Aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 20.09.2018 eröffnet neue Widerrufsmöglichkeiten bei Darlehen mit der Adaxio AMC GmbH
Darlehensnehmer der ehemaligen GMAC-RFC Bank GmbH sollten ihre Vertragsunterlagen unbedingt prüfen lassen
Nürnberg, 11. Oktober 2018.Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte in einer aktuellen Entscheidung vom 20.09.2018, Az.: 9 U 66/17, die Feststellungen des LG Wiesbaden im Urteil vom 21.11.2017, Az.: 1 O 314/15, zur Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehens mit der ehemaligen GMAC-RFC Bank GmbH. „Gerade nach dieser obergerichtlichen Entscheidung sollten Kreditnehmer der Adaxio AMC GmbH ihre Darlehensverträge sorgfältig prüfen lassen“, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Kapitalanlagerecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg, die das Berufungsverfahren führen.
Die Gerichte vertreten in letzter Zeit zunehmend die Auffassung, dass die Widerrufsbelehrungen der damaligen GMAC-RFC Bank GmbH ordnungsgemäß gewesen sein sollen. Für Darlehensnehmer ist es daher deutlich schwieriger geworden. Äußerst bedeutsam sind daher die durch die Nürnberger Rechtsanwälte gegen die Adaxio AMC GmbH erstrittenen Entscheidungen des LG Wiesbaden, Urteile vom 21.11.2017, Az.: 1 O 314/15, sowie vom 28.11.2017, Az.: 1 O 28/17, und des LG Wuppertal, Urteil vom 18.01.2018, Az.: 2 O 301/16.
Die Gerichte stützten ihre Urteile zugunsten verschiedener Verbraucher nicht etwa auf eine Fehlerhaftigkeit der Belehrung, sondern maßgeblich auf den ebenfalls gerügten Umstand, dass die Bank ihre vorvertraglichen Informationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und bejahten allein deshalb einen wirksamen Widerruf. Kurz gesagt: Wirksamer Widerruf trotz wirksamer Widerrufsbelehrung!
„Nach unserem Kenntnisstand handelt es sich bundesweit um die ersten Entscheidungen gegen die ehemalige GMAC-RFC Bank GmbH, in welchen die Widerruflichkeit völlig unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ausgeurteilt worden sind“, sagt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Umso wichtiger ist daher die Frage, ob die landgerichtlichen Entscheidungen auch in der nächsten Instanz durch die Oberlandesgerichte bestätigt werden.
In dem Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des LG Wiesbaden vom 21.11.2017, Az.: 1 O 314/15, wies das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in einem aktuellen Beschluss vom 20.09.2108, Az.: 9 U 66/17, jetzt darauf hin, dass die Feststellungen des Landgerichts zur Wirksamkeit des Widerrufs wegen der Nichterteilung von Pflichtinformationen in prozessual richtiger Weise getroffen worden sein dürften. „Auch wenn es sich bei dem Hinweis des OLG noch nicht um eine abschließende Entscheidung handelt, ändern Oberlandesgerichte erfahrungsgemäß ihre in Hinweisbeschlüssen vertretene Rechtsauffassung nicht mehr. Damit wird das OLG Frankfurt a.M. - wie bereits das Landgericht - ebenfalls einen wirksamen Widerruf bejahen“, freut sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt Göpfert.
Wichtig ist: Auch Darlehensnehmer, die den Widerruf nicht vor dem 21.06.2016 erklärt haben, können ihre Verträge im Falle der nicht ordnungsgemäßen Erteilung vorvertraglicher Informationen noch widerrufen! Denn die auf Druck der Bankenlobby durch den Gesetzgeber eilig eingeführte Erlöschensvorschrift findet in solchen Sachverhaltskonstellationen keine Anwendung.
Vor dem Hintergrund der den Darlehensnehmern abverlangten hohen Kreditzinsen führt ein wirksamer Widerruf nach den Erfahrungen der Nürnberger Rechtsanwälte aus hunderten von Fällen mit der Adaxio AMC GmbH zu einer ganz erheblichen Reduktion der Darlehensrestforderungen. Falls der Kredit bereits abgelöst worden ist, stehen dementsprechend in aller Regel erhebliche Rückzahlungsansprüche der Kreditnehmer im Raum. In vielen Fällen kann man sich zudem gegen bereits eingeleitete oder drohende Vollstreckungsmaßnahmen erfolgreich zur Wehr setzen.
Es zeigt sich also, dass eine sorgfältige Prüfung sämtlicher Vertragsunterlagen gerade jetzt dringend anzuraten ist.