Kündigung einer Versicherung wegen Beitragserhöhung

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  1. Avatar von Konrad4
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    Standard Kündigung einer Versicherung wegen Beitragserhöhung

    Hallo,

    erstmal habe ich von einer meiner Versicherungen im Anschreiben zur Beitragsrechnung mit Prämienerhöhung für 2019 den folgenden Text erhalten:

    "Sie haben nunmehr das Recht, ihre Versicherung innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung zu kündigen."

    Dies habe ich bei allen anderen Prämienerhöhungen für 2019 von keiner anderen Versicherung mitgeteilt bekommen.
    Sicher wird so etwas in den jeweiligen Untiefen der Versicherungsbedingungen der einzelnen Gesellschaften stehen, dass eine Versicherung ein Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung präzise im Anschreiben mitteilt ist mir neu.

    Frage: Besteht ein Anspruch bei einer Prämienerhöhung einen Versicherungsvertrag zu kündigen?

    Freundliche Grüße

    Konrad4






  2. Avatar von tneub
    tneub ist offline

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    Standard AW: Kündigung einer Versicherung wegen Beitragserhöhung

    Meines Wissens ja. Ist ja eine einseitige Änderung des Vertrages, dem du wohl automatisch zustimmst, wenn du nichts unternimmst.

  3. Avatar von Konrad4
    Konrad4 ist offline
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    Standard AW: Kündigung einer Versicherung wegen Beitragserhöhung

    Ich hab da was gefunden, wäre schön gewesen,
    der ein oder andere Versicherungsprofi hätte schon einen Fingerzeig in diese Richtung gegeben.


    § 40
    Kündigung bei Prämienerhöhung
    (1) 1Erhöht der Versicherer auf Grund einerAnpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang desVersicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer denVertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mitsofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens derErhöhung, kündigen. 2Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in derMitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. 3Die Mitteilung muss demVersicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhungder Prämie zugehen.
    (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versichererauf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzesvermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.

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