierung aber mit der Allianz nicht mehr.
AW: Sonderfall beim Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB
so langsam wird ein Schuh draus.
Der Vertrag wurde von Seiten der Ergo an die Allianz verkauft. Dann müsste, nach meinem laienhaften Rechtsverständnis, die Allianz der "erste" Kreditgeber sein. Entsprechend wäre das dann wie in dem Gerichtsurteil zu werten. Dickes aber: Im Zweifel lieber einen Anwalt fragen und die 100 EUR dafür in die Hand nehmen.