Prolongation nach Ablauf Zinsbindung - gesetzliche Vorgaben ?

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  1. Avatar von dibadu
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    Standard Prolongation nach Ablauf Zinsbindung - gesetzliche Vorgaben ?

    Hallo, in unsere Beratungsstelle (Sozialberatung, Schuldnerberatung) stellt sich öfters die Frage, ob es eine allgemeinverbindliche gesetzliche Regelung gibt, wie bei Ablauf der Zinsbindungsfrist bei Baufinanzierungen vorzugehen ist.

    Ist dies jeweils einzelvertraglich geregelt oder gibt es irgendeine übergeordnete gesetzliche Regelung oder Rechtsprechung, an der man sich orientieren kann?

    Speziell der Fall, dass sich die Bonität eines Kunden während der Zinsbindungsfrist verändert:
    Muss eine Bank dann ein Prolongationsangebot machen und gibt es auch da Grenzen bezüglich der Konditionen ?
    Oder muss die Bank die Darlehensforderung dann variabel verzinst weiterführen, falls kein Prolongationsangebot mit neuer Zinsfestschreibung in Frage kommt ?
    Oder droht solchen Kunden auch die komplette Fälligstellung des Darlehens wenn auch von sonstiger Bank keine Anschlussfinanzierung angeboten wird ?

  2. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Prolongation nach Ablauf Zinsbindung - gesetzliche Vorgaben ?

    Hallo dibadu,

    grundsätzlich kann und muss das eine Bank innerhalb ihrer Geschäftspolitik entscheiden, wie und ob ein Prolongationsangebot unterbreitet wird.

    In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in Teilen auch in dem Vertrag ist geregelt, wie die Geschäftsbedingung aufrecht zu erhalten ist.

    Es ist in der Regel nicht üblich, dass die Banken die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prolongationen neu hinterfragen, so der Kapitaldienst wie vereinbart (ohne Rücklastschriften, schlechte Kontofürhrung bei Hausbanken usw.) erfolgte. Die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss laut den Darlehensveträgen und den ABB's den Banken mitgeteilt werden, in der Regel geschieht das aber nicht und den Banken ist das in der Regel auch Recht so, wenn das Darlehen ordnungsgemäß bedient wird.

    Desweiteren kann es auch von Vorteilen sein, im Bezug auf die Bankenauswahl die Immobilienfinanzierung von der Kontoführung zu trennen.

    Eine Fälligstellung des Darlehens droht dem Kunden grundsätzlich immer, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Kapitaldienstfähigkeit nicht mehr ermöglicht, es sei aber auch angemerkt, dass die Banken kein Interesse an der Drittverwertbarkeit von Immobilien haben, vielmehr den geregelten Zahlungsfluss bevorzugen und erfolgt dieser, kommt es in den seltensten Fällen zu Komplikationen, die mit der Fälligstellung des Darlehens einhergehen!

    Es ist auch anzumerken, dass diese Tatsachen von der individuellen Härte der finanziellen Schwierigkeiten abzuleiten sind, ebenso auch von der Dauer und den Perspektiven, pauschal kann man da keine Antwort geben, auch hängt das sicherlich von den Banken und den jeweiligen Mitarbeitern ab und wenn das kein Mitarbeiter ist, der glaubt es wäre sein eigenes Geld, dann lassen sich auch immer einvernehmliche Lösungen finden, so sie überhaupt anstehen!

  3. Avatar von dibadu
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    Standard AW: Prolongation nach Ablauf Zinsbindung - gesetzliche Vorgaben ?

    Hallo und vielen Dank für die Information.

    Hatte mir das ja schon gedacht, dass dies grundsätzlich einzelvertraglich / AGB geregelt ist aber oft sind solche Fragen ja dann doch schon Thema übergeordneter Rechtsprechung geworden.

  4. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Prolongation nach Ablauf Zinsbindung - gesetzliche Vorgaben ?

    Nun ja, wenn eine Bank ein Darlehen fällig stellt und/oder ein Verbraucher dagegen dann klagt, dann werden Urteile ergehen.

    Da aber die Gründe für eine Fälligstellung unterschiedlichster Natur sind, aber auch die Bedingungen unterschiedlich aufgestellt sind, gibt es auch keine Grundsatzurteile, auf die man sich berufen könnte.

  5. Avatar von StGe1973
    StGe1973 ist offline

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    Standard AW: Prolongation nach Ablauf Zinsbindung - gesetzliche Vorgaben ?

    dibadu,

    also zunächst steht in allen Darlehensverträgen, die mir bekannt sind, eine Formulierung, die in etwa so lautet: Vor Ende der Zinsbindung wird die Bank ein Angebot machen. Wenn keine Einigkeit erreicht wird, ist der Darlehensbetrag am Ende der Zinsbindung zur Zahlung fällig.

    Den Klageweg deinerseits (falls die Bank das Angebot nicht machen sollte), halte ich für ausgeschlossen, da die Bank immer so argumentieren wird: Du wärst verpflichtet gewesen, die Veränderung deiner Bonität mitzuteilen und hast dich somit zuerst nicht vertragskonform verhalten. Wie noelmaxim richtig sagt (zumindest kenne ich keinen anderen Fall) ist die Bonitätsveränderung während der Laufzeit absolut egal, wenn du die Raten immer pünktlich bezahlst.

    Nicht so sicher bin ich mir bei der Prolongation bzgl. der neuen Kreditprüfung. Früher war es defintiv so, dass dies als keine neue Kreditentscheidung angesehen wurde und somit auch keine neue Bewertung der Immobilie oder neue Krediprüfung erfolgte. Meines Wissen wollte die EU da etwas ändern, da dies eben ein Grund für die faulen Kredite in den Bankbilanzen der spanischen Banken war d.h. in der spanischen Immobilienkrise sind die Preise stark gefallen, Löhne sanken usw. und durch (ungeprüfte) Prolongationen waren plötzlich zig Milliarden faule Kredite in den Bilanzen.

    Die Änderung sollte dahin gehen, dass auch Prolongationen neue Kreditentscheidungen sind und somit eine neue Kreditprüfung durchgeführt werden muss. Ob sich das im "Sande verlaufen hat" oder wenn nicht, ob und wann das in Deutschland umgesetzt wurde bzw. wie die Banken das in der Praxis handhaben, weiß ich leider nicht. Letztlich wenn du keine andere Bank zur Finanzierung finden kannst, dann wird dir sowieso nur die Möglichkeit bleiben abzuwarten und sehen, wie sich deine bisherige Bank kurz vor Ende der Zinsbindung verhält.

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