Folgende Situation:
Anfang 2012 haben wir 2 Bausparverträge mit Vorausdarlehen bei Schwäbisch Hall abgeschlossen (für mich 50.000€ und für meinen Mann 50.000€). Tarif Fuchs WohnRente 01. Zuteilung erst ca. 2024. Die Zulagen bekommen wir 2 x 154€ für uns und 2 x 300€ für die Kinder.
Leider sind wir von Anfang an sehr schlecht beraten worden. Uns wurde nicht alles und nicht korrekt über die Wohn Riester Geschichte erklärt.
Die Besteuerung im Alter und fiktives Wohnförderkonto möchten wir vermeiden.
Wie soll man jetzt am besten vorgehen? Vertrag nach 10 Jahren kündigen? Dass wir die Zulagen verlieren ist uns klar.
In unserem Vertrag steht, dass der Darlehensnehmer das Vorausdarlehen nur nach den Bedingungen der §§ 489, 490 Abs. 2 BGB kündigen kann. Bedeutet es erst nach 10 Jahren?
Wie sieht es dann mit dem Guthaben aus dem Bausparvertrag? Könnte man den Guthaben abzüglich erhaltener Zulagen auszahlen lassen?
Dieser Satz verwirrt mich : Anstelle der direkten Tilgung wird ein Bausparvertrag im Tarif Fuchs WohnRente 01 angespart. Es wird unwiderruflich vereinbart, dass das Vorausdarlehen durch die aus dem Bausparvertrag bereitgestellten Mittel (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) getilgt wird. Bei Zuteilung des Bausparvertrags wird das Vorausdarlehen ohne besondere Erklärung mit den bereitgestellten Mitteln verrechnet.
Jetzt muss aber auch mal gut sein. Da ruft irgendwer irgendwo an, wer weiß wo und ob der sich irgendwo und bei wem auch erkundigt hat.
Meiner Meinung nach muss individuell ein Kündigungsschreiben mit den entsprechenden Argumenten und den Absichten direkt an den Vorstand gesendet werden, parallel dazu der Ombudsmann der BSH eingeschaltet werden. Weitere Schritte haben dann ggf. über einen Anwalt zu erfolgen.
... wer weiß wo und ob der sich irgendwo und bei wem auch erkundigt hat ...
Ich kann natürlich nur das wiedergeben, was mir mitgeteilt wurde. Direkt von der Fachabteilung in der Zentrale oder eben über den Berater. Ebenso wie Sie das hier tun.
Ohne Anwalt wird sich die BSH meiner Meinung nach nicht bewegen. An die Entscheidung des Ombudsmanns ist die BSH nicht gebunden. Und die BSH kann sehr wohl aufgrund des finanzierten Objekts einschätzen, ob eine Rechtschutz greift...
Ich kann natürlich nur das wiedergeben, was mir mitgeteilt wurde. Direkt von der Fachabteilung in der Zentrale oder eben über den Berater. Ebenso wie Sie das hier tun.
Ohne Anwalt wird sich die BSH meiner Meinung nach nicht bewegen. An die Entscheidung des Ombudsmanns ist die BSH nicht gebunden. Und die BSH kann sehr wohl aufgrund des finanzierten Objekts einschätzen, ob eine Rechtschutz greift...
Nun ja, aber nicht jede Finanzierung war für einen Neubau oder einer vermieteten Immobilie
Nein, gebunden nicht, aber er kann - so es angebracht ist - einiges erreichen und bewirken.
Ich habe jetzt 3 Fälle in der konkreten Betreuung (es sind in der Summe mehr), wo wir konkret auf den Vorstand der BSH mit meinem eingeschlagenen Weg zugehen.
Nun ja, aber nicht jede Finanzierung war für einen Neubau oder einer vermieteten Immobilie
...
Vermietung bei Riester wohl eher weniger , die mit Bestandsimmobilien können es drauf ankommen lassen und der Rest muss wohl Kosten/Nutzen/Risiko abwägen.
Ich drücke Ihnen beide Daumen und bin gespannt wie es ausgeht.
Vermietung bei Riester wohl eher weniger , die mit Bestandsimmobilien können es drauf ankommen lassen und der Rest muss wohl Kosten/Nutzen/Risiko abwägen.
Ich drücke Ihnen beide Daumen und bin gespannt wie es ausgeht.
Mist, natürlich, vom Grundsatz sorry und danke für den Hinweis , wobei es ja durchaus ein EFH mit einer vermieteten Einliegerwohnung geben kann, wo die Rechtschutz aufgrund des vermieteten Anteils der Vermietung nicht greift, aber der Wohnriester auf den eigengenutzten Anteil dargestellt werden konnte. Wobei es auch hier Konstellationen gab, wo die Rechtschutz auf den eigengenutzten Anteil gegriffen hat.
Bei der Schwäbisch Hall ist es möglich, mit einem "Antrag auf Festsetzung der Altervorsorge Zulgage" den die BSH nach Kündigung nach BGB §489 dem Kunden zusendet, die Eröffnung des WFK zu verindern.
Anzukreuzen ist auf dem Antrag unter anderem:
X Ich möchte meinen Zulageantrag zurücknehmen/widerrufen/stornieren.
Antrag auf Altersvorsorge-Zulage
"Sie wünschen den Widerruf Ihres Zulageantrags für die Beitragsjahre 2010 bis 2019.
Der Widerruf kann nur über einen Antrag auf Festsetzung erfolgen.
Bitte senden Sie den beigelegten Antrag auf Festsetzung ausgefüllt und unterschrieben
an uns zurück und begründen Sie, warum Sie den Widerruf Ihres Zulageantrags wünschen.
Wir werden Ihren Antrag an die ZfA zur Prüfung weiterleiten. Über das Ergebnis werden
Sie direkt von der ZfA durch einen Festsetzungsbescheid informiert."
Auf dieses muss in dem Kündigungsschreiben für das Vorausdarlehen verwiesen werden. So habe ich es jetzt zumindest mit einem User (mit mehreren, aber die erste Antwort ist da) praktiziert.
Damit ist zwar noch nicht sichergestellt, inwieweit man sich die Zulage über einen Riesterwechsel sichern kann, aber zumindest ist es jetzt klar, dass das WFK verhindert werden kann.
Bezüglich des Wechsels warte ich nach wie vor auf Antwort des Anwaltes, auch im Hinblick auf Formfehler bzw. Fehler in der Widerrufsbelehrung! Sobald ich was weiß, berichte ich.
Ich werde jetzt einen Fall angehen, wo der Verbraucher sich nicht damit zufriedengibt, lediglich das WFK zu verhindern, sondern darauf besteht, den Riesterwechsel vornehmen zu können und somit das Vorausdarlehen aus anderen Mitteln (Eigen-, oder Fremdmittel) komplett ablösen zu können. Auch hier werde ich berichten.
Wäre es evtl möglich, ungeförderte Beiträge in ein anderen Riestervertrag einzahlen, und dieses per Papierformular der ZFA melden lassen...
Ich habe gelesen, dass die ZfA dies eigentlich auf elektronischem Wege (AZ07) benötigt.
Evtl findet man ein Anbieter der das AZ07 melden tut. Somit könnte man das Wfk mindern bzw auf 0 setzen.
Die Gesellschaft muss bereit sein, den Minderungsbeitrag anzunehmen und das der Zulagenstelle melden. Ein Anbieter, der dazu bereit ist, konnte noch nicht gefunden werden.
Ich habe nochmals mit der ZFA telefoniert und hatte eine Dame dran, welche Festsetzungsanträge bearbeitet.
Ist schon richtig so, dass wenn man ein Festsetzungsantrag für die Beitragsfahre stellt und die Zulagen storniert, dass diese dann aus dem Vertarg wieder zurückgebucht werden und kein Wfk geöfffnet wird.
Steuerersparnis wird das Finanzamt auch zurück holen, jedoch nur der letzten 4 Jahre. Das soll laut Auskunft die Verjährungsfrist sein. Somit bleiben einen die Steuerersparnis der Jahre zuvor erhalten.
Laut Aussage der Dame soll ich diesen Fall der Schwäbisch Hall der ZfA schildern, dass es nicht möglich ist, das Guthaben aus den Wohnriester in ein anderes Produkt zu buchen, was sonst immer möglich ist.
Laut aussagt der Dame, wird dann deren Rechtsabteilung das Prüfen, ob das so rechtens ist, wovon ich jedoch ausgehe.
Stand heute ist es so:
Möchte man kein Wfk haben, muss man den Festsetzungsantrag stellen. Man Verliert die Zulagen aber die Steuerersparnis der der Jahre vor 4 Jahren bleiben einen erhalten; zumindest etwas.
Will man die Zulagen erhalten, muss man das Wfk Konto eröffnen lassen und dann ein Anbieter finden, welcher Einzahlungen zur Minerung Wfk annimmt, was bislang wohl noch niemand gelungen ist.
Ich habe nochmals mit der ZFA telefoniert und hatte eine Dame dran, welche Festsetzungsanträge bearbeitet.
Ist schon richtig so, dass wenn man ein Festsetzungsantrag für die Beitragsfahre stellt und die Zulagen storniert, dass diese dann aus dem Vertarg wieder zurückgebucht werden und kein Wfk geöfffnet wird.
Steuerersparnis wird das Finanzamt auch zurück holen, jedoch nur der letzten 4 Jahre. Das soll laut Auskunft die Verjährungsfrist sein. Somit bleiben einen die Steuerersparnis der Jahre zuvor erhalten.
Laut Aussage der Dame soll ich diesen Fall der Schwäbisch Hall der ZfA schildern, dass es nicht möglich ist, das Guthaben aus den Wohnriester in ein anderes Produkt zu buchen, was sonst immer möglich ist.
Laut aussagt der Dame, wird dann deren Rechtsabteilung das Prüfen, ob das so rechtens ist, wovon ich jedoch ausgehe.
Stand heute ist es so:
Möchte man kein Wfk haben, muss man den Festsetzungsantrag stellen. Man Verliert die Zulagen aber die Steuerersparnis der der Jahre vor 4 Jahren bleiben einen erhalten; zumindest etwas.
Will man die Zulagen erhalten, muss man das Wfk Konto eröffnen lassen und dann ein Anbieter finden, welcher Einzahlungen zur Minerung Wfk annimmt, was bislang wohl noch niemand gelungen ist.
Gute Zusammenfassung.
Ich gehe jetzt den ersten Fall an, wo die Schwäbisch Hall dazu aufgefordert wird....
....dem Anbieterwechsel im Zuge der Ablösung des Vorausdarlehen mit Bezugnahme auf das Kündigungsdatum nach BGB § 489 aus eigenen Mitteln zuzustimmen, bzw. dem Verbraucher mitzuteilen, wie ihm die gesetzlich vereinbarte Möglichkeit zum Anbieterwechsel ermöglicht wird.
Dieses Schreiben beinhaltet selbstverständlich als ersten Punkt die Kündigung des Vorausdarlehen nach BGB § 489, mit der Bitte um Nennung des frühsten Ablösedatum.
Abfolge wäre:
Schritt 1: Suchen Sie sich zunächst einen passenden, zertifizierten Riesteranbieter, bzw. das Produkt aus.
Schritt 2: Prüfen Sie ihren bestehenden Vertrag und informieren Sie sich über Kündigungsbedingungen und Wechselgebühren. Das sind in der Regel 50 bis 150 Euro.
(Tipp: Häufig übernimmt der neue Anbieter die Wechselkosten für Sie.)
Schritt 3: Schließen Sie den neuen Vertrag ab, wobei darauf zu achten ist, dass das Kündigungsdatum des Vorausdarlehen und des Wohnriester beachtet wird. Auch hier können Abschlussgebühren anfallen.
Schritt 4: Stellen Sie den Antrag auf Riester-Anbieterwechsel. Den Antrag bekommen Sie vom neuen Anbieter. Sie tragen ihre persönlichen Daten und die Daten ihres bisherigen Vertrages ein und schicken ihn an den neuen Anbieter. Dieser kümmert sich in der Regel auch um die Übertragung des Guthabens und die Formalitäten mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).
Hier ist es wichtig, dass der Schwäbisch Hall ebenfalls mitzuteilen und darauf hinweisen (ggf. in dem oben dargestellten Kündigungsschreiben), dass das Riester-Guthaben förderunschädlich nach Ablösung des Vorausdarlehen auf einen neuen Riester-Anbieter übertragen werden soll.
Gehört zwar nicht direkt zum Thema aber ich ärgere mich dennoch immer wieder, wenn ich so etwas (siehe Link weiter unten) als Erklärung bezüglich Riester lese. Die Steuerersparnis ist dort viel zu überzogen und zeigt das maximum eines Spitzenverdiener, welcher 36% Steuersatz hat, jedoch wird es so beschrieben, als wäre die Berechnung eines "Normalverdieners". Normalverdiener haben einen geringeren Steuersatz um die 20% bis 25%. Hier im Link wird geschrieben, Verdienst 40T Euro Jahreseinkommen und 36% Steuersatz.... Und das bei einer Finanztip Homepage, wo man meinen könnte, was da steht, wird schon stimmen. Kein wunder, dass soviele glauben, Wohnriester lohnt sich auf jeden fall.
Wenn man von ca. die Hälfte der Steuerersparnis ausgeht, wie auf der Homepage fälschlich dagestellt ist, dann kommt man an die Realität dran.
Solche Schönrechnungen, um Wohnriester zu schönen, findet man zu genüge im Netz. Fast nirgens ist eine Berechnung, welche die höhe Wohnförderkonto zu Renteneintritt aufzeigt und welche Steuern dann anfallen... Die Info wird überall kleingehalten. Man könnet meinen, das Riester mit solchen Artikeln absichtlich gepusht wird. Und wenn etwas gepusht wird, dann hat doch eigentlich meist der Pusher ein Vorteil....... https://www.finanztip.de/riester/woh...ter-bausparen/
Bezüglich Wohnriester ist mir gerade eine Idee gekommen.
Was ist, wenn man ein Wohnriester abschließt, den 4%-Zulagen Betrag einzahlt, das auch bei der Steuererklärung angiebt, darauf Steuerersparnis erhält, jedoch die Riesterzulage gar nicht bei der ZfA beantragt. Somit erhält man keine Riesterzulage und die ZFA eröffnet am Ende auch kein Wohnförderkonto, da keine Zulagen gezahlt wurden. Aber die Steuerersparnis hat man erhalten.....
Das Finanzamt zieht, bei der Steuererklärung, automatisch die möglichen zu bekommene Zulage ab, wenn die Steuersparnis günstiger ist.
Die Idee lohnt nur für diejenigen, wo die Steuerersparnis größer als die Zulage ist.
Anders herum, wenn man aus Riester raus will und die Zulagen zurück zahlt, meldet die ZfA es dem Finanzamt. Aber das Finanzamt meldet glaube nicht, dass Beiträge in der Steuererklärung angeben sind, da man logischer weiße natürlich von ausgeht, dass man Zulagen, wenn man die bekommen kann, beantragt.
Es bleibt zu hinterfragen, wie sich dieser Passus aus dem Vorausdarlehen.....
TILGUNG
Anstelle der direkten Tilgung wird ein Bausparvertrag im Tarif
Fuchs WohnRente 01 angespart. Es wird unwiderruflich vereinbart, dass das Vorausdarlehen durch die aus dem Bausparvertrag bereitge*stellten Mittel (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) getilgt
wird. Bei Zuteilung des Bausparvertrags wird das Vorausdarlehen
ohne besondere Erklärung mit den bereitgestellten Mitteln verrech*net.
......mit dem Paragraphen 15 aus den ABB des abgetretenen Bausparvertrages
"(1)Der Bausparer kann den Bausparvertrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen. Der Bausparer kann das gesamte Bausparguthaben (gebildetes Kapital gemäß § 1 Abs. 5 AltZertG) des gekündigten Vertrages förderunschädlich entweder auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag der Bausparkasse oder eines anderen Anbieters übertragen lassen oder die Auszahlung des gesamten Bausparguthabens für eine Verwendung als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag im Sinne des § 92 a EStG gegen Nachweis verlangen."
Eines bleibt ja auch spannend, denn kündigt man das Vorausdarlehen nach BGB §489 kündigt die BSH ja auch den BSV/Wohnriester und die Bausparkasse muss ja nun gewährleisten, dass das Kündigungsguthaben aus dem Wohnriester zum Ablöse-, bzw. Kündigungsdatum dem Vorausdarlehenskonto zur Verfügung steht.
Spannend, da die Bausparkasse den BSV/Wohnriestervertrag ja früh genug kündigen muss, damit das Kapital auch zur Verfügung steht, denn mal eben so gekündigt und ausgezahlt ist Riesterguthaben nicht.
Interessant auch deshalb, da der Verbraucher die Kündigung ggf. ja gar nicht wünscht, da er das Guthaben ggf. in einen anderen riesterzertifizierte Anlage umswitchen will.
Darauf sollte man in dem Kündigungsschreiben auch hinweisen, dass rechtzeitig das Kündigungsguthaben zum Ablösetermin zur Verfügung steht und die Restvaluten pünktlich zum Ablösetermin benannt werden.
Bedenkt man mal dieses ganze Prozedere, fragt man sich, warum die BSH da so drauf besteht, statt das Guthaben freizugeben, das Vorausdarlehen komplett ablösen und da Riesterguthaben umswitchen zu lassen. Völlig unverständlich, man muss sich fragen, ob denen das alles so überhaupt bewusst ist, denn eines ist klar, der Verbraucher hat das Recht und muss die Gelegenheit (erforderlich ist die zeitige Benennung exakte Valuta/Ablösesumme zum Ablöse/Kündigungstermin) bekommen, die Restvaluta zum Stichtag Kündigungstermin erbringen zu können.
Ich bin mit jemanden aus einem anderen Forum in Kontakt, dem ist das schon passiert.
Er hat Vorausdarlehen gekündigt und das sogar vor 10 Jahren und hat die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt. Dieser hat sich von der Zfa die Zulagen der 2 Jahre rückbuchen lassen.
Schwäbisch Hall Berater hatte gemeint, es würde kein Wfk geöffnet. Aber am Ende ist das genau eingetroffen. Wohnriester ist zur Tilgung eingesetzt worden und ein Wfk wurde erstellt. Diesen wurde damals nicht mitgeteilt, dass es ein Festsettungsantrag gibt. Nun hat er das Wfk und bekommt es nicht weg, außer aus dem Haus ausziehen.
Ob die Festsetzungsanträge der letzten 9 Jahre wegen Stornierung bei der Zfa akzeptiert werden, bleibt noch abzuwarten.
Es bleibt zu hinterfragen, wie sich dieser Passus aus dem Vorausdarlehen.....
TILGUNG
Anstelle der direkten Tilgung wird ein Bausparvertrag im Tarif
Fuchs WohnRente 01 angespart. Es wird unwiderruflich vereinbart, dass das Vorausdarlehen durch die aus dem Bausparvertrag bereitge*stellten Mittel (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) getilgt
wird. Bei Zuteilung des Bausparvertrags wird das Vorausdarlehen
ohne besondere Erklärung mit den bereitgestellten Mitteln verrech*net.
......mit dem Paragraphen 15 aus den ABB des abgetretenen Bausparvertrages
"(1)Der Bausparer kann den Bausparvertrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen. Der Bausparer kann das gesamte Bausparguthaben (gebildetes Kapital gemäß § 1 Abs. 5 AltZertG) des gekündigten Vertrages förderunschädlich entweder auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag der Bausparkasse oder eines anderen Anbieters übertragen lassen oder die Auszahlung des gesamten Bausparguthabens für eine Verwendung als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag im Sinne des § 92 a EStG gegen Nachweis verlangen."
vereinbaren lässt.
Sehr interessant das Ganze.
Wie ist das Ganze eigentlich zu beurteilen, wenn ich als Kunde niemals diesen § der ABB vorgelegt bekommen habe? Hinter beiden Verträgen die uns damals ausgehändigt wurden, ist lediglich ein "Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für Altersvorsorge-Bausparverträge Schwäbisch Hall Tarif Fuchs WohnRente 01 (Fassung September 2012)".
Darin enthalten sind lediglich die §§ 9, 11, 16, 18, 19, 20 und 21.
Hallo,
ich habe mich bereits in einem anderen Threat in diesem Forum beraten lassen und habe nun mit der Mustervorlage von Herr Buhmann meinen BSV bei der BSH gekündigt (Wohnriester mit Vorausdarlehen) mit dem Sonderkündigungsrecht nach über 10 Jahren nach Abschluss.
Ich will mit Riester nichts mehr zu tun haben und werde die komplette Förderung zurückzahlen und den Steuervorteil der letzten 4 Jahre ebenfalls und das Restguthaben mit einen neuen Annuitätdarlehen verknüpfen um so das Vorausdarlehen abzulösen.
Ich teile hier mit, wie es von Seiten der der BSH etwas neues gibt (Antrag, Antwort, Ergebnisse etc.)
In ein paar Monaten ist es bei uns auch soweit und unsere beiden Verträge „Fuchs Wohnbaurente“ werden 10 Jahre alt und dann möglichst sofort gekündigt.
Es gibt aber ein kleines Detail, von dem ich noch nirgendwo etwas gelesen habe: was ist, wenn in der Vergangenheit bereits Festsetzungsanträge gestellt wurden, weil die ZfA wegen formeller Fehler die Zulagen zunächst nicht gezahlt hatte?
Die Anträge auf Festsetzung wurden also damals genehmigt und Zulagen ausgezahlt. Kann dies noch rückgängig gemacht werden?
Das muss man wohl die zfa fragen. Wenn man ein Festsetzungsantrag gestellt hat, erhält man ein Bescheid. Demnach erwarte ich, dass man für dieses Jahr die Zulage behält und somit für das eine Jahr 2100€ auf ein wfk kommt. Ich werde berichten, wie es bei mir ausgeht. Ich hatte auch für ein Jahr ein Festsetzungsantrag gestellt gehabt. Aber dann kann ich zumindest die anderen Jahre rückgängig machen und muss das eine Jahr in kauf nehmen. Vielleicht wird die zfa auch alle Jahre zurücknehmen.
@repolle
Kündigen kannst du auch jetzt schon. Kündigung wäre dann nach 10 Jahren und 6 Monate. Die 6 Monate sind Kündigungsfrist.
Bei der Kündigung schreiben, dass man kein wfk möchte und die Bausparkasse für die Jahre Festsetzungsanträge zusenden soll, damit man die Zulagen stornieren kann.