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ie wichtigsten Regeln zur Berechnung des Elterngeldes.
Die Berechnung des Elterngeldes ist sehr komplex. Wir unterteilen sie in der Beschreibung in mehrere Schritte. Die Höhe Ihres Elterngeldes werden Sie nach der Durcharbeitung dieses Artikels trotzdem nicht berechnen können. Dies liegt daran, dass für das Elterngeld seit 01.01.2013 nicht die normalen Formeln für die Berechnung des Nettogehalts, sondern modifizierte Funktionen verwendet werden. Diese sind leider zu komplex, um sie hier vollständig darstellen zu können.
Die Berechnungsübersicht schließt die Ermittlung des Bemessungszeitraums nicht ein. Wir gehen daher für das Beispiel von vorgegebenen Bemessungszeiträumen aus.
Schritt 1: Ermittlung des relevanten Einkommens
Im ersten Schritt wird das Bruttoeinkommen aller zwölf Kalendermonate bzw. der Gewinn bei Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, des Bemessungszeitraums addiert und durch zwölf geteilt. Dies geschieht auch dann, wenn Sie nur in einzelnen Monaten einen Verdienst hatten. Steuerfreies Bruttoeinkommen sowie sonstige Bezüge (Einmalzahlungen) werden beim Elterngeld nicht berücksichtigt. Wie bei der Gehaltsabrechnung wird zwischen drei Bruttoeinkünften unterschieden. Es gibt das Gesamtbrutto, das Steuer-Brutto und das SV-Brutto. Von allen Bruttoeinkünften wird außerdem der Werbekostenpauschbetrag in Höhe von 83,33 EUR abgezogen.
Schritt 2: Feststellung der Abzugsmerkmale
Als nächstes wird geschaut, welche Steuer- und SV-Merkmale in den 12 Kalendermonaten des Bemessungszeitraums vorlagen. Dabei werden nur die Monate mit einer Einkunftsart berücksichtigt. Wenn Sie in einem Monat nicht gearbeitet haben, dann wird dieser Monat bei der Feststellung der Abzugsmerkmale nicht angeschaut.
Die Abzugsmerkmale für die Steuer-Berechnung sind die Steuerklasse, der Kinderfreibetrag, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Die SV-Merkmale bilden die Pflicht zur Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Zahlung der Beiträge für die Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung). Auf das im ersten Schritt ermittelte Einkommen werden die gefundenen Abzugsmerkmale angewandt. Wenn sich ein Merkmal im Bemessungszeitraum geändert hat, dann ist das Merkmal entscheidend, dass häufiger vorgelegen hat. Bei Gleichstand gewinnt das neueste Merkmal.
Schritt 3: Ermittlung des Elterngeld-Nettoeinkommens
Das Elterngeld-Netto wird berechnet, indem vom bereinigten Gesamtbrutto die Steuern und Sozialabgaben abgezogen werden. Die Steuerberechnung erfolgt dabei anhand eines modifizierten Programmablaufplans für die Ermittlung der Lohnsteuer. Für die Sozialabgaben hat der Gesetzgeber die Abzüge direkt in das Elterngeldgesetz aufgenommen. Sie betragen zusammen 21 Prozent des SV-Bruttos.
Formel: Bereinigtes Gesamtbrutto - Steuern - Sozialabgaben = Elterngeld-Netto
Schritt 4: Anwendung der Ersatzrate
Auf das Elterngeld-Netto wird die Ersatzrate angewendet. Die Ersatzrate beträgt zwischen 65 und 100 Prozent. Für Einkommen unter 1.000 Euro beträgt sie 67 Prozent plus 0,1 Prozentpunkte pro 2 Euro den der Betrag unter 1.000 Euro liegt. Bei einem Nettoeinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro werden 67 Prozent ersetzt. Oberhalb von 1.200 Euro werden die 67 Prozent schrittweise auf 65 Prozent abgesenkt. Pro 2 Euro über 1.200 Euro sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozent.
Schritt 5: Berücksichtigung des Zuverdienstes
Das Elterngeld ersetzt das entgangene Einkommen. Zuverdienste sorgen daher meist für eine Reduzierung des Elterngeldes. Ob es tatsächlich zu einer Reduzierung des Elterngeldes kommt, liegt an der Art des Elterngeldbezugs (Basiselterngeld oder Elterngeld Plus) und an den Mindestgrenzen. Der Zuverdienst wird anhand der bereits für den Bemessungszeitraum ermittelten Abzugsmerkmale vom Brutto in das Elterngeld-Netto umgewandelt.
Schritt 6: Prüfung des Geschwisterbonus
Das Elterngeld wird um einen Geschwisterbonus erhöht, wenn im Haushalt des Antragstellers weitere Kinder leben. Bei einem Kind unter drei Jahren oder zwei Kindern unter 6 Jahren wird ein Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des Elterngeldes gezahlt.
Schritt 7: Mehrlingszuschlag
Der Mehrlingszuschlag beträgt 300 Euro pro Mehrling.
Fazit der Berechnung
Die Berechnung ist recht komplex. Wir haben hier zwar nur die Grundzüge umrissen, es ist aber vermutlich trotzdem recht unverständlich. Zum Glück gibt es einen
Rechner, der das Elterngeld für Sie ermittelt. Gern stehen wir Ihnen auch für eine
Beratung oder unseren
Antragsservice zur Verfügung.