Zitat von
hallo_spencer
[...] Wenn jedoch, wie die Zfa allgemein schreibt, eine Frist von 2 Jahre für Festsetzungsanträge gilt [...]
Dies ist in §90 Abs. 4 EStG geregelt:
(4) Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres vom Antragsteller an den Anbieter zu richten; die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll. Der Anbieter leitet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu. Er hat dem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Anbieter mit. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
steht auch so auf der Homepage der ZfA: Antrag auf Festsetzung
Ihr Anbieter schickt Ihnen einmal im Jahr die Jahresbescheinigung zu. In ihr sind alle Zulagen aufgelistet, die Ihnen im Vorjahr gewährt wurden und die, die Ihr Anbieter an uns zurückgezahlt hat. Wenn Sie die beantragten Zulagen nicht oder nicht in voller Höhe erhalten haben, können Sie bei Ihrem Anbieter formlos einen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellen. Nachdem Sie die Bescheinigung erhalten haben, müssen Sie den Festsetzungsantrag innerhalb der Frist von einem Jahr einreichen.