Zitat von
noelmaxim
Noch mal, wem interessiert denn in unserer Diskussion die Situation bei Verkauf oder Vermietung?
Es ist einfach falsch, dass es bei unserer Diskussion drauf ankommt, ob das WFK besteht, es kommt darauf an, ob der Wohnriester noch besteht oder es eine Alternative dazu gibt, wenn der Wohnriester gekündigt ist, wenn man die Zulagen erhalten möchte.
Ist das WFK erst mal angelegt, wird man es ohne Verkauf oder Vermietung nicht mehr los und macht man das später mal, ja dann wird Einmalbesteuert.
Es geht uns doch darum
- wie erhalte ich mir nach Willkür die Zulagen
- wie verhindere ich das WFK
- habe ich es, wie stelle ich es auf Null
- wie bewege ich insbesondere die BSH von der Willkür abzukommen
Und nochmal, besteht der Wohnriester und ich kündige, zahle ich Zulagen und Steuererstattung über den Einbehalt durch den Anbieter zurück, WFK wird nicht angelegt.
Besteht der Wohnriester aufgrund von Willkür (Kündigung Vorausdarlehen zieht die Kündigung BSV nach sich und Anlage WFK) nicht mehr, muss ein neuer her, damit das WFK wieder auf Null gestellt wird und das scheitert daran, daß es keinen Anbieter gibt, der dem Minderungsbeitrag annimmt!
Lösung, rechtzeitige Trennungsvereinbarung mit dem Anbieter!!
Hier kurz und prägnant mein Weltbild dazu.
- wie erhalte ich mir nach Willkür die Zulagen
-> Reinvestition Geldriester (theoretisch) oder WFK in Kauf nehmen, dann gehen die Zulagen nicht verloren
- wie verhindere ich das WFK ->
Hier bin ich gespannt, ob die Betroffenen bei schwäbisch Hall mit juristischem Beistand und dem Klageweg weiterkommen. Ich drücke Daumen!!!
- habe ich es, wie stelle ich es auf Null
-> Reinvestition Geldriester (wenn in einigen Monaten oder Jahren ein Anbieter existiert) oder wie oben vorgeschlagen
- wie bewege ich insbesondere die BSH von der Willkür abzukommen
-> Einen guten spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen und kämpfen...was das KOstenmäßig bedeuten kann, brauche ich nicht auszuführen...