Folgende Situation:
Anfang 2012 haben wir 2 Bausparverträge mit Vorausdarlehen bei Schwäbisch Hall abgeschlossen (für mich 50.000€ und für meinen Mann 50.000€). Tarif Fuchs WohnRente 01. Zuteilung erst ca. 2024. Die Zulagen bekommen wir 2 x 154€ für uns und 2 x 300€ für die Kinder.
Leider sind wir von Anfang an sehr schlecht beraten worden. Uns wurde nicht alles und nicht korrekt über die Wohn Riester Geschichte erklärt.
Die Besteuerung im Alter und fiktives Wohnförderkonto möchten wir vermeiden.
Wie soll man jetzt am besten vorgehen? Vertrag nach 10 Jahren kündigen? Dass wir die Zulagen verlieren ist uns klar.
In unserem Vertrag steht, dass der Darlehensnehmer das Vorausdarlehen nur nach den Bedingungen der §§ 489, 490 Abs. 2 BGB kündigen kann. Bedeutet es erst nach 10 Jahren?
Wie sieht es dann mit dem Guthaben aus dem Bausparvertrag? Könnte man den Guthaben abzüglich erhaltener Zulagen auszahlen lassen?
Dieser Satz verwirrt mich : Anstelle der direkten Tilgung wird ein Bausparvertrag im Tarif Fuchs WohnRente 01 angespart. Es wird unwiderruflich vereinbart, dass das Vorausdarlehen durch die aus dem Bausparvertrag bereitgestellten Mittel (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) getilgt wird. Bei Zuteilung des Bausparvertrags wird das Vorausdarlehen ohne besondere Erklärung mit den bereitgestellten Mitteln verrechnet.
Die ZfA wartet nun auf die (bereits vollzogene) Kündigung der Schwäbisch Hall und ich soll mich Ende Oktober nochmals melden.
Haben Sie schon weitere Informationen zu Ihrem Wohnförderkonto erhalten?
Nach § 92a Abs. 2 Satz 2 EStG müsste sich der Wert im Wohnförderkonto aus ihren (geförderten) Beiträgen, den Zulagen und den Erträgen (Zinsen) zusammensetzen. Falls Sie auch ungeförderte Beiträge (alles über 2.100 Euro jährlich abzügl. der Zulagen) in den Bausparvertrag gezahlt haben, müssten Sie die Erträge bzw. Zinsen in dem Jahr versteuern, in welchem das Vorausdarlehen getilgt wird:
"[...] Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung einschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen; zur Tilgung eingesetzte ungeförderte Beiträge einschließlich der darauf entfallenden Erträge fließen dem Zulageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu. [...]"
Der § 82 Abs. 1 Satz 3 EStG beschreibt genau die Konstellation bei der Schwäbisch Hall nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nummer 3 AtlZertG.
Mittlerweile möchte eine meiner Anwaltskanzleien hier Lösungen angehen, dies in Form des Widerrufs des Vorausdarlehens.
Seine Stellungnahme, nach meiner schon vor Monaten gestellten Anfrage:
Aus meiner Sicht sind die Darlehensverträge der Schwäbisch Hall, die zwischen dem 01.08.2010 und 21.03.2016 abgeschlossen wurden, angreifbar, so dass die Kunden widerrufen könnten (Musterschreiben anbei). Da die Schwäbisch Hall außergerichtlich regelmäßig nicht vergleichsbereit ist, sollte der Kunde lediglich dann vorgehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es besteht eine RSV im Bereich Privatrechtsschutz (je älter der Vertrag ist, desto besser
Immobilie wurde als Bestandsimmobilie erworben (kein Neubau/Selbstbau)
Immobilie wird/wurde durch den Kunden selbstgenutzt
Ich:
Ein Widerruf mit anschließendem Mandat für den Anwalt könnte u.a. eine Vergleichsbreitschaft ermöglichen/erzwingen, die dazu führen könnte, dass Vorausdarlehen (egal ob während der Zinsfestschreibungszeit oder als Kompromiss mit Ende dieser) in voller Höhe ablösen zu dürfen, ohne dass parallel der BSV seitens der BSH gekündigt und das Guthaben von dem Vorausdarlehen in Abzug gebracht wird und somit ohne Meldung an die Zulagenstelle die Anlage des fiktiven Wohnförderkontos verhindert wird.
Ich komme zeitnah auf den Vorgang noch mal zurück, um mitzuteilen, wie jetzt - auch hinsichtlich der kostenlosen Vorprüfung - verfahren werden kann, verfahren werden sollte.
Wann gild der Vertrag als abgeschlossen am Tag der Unterschrift oder bei Auszahlung, bezüglich möglichen Widerrufes?
Bei der Kündigung nach 10 Jahren und 6 Monaten wurde nach dem Auszahlungsdatum gegangen und nicht Darum der Unterschrift.
OK dann gilt der Vertrag als abgeschlossen am Tag der Unterschrift und wenn man ihn nach 10 Jahren und 6 Monaten kündigen möchte, dann zählt der Tag der Auszahlung. So wurde es zumindest umgesetzt als ich entsprechend nach 10 Jahren und 6 Monaten gekündigt hatte.
Hallo Zusammen,
ich habe mir die letzten Tage hier sämtliche Beitrage durchgelesen. Meine Frau und ich haben im Jahr 2011 den hier mehrfach genannten Bausparvertrag mit Vorausdarlehen abgeschlossen (2x je 70k) und überlege jetzt ebenfalls Ende 2022 nach § 489 BGB zu kündigen (Auszahlung erfolgte erst im Juni 2012).
Irgendwie habe ich leider die vergangenen Seiten etwas den Faden verloren. Ist es richtig, dass der aktuelle Stand ist, dass man aus aus dem WFK nicht mehr herauskommt. Auch wenn man bereit wäre die Zulagen + Steuervorteile wieder zurückzuzahlen?
Einzige Change wäre die von noelmaxim genannte Möglichkeit sich ggf. aus dem Vertrag zu klagen?
@noelmaxim: Was mir nicht ganz klar ist, im Beitrag #362 haben Sie geschrieben, dass der Kunde nur dann vorgehen sollte wenn (b) es sich um einen Kauf einer Bestandswohnung handelt?
Wissen Sie warum? In unserem Fall handelt es sich um einen Neubau.
Gibt es denn hier aus dem Thread bereits jemand, bei dem der Fall abgeschlossen ist?
Weil bei Vermietung und Neubau keine Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz erteilt und ohne Rechtsschutzversicherung sollte man es vorerst belassen und auf Urteile warten.
Sie schreiben Forwarddarlehen, was meinen sie damit?
Hallo,
ich habe die letzten 20 Seiten sehr interessiert durchgelesen - tolles Forum.
Ich habe ebenfalls das Konstrukt bei der Schwäbisch Hall über ein Vorausdarlehen mit Riester-Bausparer hintendran. Die 10 Jahre nach Auszahlung sind bei mir in 2022 vorbei und ich möchte mich mit entsprechendem Vorlauf über das Ablöseprozedere informieren.
Ich hatte dieses Konstrukt damals gewählt weil es im Vergleich zu anderen Lösungen der beste Kompromiss aus sehr langfristiger Planungssicherheit und Kosten war. Über die Riester Kombi waren die reinen Zinssätze besser, als in klassischen Varianten.
Ich hatte NIE vor, die Förderungen oder Steuererleichterungen zu nutzen und habe dies auch NIE getan (nie Zulagenantrag gestellt). Mein Berater hatte mir damals auf mehrmalige Nachfragen hin versichert, dass das spätere Besteuerungsthema damit auch vom Tisch sei.
Nachdem ich hier jetzt mitgelesen habe, bin mich mir hierbei nicht mehr gaaaanz so sicher :-(
Wenn Sie Ihre Altersvorsorgebeiträge nicht bei der Steuererklärung angegeben und keine Zulagen beantragt haben, dann haben Sie nur ungefördertes Kapital im Vertrag. Dann sind bei Aufrechnung nur die Erträge zu versteuern (Kapitalertrag). Ein Wohnförderkonto wird dann nicht angelegt.
Haben Sie die Altersvorsorgebeiträge bei der Steuererklärung angegeben und Steuervergünstigungen erhalten, dann haben Sie gefördertes Kapitel im Vertrag.
vielen Dank für diese Einschätzung. Leider habe ich beim mehrmaligen Durchlesen der Verträge auch keinerlei Hinweis auf diesen Sachverhalt gefunden. Ich werde daher vorsichtshalber den Weg in Richtung Schwäbisch Hall gehen und versuchen, mir das bestätigen zu lassen.
Somit dürft dann ja auch bei der Kündigung nach 10 Jahren auch nichts weiter zu beachten sein, oder ?
Hallo Tomster, der reine Zins des Vorausdarlehens mag günstiger gewesen sein, wie sieht es dann nach 10 Jahren unten Berücksichtigung der Tilgung aus?
Jemand der einen schlechteren Zinssatz als sie gewählt hat, dieses Darlehen aber annuitätisch getilgt hat, hat unter Berücksichtigung der gleichen Zins-, und Tilgungsrate effektiv mehr getilgt als sie, insbesondere wenn man die Abschlussgebühr und die weiteren Bausparkosten mit berücksichtigt und die Zulagen und Steuervorteile aussen vor lässt.
Eine andre Frage zu dem Thema.
Beim Eintritt in die Rente habe habe ich die Wahl, der monatlichen Versteuerung bis zum 85 Lebensjahr oder der einmaligen Zahlung (70 %) der Summe aus dem WFK.
Erfolgt die 2% Versteuerung des WFK bei Wahl der Option „monatliche Versteuerung“ nach dem Eintritt in die Rente weiter?
Bei der Wahl der Option „einmalige Ablösung“ – Ist dort ein Verkauf nach der Ablösung problemlos möglich?