Folgende Situation:
Anfang 2012 haben wir 2 Bausparverträge mit Vorausdarlehen bei Schwäbisch Hall abgeschlossen (für mich 50.000€ und für meinen Mann 50.000€). Tarif Fuchs WohnRente 01. Zuteilung erst ca. 2024. Die Zulagen bekommen wir 2 x 154€ für uns und 2 x 300€ für die Kinder.
Leider sind wir von Anfang an sehr schlecht beraten worden. Uns wurde nicht alles und nicht korrekt über die Wohn Riester Geschichte erklärt.
Die Besteuerung im Alter und fiktives Wohnförderkonto möchten wir vermeiden.
Wie soll man jetzt am besten vorgehen? Vertrag nach 10 Jahren kündigen? Dass wir die Zulagen verlieren ist uns klar.
In unserem Vertrag steht, dass der Darlehensnehmer das Vorausdarlehen nur nach den Bedingungen der §§ 489, 490 Abs. 2 BGB kündigen kann. Bedeutet es erst nach 10 Jahren?
Wie sieht es dann mit dem Guthaben aus dem Bausparvertrag? Könnte man den Guthaben abzüglich erhaltener Zulagen auszahlen lassen?
Dieser Satz verwirrt mich : Anstelle der direkten Tilgung wird ein Bausparvertrag im Tarif Fuchs WohnRente 01 angespart. Es wird unwiderruflich vereinbart, dass das Vorausdarlehen durch die aus dem Bausparvertrag bereitgestellten Mittel (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) getilgt wird. Bei Zuteilung des Bausparvertrags wird das Vorausdarlehen ohne besondere Erklärung mit den bereitgestellten Mitteln verrechnet.
warum wird das Darlehen erst ohne Zulagen zurückbezahlt? Das kann ich mir so nicht vorstellen. Solange keine Entscheidung von der Ffa kommt, wird die Schwäbisch Hall das gesamte Geld vom Wohnriester zum tilgen nutzen. Danach ist ja ein förderschäliche Kündigung bzw förderschädliches Handeln soeinfach nicht mehr möglich, da Riestervertrag aufgelöst ist, bevor die Entscheidung der Zfa kommt. Wenn die Zfa entscheidet, dass die Festsetzungsanträge nicht gehen, dann hat man sofort auch das Wfk.
Man muss, wenn man keine Entscheidung vorher von der Zfa erhält, förderschädlich handeln, also bevor die Schwäbisch Hall den Riester zur Tilgung nimmt, sodass beim tilgen schon förderschädlich gehandelt wurde. Ansonsten bekommt man das Wfk nur dann los, wenn man 5 Jahre lang sich Wohnungsmäßig woanders anmeldet und 5 Jahre ist eine lange zeit, daher wenn der Versuch vorher sich umzumelden.
Ich habe jetzt Antwort von der Zfa bezüglich Festsetzungsanträge bekommen. Nur die Jahre ab 2015 können zurückgenommen werden. Davor ist es verjährt. Somit bekommt man für die Jahre vor 2015 entsprechend das Wfk. Es wird aber beschrieben, dass man zum Zeitpunkt der Tilgung die Voraussetzungen für Wohnriester haben muss, ansonsten wäre es Förderschädlich und unterliegt dann nicht mehr der nachgelagerten Versteuerung sondern der jährlichen. Wie ist das zu verstehen? Muss dann sofort der Betrag zum aktuellen Steuersatz versteuert werden.... wenn dem so ist, ist es ein Minusgeschäft gewesen, da der aktuelle Steuersatz höher ist als vor Jahren. Ich hatte angenommen, dass die Zfa die Zulagen dann zurückfordert, die ließt sich aber im Schreiben der Zfa nicht so. Ist es wohl dann doch günstiger ein wfk stehen zulassen.
Ich habe jetzt Antwort von der Zfa bezüglich Festsetzungsanträge bekommen. Nur die Jahre ab 2015 können zurückgenommen werden. Davor ist es verjährt. [...]
Da bin ich etwas überrascht, dass bei Ihnen die Zulagen bis einschl. 2015 zurückgenommen werden. Eigentl. sollte der Antrag auf Festsetzung nur innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Bescheinigung nach §92 EStG erfolgen können?
Zitat von hallo_spencer
[...] dass man zum Zeitpunkt der Tilgung die Voraussetzungen für Wohnriester haben muss, ansonsten wäre es Förderschädlich und unterliegt dann nicht mehr der nachgelagerten Versteuerung sondern der jährlichen. [...]
Könnten Sie den genauen Wortlaut des Schreibens hier eintstellen? Evtl. ist die besondere Situation bei der BSH gemeint? Es handelt sich ja um eine Vertragsgestaltung nach §1a Nr.3 AltZertG: mit Vertragsabschluss des Vorausdarlehens gelten die noch zu leistenden und auch die bereits geleisteten Sparbeiträge auf den Riester-Bausparer als Tilgungsleistungen.
Hallo zusammen, ich stehe auch vor der Entscheidung mein "Wohnriester-Kombiprodukt" nach BGB §489 zu kündigen oder einfach alles weiter laufen zu lassen. Vor dem Hintergrund der bisherigen Disskussionsergebnisse stelle ich mir die Frage, ob man auf eine Kündigung verzichtet und besser die Zulagen und Steuervorteile bis zum Renteneintritt am Aktienmarkt investiert um bei Renteneintritt damit die fällige Steuerschuld zu begleichen. In meinen Fall wäre die Immobile nach ca. 12 Jahren abbezahlt.
Mein Bausparvertrag wird voraussichtlich 2023 zuteilungsreif, dann könnte ich diesen direkt aus eigenen Mitteln vollständig tilgen. Das WFK würde dann angelegt und ab diesem Zeitpunkt mit 2% jährlich verzinst. Das ist zwar ärgerlich, aber wenn ich die erhaltenen Zulagen und die Steuervorteile nicht zurückzahlen muss, sondern diese Summe bis zum Renteneintritt (in 25 Jahren) am Aktienmarkt anlege (z.B. ETFs, wo eine jährliche Rendite von über 2% realisitisch ist), wäre dies aus meiner Sicht auch interessant.
Aber man muss doch mit dem entsprechenden Kapital den Kredit auf die eigene Immobilie tilgen und kann das Geld nicht anders anlegen - oder sehe ich das falsch?
(Und auch in den Folgejahren kann man die Beiträge/Zulagen/Steuervorteile zur Tilgung nutzen.)
Bei mir ist es so, dass ich nach ca. 12 Jahren die Immobile abbezahlt haben werde. Mir geht es darum, ob ich die ganze Arbeit auf mich nehmen soll um das WFK zu verhindern (falls überhaupt möglich) und die Zulagen und Steuervorteile zurückzahle um möglichst die2%tige Verzisung des WFK bis zum Renteneintritt zu verhindern oder ob ich einfach das Geld was ich für die Rückzahlung aufbringen würde bis zum Rentenintritt investiere und das WFK laufen lasse.
Aus meiner Sicht sind nicht die 2% Verzinsung das Problem (das ist ja quasi nur eine Inflationsbereinigung) sondern die Riesterinfektion der Immobilie, die man dann nicht mehr so einfach verkaufen/vererben kann - da hier Steuereffekte auftreten können.
Wenn man hier optimieren möchte, kann es sich lohnen das WFK möglichst weit nach hinten (kurz vor die Rente) zu schieben - dafür muss der Wohnriester natürlich möglichst lang laufen - dann erhält man auch auf eine möglichst lange Zeit Zulagen/Steuervorteile.
Und das Geld aus dem Bausparer fließt dann direkt in die Tilgung des Immobilienkredits - man kann natürlich anderes Geld, was man dann nicht mehr für die Tilgung benötigt, an der Börse in z.B. ETF anlegen - ob sich das rechnet, kann nur die Zukunft zeigen.
Wenn man hier optimieren möchte, kann es sich lohnen das WFK möglichst weit nach hinten (kurz vor die Rente) zu schieben - dafür muss der Wohnriester natürlich möglichst lang laufen - dann erhält man auch auf eine möglichst lange Zeit Zulagen/Steuervorteile.
Vielleicht habe ich einen Gedankenfehler bei der Hitze, nur wenn der Wohnriester lange laufen soll, qausi bis zur Rente, damit das WFK nicht lange läuft, wo liegt denn dann der Vorteil? Förderung bekommen, ok, WFK nicht auflaufen lassen/Nachversteuerung gering, ok, aber...
1) Ich habe all die Jahre nur Zinsen in dem Darlehen gezahlt, nichts getilgt, kein Tilgungseffekt
2) Die Förderung kann ich mir doch in einer herkömmlichen Riesteranlage (Fondssparplan) auch erhalten/mir sichern?
zu1) Ich könnte mir vorstellen, dass man das Vorfinanzierungsdarlehen und den Bausparvertrag evtl. verlängert und an den aktuellen Zins anpasst um so eine Optimierung zu erreichen. Man würde dann nur minimale Zinsen auf das Darlehen zahlen (<1%) und könnte die Zulagen und Steuervorteile über einen BSV nutzen. Gibt es dazu Erfahrungswerte?
Neue Info bezüglich Festsetzungsanträge Strornierung der Zulagen an die Zfa.
Die Sachbearbeiterin musste Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten halten, da sie dies nicht genau beantworten konnte.
Letztentlich ist es so,
Eine Rücknahme der Zulagen bewikt nicht, dass das WFK für das Beitragsjahr (z.B. 2100 Euro) gestrichen/gemälert wird sondern es werden "NUR" die Zulage abgezogen. Also für die eingezahlten Beiträge wird das WFK erstellt, da man das auch bei dem Lohnsteuerjahresausgleich angegeben hat und Steuerersparnis erhalten hat. Das weiß die ZFA deswegen, da das Finanzamt denen über Datensatz mitteilt, dass man Steuerersparnis erhalten hat. Nur dann, wenn man keine Steuerersparnis bekommen hat, werden die Beiträge für das Beitragsjahr komplett zurückgenommen.
Somit wäre Stornierung der Zulage ein zusätzlicher Verlust, der einen nicht weiterbringt.
Man muss beim Finanzamt entsprechend beantragen, das die Steuerbescheide für die Beitragjahre entsprechend geändert werden, sodass man auf die Riesterzahlung keine Steuerersparnis erhält und zurückzahlen muss. Das muss das Finanzamt dann der Zfa über Datensatz mitteilen und die Steuerersparnis steht dann für das Beitragsjahr bei der Zfa auf 0. Erst dann kann das komplette Beitragsjahr herausgenommen werden.
Wie man sieht sehr viel lauferei und ärger und ob das mit Finanzamt, Zfa und Schwäbisch Hall auch so reibungslos klappt, sehe ich eher nicht so. Wenn in den Beitragsjahren evtl schon einmal ein Steuerbescheidsänderung gemacht wurde, ist diese nach ein paar Wochen festgesetzt und kann nicht mehr geändert werden. Somit könne ach in diesem Jahr das Riesterkonto trotz Rücknahme der Zulage nicht geschmälert werden.
Eine schädliche Verwendung bewirkt nicht, dass die Zfa und Finanzamt ihre Zulagen bzw Steuerersparnis zurückverlang sondern dann muss der kompletten Riesterbetrag mit den aktuellen Steuersatz versteuern werden, was auch wieder ein Verlust bringt, da der Steuersatz vor ein paar Jahren (wegen geringeres Einkommen) niedriger war und man weniger Steuervorteil erhalten hat.
Man ließt es in vielen Artikeln anders, dass man Steuervorteil und Zulage bei schädlicher Verwendung zurückzahlen muss aber bei Wohnriester ist das nicht so. Wohnriester ändert sich bei schädlicher Verwendung von nachgelagerte auf jährliche Besteuerung.
Gegen was will man denn klagen?
Das einzige um da rauszukommen wäre, kurz vor der Zuteilung der Auszug, dann verliert der Vertrag seine Zertifizierung, so hat es mir die Zfa erklärt. Dann meldet die Schwäbisch Hall das der Zfa und man muss alle Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Der Riesteranbieter kontrolliert den Vertrag usw, die Zfa hat damit nichts zutun. Die Zfa verwaltet nur Zulagen und Wfk, nicht aber wie und was womit das Riestergeld eingesetzt wird.
Aber ob nur das, was man selber bekommen hat, zurückzahlen muss oder ob der Vertrag dann in dem Jahr mit den aktuellen Steuersatz versteuert werden muss, konnte mir bisher noch niemand 100% sagen.
Um es evtl mal durchzurechnen, wo in welcher Spalte der Riesterbetrag in der Steuererklärung einzutragen ist, damit man es einmal selber mit ein Programm ausrechnen kann, wie hoch die Steuerlast dann am Ende nächsten Jahres wäre, finde ich nirgens. Wird es zuätzlicher Lohn, welches noch nicht versteuert worden ist, gesehen oder als Kapitaleinkunft usw.... Wenn man das in einem Lohnsteuerprogramm mit der letztjährlichen Einkommensteuererklärung mal durchspielt, kommen wesentliche unterschiede bei raus.
Was wird wie berechnet bzw was muss man genau zahlen, wenn man ein 10 Jahre alten Riester kündigt, das wäre ja ein vergleichbarer Fall.
Anträge zurücknehem geht bis 2015, so habe ich die Info von der Zfa. Nur nützt das nichts, da die Einzahlungen dennoch auf das WFK gehen. Gründe hab ich in den vorherigen Posts beschrieben. Es gibt keine Möglichkeit komplett aus Wohnriester rausgekommen, außer man zieht aus dem Haus raus.