Zitat von
noelmaxim
Hallo Chiyo,
folgende Fragen ergeben sich:
1) Bei welcher Bank wird der Vorrang bestehen bleiben?
2) Wie hoch ist der Kaufpreis und wie hoch die Modernisierungen? Werden dort Eigenleistungen eingebracht?
3) Wie lange ist für das bestehende Darlehen noch die Zinsfestschreibungszeit?
Wenn sie den Zinssatz von 1,4% anführen, dann müssen sie diesen ins Verhältnis zur noch verbleibenden Zinsfestschreibunsgzeit setzen, zu dem die Restschuld nach der ZFZ berücksichtigen, die dann - möglicherweise sehr früh - im Zinsrisiko steht.
Ggf. macht es Sinn, unter Berücksichtigung der Sondertilgungsrechte und der Tilgungssatzänderungsmöglichkeiten (diese müssen als getätigt gesetzt werden bei der Berechnung der VFE) die Vorfälligkeitsentschädigung berechnen zu lassen oder zu berechnen.
Der Vorrang wird ihnen möglicherweise keinen Zugang zu den Marktkonditionen öffnen, möglicherweise preist der derzeiztige Grundschuldgläubiger seinen eigenen Vorrang ein, was schlechte Konditionen zur Folge hätte. Dies erübrigt sich, würden sie sich die Konditionen am Markt frei auswählen können. Preisen sie nun noch ein gewisses Zinsrisiko auf den Auslauf des bestehenden Darlehens ein, muss es nicht die sinnvollste bzw. preisgünstigste Variante sein, das Darlehen zu übernehmen, die VFE einsparen zu wollen und sich somit den Zugang zu den Marktkonditionen zu versperren.
Bezüglich des vermieteten Anteils reicht es meines Erachtens aus, die Darlehen prozentual den entsprechenden Anteilen vermietete und eigengenutzte Wohnfläche aufzuteilen, was bei einigen Ämtern auch noch nicht mal zwingend sein muss. Eine zusätzliche Aufteilung in dem Kaufvertrag vorzunehmen kann helfen, ist aber meines Erachtens zumindest bezüglich der Kaufpreissummen nicht zwingend notwendig, da das Finanzamt die aufgeteilten Werte aus dem Kaufvertrag nicht zwingend 1 zu 1 übernehmen muss, da ggf. dann auch noch der Grundstücksanteil rausgerechnet werden müsste/könnte, wenn der Mieter dieses nicht entsprechend nutzen kann. Auch kann eine Aufteilung im Kaufvetrag ebenso willkürlich festgesetzt worden sein, als dass das Finanzamt das im Nachgang hinterfragt und das tut sie, in dem die Quadratmeterangaben der Wohnflächen zu belegen und aufzuzeigen sind bei Absetzung der Schuldzinsen. Ob es da eines Kaufvertrages ausreicht wage ich zu bezweifeln, denn wie beschrieben, die Angaben könnten dort willkürlich angegeben sein, bzw. angegeben worden sein, was in der Wohnflächenberechnung und den Grundrisszeichnungen wohl eher weniger der Fall sein dürfte und somit ausreichen dürfte, um die prozentuale Aufteilung aufzuzeigen.
Hier ist es aber angezeigt, einen Steuerberater zur Rate zu ziehen, denn ich denke dies wird von Bundesland zu Bundesland und ggf. von Finanzamt zu Finanzamt einer unterschiedlichen Auslegung unterliegen, die der Steuerberater bezüglich des zuständigen Finanzamtes sicherlich kennt und bewerten kann.