Folgende Situation:
Anfang 2012 haben wir 2 Bausparverträge mit Vorausdarlehen bei Schwäbisch Hall abgeschlossen (für mich 50.000€ und für meinen Mann 50.000€). Tarif Fuchs WohnRente 01. Zuteilung erst ca. 2024. Die Zulagen bekommen wir 2 x 154€ für uns und 2 x 300€ für die Kinder.
Leider sind wir von Anfang an sehr schlecht beraten worden. Uns wurde nicht alles und nicht korrekt über die Wohn Riester Geschichte erklärt.
Die Besteuerung im Alter und fiktives Wohnförderkonto möchten wir vermeiden.
Wie soll man jetzt am besten vorgehen? Vertrag nach 10 Jahren kündigen? Dass wir die Zulagen verlieren ist uns klar.
In unserem Vertrag steht, dass der Darlehensnehmer das Vorausdarlehen nur nach den Bedingungen der §§ 489, 490 Abs. 2 BGB kündigen kann. Bedeutet es erst nach 10 Jahren?
Wie sieht es dann mit dem Guthaben aus dem Bausparvertrag? Könnte man den Guthaben abzüglich erhaltener Zulagen auszahlen lassen?
Dieser Satz verwirrt mich : Anstelle der direkten Tilgung wird ein Bausparvertrag im Tarif Fuchs WohnRente 01 angespart. Es wird unwiderruflich vereinbart, dass das Vorausdarlehen durch die aus dem Bausparvertrag bereitgestellten Mittel (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) getilgt wird. Bei Zuteilung des Bausparvertrags wird das Vorausdarlehen ohne besondere Erklärung mit den bereitgestellten Mitteln verrechnet.
Kündigung BSV durch die BSH nach Kündigung des Vorausdarlehens und Reduzierung Vorausdarlehen mit dem Kündigungsguthaben aus dem Wohnriester ist kein förderschädliches Handeln und wäre es das oder würde man das Guthaben förderschädlich einsetzen bzw. sich auszahlen lassen - bei anderen Bausparkassen geht das, wo nach Ablösung des kompletten Vorausdarlehens der BSV frei wäre und man sich das Guthaben auszahlen lassen würde - würden die Zulagen einbehalten werden und das Finanzamt eine Rückzahlung der Steuervorteile verlangen. Ganz und gar nicht würde dann aber ein FWK angelegt werden.
Mal am Rande: Wenn man mit der BSH eine Aufhebungsvereinbarung schließen könnte, würde sich das ganze Problem nicht stellen und bei allen, ausser der BSH geht das, scheinbar aber - ich muss mich da auf die Aussagen der Kunden der BSH hier verlassen - geht das aber bei der BSH nicht,entsprechend müssen Lösungen gefunden werden.
Hier muss ich noelmaxim vollumfassend zustimmen. Jedoch bin ich inzwischen soweit, den Versuch der Verhinderung des WFK als Sackgasse anzusehen (Gilt explizit erstmal nur für Schwäbisch Hall).
Aus meiner Sicht sollte sich die Strategie auf eine sinnvolle Auflösung des WFK konzentrieren. Hier hoffe ich sehr, dass noelmaxim neue Impulse bzw. Ansätze aufzeigen kann, die mir noch nicht bekannt sind.
Noch mehr hoffe ich, dass die Politik das Dilemma erkennt und Auswege aufzeigt oder die Konditionen der nachgelagerten Besteuerung verbessert.
Ein möglicher Hebel wäre hier die Reduktion der jährlichen Erhöhung des WFK um deutlich weniger als 2%.
Fairerweise muss man auch sagen, dass vor 10 Jahren (damaliges Marktumfeld) aus meiner Sicht die 2% akzeptabel waren (Zinslage, Inflation etc.). Heute sind die 2% untragbar. Das hat die Politik offenbar erkannt. Wie es weitergeht, bleibt abzuwarten.
Schlimm ist das WFK in erster Näherung erstmal nicht. Machen wir mal ein Gedankenexperiment. Nehmen wir einfach mal an, das WFK habe nach 10 Jahren zum Zeitpunkt der Sonderkündigung eine Höhe von 25000 EUR. Könnte man diesen Betrag nun sofort versteuern (Das passiert nur bei Aufgabe des zu fördernden Objekts) müsste man aus diesen 25000 maximal den Spitzensteuersatz an das Finanzamt zahlen. Vielleicht eher 30-40% auf diesem Betrag, kommt natürlich stark auf die individuelle steuerliche Situation an. Nach meinen Berechnung hätte man dann einen Vorteil, da der zurückzuzahlende Betrag geringer ist als die Riester Förderungen plus Steuer-Ersparnisse. Dies kann jeder sehr leicht für sich individuell ausrechnen.
Richtig, so sieht es aus!
Zitat von Sam_4711
Kündigung nach §489-> Ist förderunschädlich, das erklärt auch weshalb das WFK gebildet wird
Richtig.
Zitat von Sam_4711
Ich bin mir nicht sicher, ob es klug ist, einen Betrag in Höhe des WFK in ein neues Riesterprodukt einzuzahlen, man denke an die typischen Nachteile von Geldriester (Gebühren, Kosten, nachgelagerte Besteuerung etc.). Nicht dass man "Pest gegen Cholera" tauscht.
Grundsätzlich auch richtig, nur welche Anlageform für eine zusätzliche Rente erwirtschaftet auf eigen eingezahltes Geld solch eine Rendite? Eine vergleichbare Anlage müsste ja bei unterstellter gleicher Anlagestrategie mindestens die Förderung in Form von Zulagen und Steuervorteilen (in Abzug von Gebühren/Kosten, was andere Anlageformen in den Rentenversicherungen auch haben und der Versteuerung) an Rendite vorlegen, bzw. zusätzlich erzielen, um die gleiche Ablaufleistung zu erzielen?
Natürlich kann man grundsätzlich eine Rentenversicherung oder diese Anlageform in Frage stellen, aber wenn ich diese Anlage für sinnvoll erachte und zeichnen möchte, zu dem mir dabei bereits erworbene Förderungen erhalte, dann kann ein Riesterwechsel in meinen Augen durchaus in Frage kommen, bzw. in Betracht gezogen werden.
Grundsätzlich auch richtig, nur welche Anlageform für eine zusätzliche Rente erwirtschaftet auf eigen eingezahltes Geld solch eine Rendite? Eine vergleichbare Anlage müsste ja bei unterstellter gleicher Anlagestrategie mindestens die Förderung in Form von Zulagen und Steuervorteilen (in Abzug von Gebühren/Kosten, was andere Anlageformen in den Rentenversicherungen auch haben und der Versteuerung) an Rendite vorlegen, bzw. zusätzlich erzielen, um die gleiche Ablaufleistung zu erzielen?
Natürlich kann man grundsätzlich eine Rentenversicherung oder diese Anlageform in Frage stellen, aber wenn ich diese Anlage für sinnvoll erachte und zeichnen möchte, zu dem mir dabei bereits erworbene Förderungen erhalte, dann kann ein Riesterwechsel in meinen Augen durchaus in Frage kommen, bzw. in Betracht gezogen werden.
Auch hier stimme ich Ihnen zu. Verfolgt man mit dieser Vorgehensweise jedoch ausschließlich das Ziel, das WFK loszuwerden, so sehe ich das Kritisch. Die Sinnhaftigkeit einer adäquaten Altersvorsorge stelle ich keinesfalls in Frage.
Wie bereits weiter oben diskutiert muss erst mal ein Anbieter gefunden werden, der Einzahlungen über 2100 EUR (bestenfalls in Höhe des Wohnförderkontos) annimmt und korrekt an die ZfA meldet (AZ07). Wenn Sie einen kennen, sind Ihnen sicherlich hunderte passive Mitleser überaus dankbar für eine Empfehlung. Haben Sie die Diskussion in dem anderen Wertpapierforum gelesen? Die Suche nach einem passenden Geld-Riester Anbieter scheint ein sehr steiniger Weg zu sein, wenn auch nicht unmöglich.
Jedoch bin ich inzwischen soweit, den Versuch der Verhinderung des WFK als Sackgasse anzusehen (Gilt explizit erstmal nur für Schwäbisch Hall)
Das ist der andere Ansatz, der über den Anwalt und da kann ich immer nur um Geduld bitten.
Zitat von Sam_4711
Aus meiner Sicht sollte sich die Strategie auf eine sinnvolle Auflösung des WFK konzentrieren.
Deshalb habe ich vorhin die Möglichkeiten zur Diskussion vor-, bzw. eingestellt und mich im Vorfeld von der Zulagenstelle beraten lassen, bzw. dort informiert.
Konkrete Fragen, die sich derzeit ergeben:
1) Wie ist die Vorgehensweise bezüglich der Rückführung der Förderungen, damit nach Anlage das FWK auf null gesetzt wird, bzw. aufgelöst wird. (Verzicht auf die Förderungen)
2) Welche Prozedur ist erforderlich, damit nach Verrechnung Guthaben mit dem Vorausdarlehen nach Kündigung oder Zuteilung (Willkür BSH) durch eine Einzahlung der gleichen Summe in eine andere riesterzertifizierte Anlage das FWK auf null gesetzt wird, bzw. aufgelöst wird. Mit Prozedur meine ich auch, welcher Anbieter nimmt das Kapital so an, als dass das FWK auf null gesetzt wird, bzw. aufgelöst wird. (Erhalt der Förderungen)
Wie bereits weiter oben diskutiert muss erst mal ein Anbieter gefunden werden, der Einzahlungen über 2100 EUR (bestenfalls in Höhe des Wohnförderkontos) annimmt und korrekt an die ZfA meldet (AZ07)
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Hier habe ich wohl eine Gedankenfehler, denn mein Kenntnisstand war, dass bei einer Riesterrente eine Einmalzahlung möglich ist. Scheinbar erfüllt diese Einmalzahlung dann wohl nicht die Bedingungen, die die Zulagenstelle benötigt, um das FWK aufzulösen oder auf null zu setzen.
Zitat von Sam_4711
Haben Sie die Diskussion in dem anderen Wertpapierforum gelesen?
Nein, ich beteilige mich an anderen Foren nicht, lese dort auch nicht, auch weil ich da seit jeher missverstanden wurde und der ein oder andere hier gesperrte User dort seinen Trieben weiterhin nachgekommen ist und das dort geduldet wurde.
Deshalb habe ich vorhin die Möglichkeiten zur Diskussion vor-, bzw. eingestellt und mich im Vorfeld von der Zulagenstelle beraten lassen, bzw. dort informiert.
Konkrete Fragen, die sich derzeit ergeben:
1) Wie ist die Vorgehensweise bezüglich der Rückführung der Förderungen, damit nach Anlage das FWK auf null gesetzt wird, bzw. aufgelöst wird. (Verzicht auf die Förderungen)
2) Welche Prozedur ist erforderlich, damit nach Verrechnung Guthaben mit dem Vorausdarlehen nach Kündigung oder Zuteilung (Willkür BSH) durch eine Einzahlung der gleichen Summe in eine andere riesterzertifizierte Anlage das FWK auf null gesetzt wird, bzw. aufgelöst wird. Mit Prozedur meine ich auch, welcher Anbieter nimmt das Kapital so an, als dass das FWK auf null gesetzt wird, bzw. aufgelöst wird. (Erhalt der Förderungen)
Ich bin sehr gespannt, ob Sie neue Informationen zu den beiden Varianten aufzeigen können. Danke im Namen aller Betroffenen im Voraus für Ihr Engagement.
Schönen Abend noch.
Mal eine andere Frage. Irgendjemand muss doch die ABB Änderung bekommen und vorliegen haben?
Anders gesagt, worauf bezieht sich die BSH, dass mit Kündigung des Vorausdarlehens auch zwingend der Bausparvertrag gekündigt wird und das Guthaben des Wohnriesters von dem Vorausdarlehen in Abzug gebracht wird.
Bis dato habe ich das alles mal so hingenommen und kann das, da ich (zum Glück) kein BSH Kunde bin, auch bei der Kasse gar nicht hinterfragen.
Schlimm ist das WFK in erster Näherung erstmal nicht. Machen wir mal ein Gedankenexperiment. Nehmen wir einfach mal an, das WFK habe nach 10 Jahren zum Zeitpunkt der Sonderkündigung eine Höhe von 25000 EUR. Könnte man diesen Betrag nun sofort versteuern (Das passiert nur bei Aufgabe des zu fördernden Objekts) müsste man aus diesen 25000 maximal den Spitzensteuersatz an das Finanzamt zahlen. Vielleicht eher 30-40% auf diesem Betrag, kommt natürlich stark auf die individuelle steuerliche Situation an. Nach meinen Berechnung hätte man dann einen Vorteil, da der zurückzuzahlende Betrag geringer ist als die Riester Förderungen plus Steuer-Ersparnisse. Dies kann jeder sehr leicht für sich individuell ausrechnen.
MfG
Dem muss ich etwas wiedersprechen. Es gibt nur eines, entweder die Zulage oder die Steuerersparnis, je nachdem was für einen besser ist.
In meinem Fall sind nach Ca 10 Jahren etwas über 21-22t Euro im Wohnriester. Insgesamt an Steuervorteil sind es bei 3500 Euro. Man denkt zwar man würde beides bekommen, da die Zulagen auf dem Wohnriester immer drauf kommen, aber in der Einkommenssteuererklärung werden die der Steuerschuld hinzugerechnet, wenn Steuerentlastung günstiger ist. Das es in 10 Jahren bei mir nur 3500 Steuervorteil ist, liegt daran, da mein Steuersatz vor 10 Jahren bis heute allmählich angewachsen ist. Viele machen ja langsam Kariere oder verbessern sich Wirtschaftlich mit der Zeit. Ich habe es in meinen Steuerprogramm, wo ich die letzten Jahre Einkommenssteuer gemacht habe, ausprobiert, mit und ohne Riester. Es sind in 10 Jahren wirklich nur 3500 Vorteil gewesen.
Wenn ich aber nun die 21-22t mit ein Steuersatz von bzw. 25% versteuern müsste, nur um das fiktive Konto dieses Jahr loszuwerden, wird das recht teuer, im vergleich, was man bekommen hat.
Mal eine andere Frage. Irgendjemand muss doch die ABB Änderung bekommen und vorliegen haben?
Anders gesagt, worauf bezieht sich die BSH, dass mit Kündigung des Vorausdarlehens auch zwingend der Bausparvertrag gekündigt wird und das Guthaben des Wohnriesters von dem Vorausdarlehen in Abzug gebracht wird.
Leider liegt mir diesbezüglich keine belastbare Information vor. Mir wurde mehrfach persönlich erläutert (unter Bezugnahme auf die Vertragsbedingungen), dass das Produkt Fuchs Wohnrente IMMER ein Kombiprodukt sei. Vielleicht findet Ihr Anwalt näheres dazu in den Unterlagen.
Dem muss ich etwas wiedersprechen. Es gibt nur eines, entweder die Zulage oder die Steuerersparnis, je nachdem was für einen besser ist.
In meinem Fall sind nach Ca 10 Jahren etwas über 21-22t Euro im Wohnriester. Insgesamt an Steuervorteil sind es bei 3500 Euro. Man denkt zwar man würde beides bekommen, da die Zulagen auf dem Wohnriester immer drauf kommen, aber in der Einkommenssteuererklärung werden die der Steuerschuld hinzugerechnet, wenn Steuerentlastung günstiger ist. Das es in 10 Jahren bei mir nur 3500 Steuervorteil ist, liegt daran, da mein Steuersatz vor 10 Jahren bis heute allmählich angewachsen ist. Viele machen ja langsam Kariere oder verbessern sich Wirtschaftlich mit der Zeit. Ich habe es in meinen Steuerprogramm, wo ich die letzten Jahre Einkommenssteuer gemacht habe, ausprobiert, mit und ohne Riester. Es sind in 10 Jahren wirklich nur 3500 Vorteil gewesen.
Wenn ich aber nun die 21-22t mit ein Steuersatz von bzw. 25% versteuern müsste, nur um das fiktive Konto dieses Jahr loszuwerden, wird das recht teuer, im vergleich, was man bekommen hat.
Danke für Ihren Denkanstoß...
Ich habe versucht das ganze wie folgt zu überschlagen: Steuerersparnis aufgrund des Wohnriesters (wird jedes Jahr im Steuerbescheid auf Seite 1 dargestellt). Diese Beträge lassen sich kumulieren. Unabhängig davon fließen die Riester Zulagen doch in den Bausparvertrag (Grundzulage(n) plus ggf. Kinderzulagen) und sind dort aufgeführt. Die werden ja im BSV (Jahreskontoauszug) nicht reduziert.
Je nach persönlicher Situation, da gebe ich Ihnen Recht, ergibt sich eine Gesamtsumme. Bei der Steuererklärung wird das gegengerechnet, das stimmt. Jedoch denke ich, die ausgewiesene Rückerstattung laut Steuerbescheid aufgrund von Wohnriester ist eine belastbare Zahl.
Dem muss ich etwas wiedersprechen. Es gibt nur eines, entweder die Zulage oder die Steuerersparnis, je nachdem was für einen besser ist.
Das ist falsch und Quatsch. Es gibt die Zulage, die in die Anlage gebucht wird und darüber hinaus, so das nicht die maximale Förderung bezogen auf die Einzahlung bis max. 2.100 Euro ist, entsprechend dem Einkommen die zusätzliche Steuerersparnis.
Zulage gibt es, so man 4 % auf das Vorjahresbruttoeinkommen einzahlt immer, in voller Höhe, auch kann die Zulage von dem erforderlichen Beitrag (4 % auf das Vorjahresbruttoeinkommen) abgezogen werden, sodass ein geringerer Eigenbeitrag erforderlich wird.
Mal eine andere Frage. Irgendjemand muss doch die ABB Änderung bekommen und vorliegen haben?
Anders gesagt, worauf bezieht sich die BSH, dass mit Kündigung des Vorausdarlehens auch zwingend der Bausparvertrag gekündigt wird und das Guthaben des Wohnriesters von dem Vorausdarlehen in Abzug gebracht wird.
Die BSH hat die ABBs nicht geändert, lediglich die "internen Prozesse". Bis zum 31.12.2018 konnte man das Vorausdarlehen nach einer Kündigung (nach §489 oder §490 BGB) wieder vom Riester trennen. Seit dem 1.1.2019 eben nicht mehr. Das könnte man jetzt überspitzt als reine Willkür betrachten. Meinem Berater bei der Volksbank hat man mitgeteilt, dass die Prozessänderung rein aus "betriebswirtschaftlichen" Gründen vorgenommen hätte.
Bzgl. der Aufrechnung nach Kündigung zitiere ich hier nochmal meinen Beitrag #49. Im Vorausdarlehensvertrag gibt es eine entpr. Klausel, dass die BSH zur Aufrechnung mit dem Bausparguthaben berechtigt ist:
"Dieser Vertrag über eine Vorfinanzierung und einem gesondert zu unterzeichneten Bausparvertrag bilden einen einheitlichen Altersvorsorgevertrag im Sinne von§1 Abs 1a Satz 1 Nr 3 AltZertG. [...] Es wird unwiderruflich vereinbart, dass das Vorausdarlehen durch die aus dem Bausparvertrag bereitgestellten Mittel (Bauspardarlehen und Bausparguthaben) getilgt wird. Bei Zuteilung wird das Vorausdarlehen ohne besondere Erklärung mit den bereitgestellten Mitteln verrechnet. [...] Der Bausparvertrag kann vom Bausparer vor Zuteilung ohne Zustimmung der Bausparkasse nicht gekündigt werden. Wird das Vorausdarlehen vorher fällig, kann die Bausparkasse bereits vor Zuteilung mit dem Bausparguthaben aufrechnen."
Was die Rückführung (Minderung) des Wohnförderkontos durch Zahlungen in einen anderen zertifizierten Riester angeht, ist dies ein rein theoretisches Konstrukt. Der Anbieter muss in seinen Vertragsbedingungen entsprechende "Verminderungsbeträge" zulassen. Allerdings gibt es faktisch meines Wissens nach keinen Anbieter, der bei einem heute abschließbaren Riester, solche Verinderungsberäge zulässt. Ich habe bei dutzenden Anbietern angefragt.
Die BSH hat die ABBs nicht geändert, lediglich die "internen Prozesse". Bis zum 31.12.2018 konnte man das Vorausdarlehen nach einer Kündigung (nach §489 oder §490 BGB) wieder vom Riester trennen. Seit dem 1.1.2019 eben nicht mehr. Das könnte man jetzt überspitzt als reine Willkür betrachten. Meinem Berater bei der Volksbank hat man mitgeteilt, dass die Prozessänderung rein aus "betriebswirtschaftlichen" Gründen vorgenommen hätte.
Bzgl. der Aufrechnung nach Kündigung zitiere ich hier nochmal meinen Beitrag #49. Im Vorausdarlehensvertrag gibt es eine entpr. Klausel, dass die BSH zur Aufrechnung mit dem Bausparguthaben berechtigt ist:
"Dieser Vertrag über eine Vorfinanzierung und einem gesondert zu unterzeichneten Bausparvertrag bilden einen einheitlichen Altersvorsorgevertrag im Sinne von§1 Abs 1a Satz 1 Nr 3 AltZertG. [...] Es wird unwiderruflich vereinbart, dass das Vorausdarlehen durch die aus dem Bausparvertrag bereitgestellten Mittel (Bauspardarlehen und Bausparguthaben) getilgt wird. Bei Zuteilung wird das Vorausdarlehen ohne besondere Erklärung mit den bereitgestellten Mitteln verrechnet. [...] Der Bausparvertrag kann vom Bausparer vor Zuteilung ohne Zustimmung der Bausparkasse nicht gekündigt werden. Wird das Vorausdarlehen vorher fällig, kann die Bausparkasse bereits vor Zuteilung mit dem Bausparguthaben aufrechnen."
Was die Rückführung (Minderung) des Wohnförderkontos durch Zahlungen in einen anderen zertifizierten Riester angeht, ist dies ein rein theoretisches Konstrukt. Der Anbieter muss in seinen Vertragsbedingungen entsprechende "Verminderungsbeträge" zulassen. Allerdings gibt es faktisch meines Wissens nach keinen Anbieter, der bei einem heute abschließbaren Riester, solche Verinderungsberäge zulässt. Ich habe bei dutzenden Anbietern angefragt.
Danke mznk für diese Zusammenfassung. Diese deckt sich mit meinem Wissensstand. Aus meiner Sicht ein untragbarer Zustand.
Bzgl. eines anderen zertifizierten Riester Produkts geht mir gerade folgendes durch den Kopf:
Nehmen wir an, dass tatsächlich deutschlandweit kein Anbieter Minderungsbeträge in Höhe des WFK annimmt. Was wäre, wenn man nach Eröffnung des WFK (also nach Sonderkündigung) in einen Geld-Riester jährlich planmäßig 2100 EUR einbringt und diese Beträge per Datensatz AZ07 oder wie auch immer an die ZfA meldet. Dann würde sich das Wohnförderkonto doch jährlich um 2100 EUR verringern. Nehmen wir mein Beispiel mit Herrn Mustermann von oben mit einem WFK in Höhe von 25000 EUR. Dann wäre das Wohnförderkonto spätestens in 15 Jahren auf Null (Je nachdem wie of um 2% erhöht wird, ich habe jetzt mangels Zeit nur grob überschlagen und nicht gerechnet).
Wie denkt ihr über diesen Lösungsweg? Die Variante würde zwar lange dauern, wäre aber u.U. klüger also das WFK noch 25 Jahre ruhen und jährlich erhöhen zu lassen.
Das ist falsch und Quatsch. Es gibt die Zulage, die in die Anlage gebucht wird und darüber hinaus, so das nicht die maximale Förderung bezogen auf die Einzahlung bis max. 2.100 Euro ist, entsprechend dem Einkommen die zusätzliche Steuerersparnis.
Zulage gibt es, so man 4 % auf das Vorjahresbruttoeinkommen einzahlt immer, in voller Höhe, auch kann die Zulage von dem erforderlichen Beitrag (4 % auf das Vorjahresbruttoeinkommen) abgezogen werden, sodass ein geringerer Eigenbeitrag erforderlich wird.
Eigentlich "Off-Topic", aber als Ergänzung, die Beitrage zur Riester können als Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen bei der Steuererklärung angegeben werden. Das FA nimmt dann eine "Günstigerprüfung" vor: sind die erhaltenen Zulagen geringer als der Steuervorteil, wird der Differenzbetrag (Steuervorteil abzgl. Zulagen) erstattet.
Danke mznk für diese Zusammenfassung. Diese deckt sich mit meinem Wissensstand. Aus meiner Sicht ein untragbarer Zustand.
Bzgl. eines anderen zertifizierten Riester Produkts geht mir gerade folgendes durch den Kopf:
Nehmen wir an, dass tatsächlich deutschlandweit kein Anbieter Minderungsbeträge in Höhe des WFK annimmt. Was wäre, wenn man nach Eröffnung des WFK (also nach Sonderkündigung) in einen Geld-Riester jährlich planmäßig 2100 EUR einbringt und diese Beträge per Datensatz AZ07 oder wie auch immer an die ZfA meldet. Dann würde sich das Wohnförderkonto doch jährlich um 2100 EUR verringern. Nehmen wir mein Beispiel mit Herrn Mustermann von oben mit einem WFK in Höhe von 25000 EUR. Dann wäre das Wohnförderkonto spätestens in 15 Jahren auf Null (Je nachdem wie of um 2% erhöht wird, ich habe jetzt mangels Zeit nur grob überschlagen und nicht gerechnet).
Wie denkt ihr über diesen Lösungsweg? Die Variante würde zwar lange dauern, wäre aber u.U. klüger also das WFK noch 25 Jahre ruhen und jährlich erhöhen zu lassen.
Eure Meinung hierzu interessiert mich brennend.
MfG
Wie schon geschrieben, mein Kenntnisstand ist, es gibt aktuell keine Anbieter, die Verminderungsbeträge annehmen. Daher ein rein theoretisches Konstrukt.
Eigentlich "Off-Topic", aber als Ergänzung, die Beitrage zur Riester können als Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen bei der Steuererklärung angegeben werden. Das FA nimmt dann eine "Günstigerprüfung" vor: sind die erhaltenen Zulagen geringer als der Steuervorteil, wird der Differenzbetrag (Steuervorteil abzgl. Zulagen) erstattet.
Eben und das besagt, dass es sowohl die Zulagen und eine Steuerersparnis geben kann und widerlegt diese Aussage von Spencer.....
Zitat von hallo_spencer
Dem muss ich etwas wiedersprechen. Es gibt nur eines, entweder die Zulage oder die Steuerersparnis, je nachdem was für einen besser ist.
Mein Ansprechpartner bei der Zulagenstelle sagte mir das sinngemäß so auch, dass der Verbraucher erst die "Beträge vermindern" muss. Verstanden habe ich es ehrlich gesagt nicht und bin davon ausgegangen, dass das einer Einmalzahlung in Riester (was ja zulässig ist) gleichkommt.
"Rein theoretisch" besteht bis zum Beginn der Auszahlungsphase auf einen Riestervertrag (zusätzliche) Beträge einzuzahlen. Diese könnten zur Minderung der im Wohnförderkonto eingestellten Beträge nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 EStG genutzt werden. So meine Ausunft der ZfA. Anbieter sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, solche Beträge anzunehmen.
Eine nicht unwichtige Sache konnte ich bereits klären. Mit der willkürlichen Kündigung des Wonriesterbausparvertrages nach Kündigung des Vorausdarlehens durch die BSH und der Verringerung des Vorausdarlehens mit dem Riesterguthaben (Wohnriesterguthaben ist vor Rentenbeginn zur Tilgung eingesetzt worden) findet keine schädliche Verwendung statt, sprich es wird das FWK angelegt und die Zulagen und die Steuervergünstigungen bleiben erhalten. Soweit waren wir schon.
Teile ich nun aber der ZfA mit, dass ich den BSV gekündigt habe und das Guthaben schädlich verwendet habe (begründen muss ich da nichts, es interessiert auch nicht, dass es vom Kern nicht schädlich war), wird die ZfA darauf hin einen Rückforderungsbescheid erlassen. Zahle ich nun diese Beträge zurück, wird das WFK auf null gesetzt, bzw. gelöscht.
"Rein theoretisch" besteht bis zum Beginn der Auszahlungsphase auf einen Riestervertrag (zusätzliche) Beträge einzuzahlen. Diese könnten zur Minderung der im Wohnförderkonto eingestellten Beträge nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 EStG genutzt werden. So meine Ausunft der ZfA. Anbieter sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, solche Beträge anzunehmen.
Wenn dem so ist, warum auf die Jahre aufteilen, warum dann nicht exakt die Summe einmalig einzahlen, die das Vorausdarlehen getilgt hat? Einmalzahlungen sind mind. bei Beginn bei den Riesterrenten ja möglich und werden auch angenommen.