Absetzen von Darlehenszinsen bei mehreren Darlehensnehmern
Guten Tag zusammen,
ich hätte eine Frage zur Absetzbarkeit von Darlehenszinsen beim Bau eines Mehrfamilienhauses mit anschließender Vermietung aller Wohnungen.
Zurzeit planen meine Eltern und ich den Bau eines Mehrfamilienhauses und stehen bereits mit der Bank in Kontakt.
Um sich abzusichern, verlangt die Bank, dass meine Eltern zusätzlich Darlehensnehmer werden.
Nun bin ich alleiniger Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks und werde auch später die Mieteinnahmen erhalten und Darlehenszinsen zahlen.
Baukosten, Zinsen, Mieteinnahmen usw. werden nur von meinem Konto beglichen, eingenommen.
Kann ich die vollen Zinsen von dem Darlehensvertrag absetzen oder nur ein Drittel?
AW: Absetzen von Darlehenszinsen bei mehreren Darlehensnehmern
Vorab ist zu klären, wie groß ist der eigengenutzte Anteil und wie groß der vermietete Anteil. Auf den vermieteten Anteil können dann u.a. Schuldzinsen abgesetzt werden.
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Nicht ganz richtig ! Wenn die Eltern Darlehensnehmer werden und evtl sogar noch eine Wohnung beziehen und Miete zahlen wird’s komplex . Auch wenn die nur Darlehensnehmer werden. Ich würde da einen fundierten Steuerberater hinzuziehen
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Zitat von noelmaxim
Vorab ist zu klären, wie groß ist der eigengenutzte Anteil und wie groß der vermietete Anteil. Auf den vermieteten Anteil können dann u.a. Schuldzinsen abgesetzt werden.
Zu noels Hilfe:
Zitat von Deku
ich hätte eine Frage zur Absetzbarkeit von Darlehenszinsen beim Bau eines Mehrfamilienhauses mit anschließender Vermietung aller Wohnungen.
Zitat von Deku
Kann ich die vollen Zinsen von dem Darlehensvertrag absetzen oder nur ein Drittel?
Warum solltest Du nur ein Drittel absetzen können? Sollen Deine Eltern zu zwei Dritteln DN werden?
Ggf. könnten die Eltern als Bürgen auftreten und eine Grundschuld auf Ihrem Häuschen einräumen.
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?? Was ist daran nicht ganz richtig? Den Anteil der eigenen Schuldzinsen kann ich auf den vermieteten Anteil sehr wohl absetzen und wenn ich nachweise, dass ich die Schuldzinsen auch alleine aufbringe und auch als Eigentümer alleine vermiete, dann kann ich diese auch alleine und komplett absetzen.
Selbstverständlich aber ist es angeraten, bei solch einem Vorhaben grundsätzlich einen Steuerberater mit einzubeziehen, sollte es dann an die Erklärung gehen, um einzig die Frage des TE's aber zu beantworten benötige ich diesen nicht.
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Zitat von noelmaxim
?? Was ist daran nicht ganz richtig? Den Anteil der eigenen Schuldzinsen kann ich auf den vermieteten Anteil sehr wohl absetzen und wenn ich nachweise, dass ich die Schuldzinsen auch alleine aufbringe, dann kann ich diese auch alleine und komplett absetzen.
Eigene Schuldzinsen für vermietete Objekte sind selbstverständlich absetzbar, nicht aber Schuldzinsen für eigengenutzte Objekte.
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Das Problem ist, dass die Bank scheinbar nicht fähig und gewillt ist, ein Darlehen mit mir als Darlehensnehmer und meinen Eltern als Bürgen aufzusetzen.
Bisher werden wir als drei gleichwertige Darlehnsnehmer eingesetzt.
Ich werde meinen Eltern später keine Wohnung vermieten und auch nicht selbst einziehen.
Bisher zwei Steuerberater befragt. Einer sagt ein Drittel, der andere voll absetzbar.
Würde mir gerne hier noch weitere Meinungen dazu einholen.
Vom Sinn her würde ich sagen, dass ich die Zinsen voll absetzen darf.
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Ich persönlich tendiere zur vollen Absetzbarkeit.
Wenn du den Artikel von mir gelesen hast, dann sollte dir klar sein, dass du höllisch aufpassen musst, damit das Finanzamt den vollen Betrag anerkennt.
Gefühlt sollten die Darlehensraten nicht vom Hauskonto, sondern von deinem privaten Konto runtergehen, damit sie eindeutig dir zuzuordnen sind.
Ich möchte aber betonen, dass ich kein Steuerberater bin und das nur eine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung darstellt.
Ich habe aktuell nicht die Zeit weiter zu recherchieren, aber vielleicht findest du im Internet ja auch noch ein passenderes Urteil, als das Beispiel mit der Ehefrau.
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Meiner persönlichen Meinung nach ist es ein erheblicher Unterschied, ob es um den Ehepartner oder die Eltern geht.
Beim Ehepartner kann man z.B. auch den Pauschbetrag von 801€ pro Person (1602€ für Eheleute) untereinander verscheiben - zwischen Eltern und Kindern ist das wohl nicht möglich.
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Zitat von utopus
Meiner persönlichen Meinung nach ist es ein erheblicher Unterschied, ob es um den Ehepartner oder die Eltern geht.
Es geht um die Anrechenbarkeit der Werbungskosten bei einem Steuerpflichtigen. Dabei kommt es nur darauf an, ob es ihm zuzurechnen ist oder nicht. Dabei ist es unerheblich ob der andere nun Ehepartner, Eltern oder ein Wildfremder ist.
Zitat von utopus
Beim Ehepartner kann man z.B. auch den Pauschbetrag von 801€ pro Person (1602€ für Eheleute) untereinander verscheiben - zwischen Eltern und Kindern ist das wohl nicht möglich.
Der Sparerpauschbetrag kann nicht verschoben werden, er ist für beide Ehegatten gemeinsam. Das hat aber so gar nix mit tatsächlich zurechenbaren Werbungskosten zu tun.
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Deku,
um sämtliche steuerlichen Unklarheiten zu vermeiden, wäre eine andere Bank die beste Lösung. Ob deine Eltern als Mitdarlehensnehmer oder (selbstschuldnerische) Bürgen fungieren, spielt für die Bank eigentlich keine Rolle. Bei Zahlungsausfällen kann die Bank voll umfänglich auf deine Eltern zugreifen. Ob das für deine Eltern sinnvoll ist oder nicht, das ist ein anderer Punkt, den ihr selbst entscheiden müsst. Warum die Bank auf eine Mitdarlehensnehmerschaft deiner Eltern besteht erschließt sich mir nicht.
Wenn du unbedingt bei dieser Bank bleiben willst, dann ist es zunächst mal absolut egal, was Steuerberater oder sonst wer im Internet erzählt. Entscheidend ist die steuerrechtliche Beurteilung des Finanzamts. Der beste Weg ist deinen zuständigen Sachbearbeiter anzurufen, deinen Fall zu schildern und um eine Auskunft bzgl. steuerlichen Absetzbarkeit der Zinsen zu bitten. Du kannst sogar eine schriftliche (dann für das Finanzamt verbindliche) rechtliche Beurteilung verlangen. Falls darin 100% steht, kann dir alles andere egal sein, das Finanzamt wird 100% anerkennen. Falls darin nur 1/3 Absetzbarkeit steht, dann bleibt dir nur mit einem guten Steuerberater/Steuerfachanwalt das Finanzamt von der 100% Absetzbarkeit zu "überzeugen", was mM nur mit einschlägigen Gerichtsurteilen möglich sein wird.
Die einfachste Lösung wäre eine andere Bank mit dir als alleinigem Darlehensnehmer und deine Eltern als (selbstschuldnerische) Bürgen. Damit ist der Fall klar, Zinsen zu 100% absetzbar.
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Sicherlich ist das natürlich die beste Option, zu prüfen, in wie weit die Darlehensmitverpflichtung von allen Banken gefordert wird, bzw. ob sie das Darlehen nicht auch alleine darstellen können.
Wollen sie ihre Bonität und das Vorhsben bezüglich der Kosten mal kurz darstellen?
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Zitat von tneub
Es geht um die Anrechenbarkeit der Werbungskosten bei einem Steuerpflichtigen. Dabei kommt es nur darauf an, ob es ihm zuzurechnen ist oder nicht. Dabei ist es unerheblich ob der andere nun Ehepartner, Eltern oder ein Wildfremder ist.
Grundsätzlich kann man nur Werbungkosten, die man selbst getragen hat, absetzen. Ausnahmsweise kann dies auch über dem sogenannten "abgekürzten Zahlungsweg" geschehen. Hier kann dann der Ehepartner oder auch die Eltern die Zahlung übernehmen. Über die geleisteten Zahlungen sollte dann aber ein Schriftstück, welches diese als Schenkung legitimiert, aufgesetzt werden. Zahlungen eines Wildfremden führen m. E. nie zu einem Werbungskostenabzug. Zum abgekürzten Zahlungsweg argumentiert die von mir bevorzugt gelesene Literatur wie folgt:
Zitat von Steuertipps der akad. Arbeitsgemeinschaft
Abgekürzter Vertragsweg
Die Richter des BFH gehen sogar noch weiter und stimmen auch dann der Anerkennung von Drittaufwand zu, wenn der Dritte nicht nur die Rechnung zahlt, sondern sogar den Auftrag im Interesse des Immobilieneigentümers selbst erteilt. Der BFH sieht keinen Unterschied zum Fall des abgekürzten Zahlungswegs. Konsequenz: Er behandelt die Aufwendungen so, als wenn der Ehepartner oder nahe Angehörige Ihnen das Geld von vornherein geschenkt hätte. In einem vom BFH entschiedenen Fall hatte die Mutter des Wohnungseigentümers nach dem Tod der Mieterin die notwendigen Renovierungsarbeiten in Auftrag gegeben und die auf ihren Namen lautenden Rechnungen von ihrem eigenen Konto beglichen. Nachdem das Finanzamt zunächst die Anerkennung der Handwerkerrechnungen als Werbungskosten ablehnte, stellten sich die Richter auf die Seite des Wohnungseigentümers. Sie legten dar, dass die Aufwendungen ausschließlich der Einkunftserzielungsabsicht des Klägers dienen und daher anzuerkennen sind (BFH-Urteil vom 15.1.2008, IX R 45/07, BStBl. 2008 II S. 572). Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil allgemein an (BMF-Schreiben vom 7.7.2008, BStBl. 2008 I S. 717).
Kein Drittaufwand bei Dauerschuldverhältnissen
Bei langfristigen Verträgen wird grundsätzlich kein Drittaufwand anerkannt. Zu diesen Dauerschuldverhältnissen gehören z. B. Darlehensverträge. Damit sind Darlehenszinsen nur dann steuerlich als Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn der Immobilieneigentümer auch der Darlehensnehmer ist. Nehmen beide Ehepartner gemeinsam ein Darlehen auf, um die vermietete Immobilie eines Partners zu finanzieren, führt das dazu, dass nur die Hälfte der Darlehenszinsen als Werbungskosten anerkannt werden.
Und da der Darlehensvertrag der Eltern ein Dauerschuldverhältnis ist, dürfte eine Absetzung der Zinsen nicht möglich sein. Such Dir eine vernünftige Bank. Ich empfehle Dir die für Dich zuständige Sparda- und/oder die PSD-Bank. Wenn Du aber dennoch bei dieser Bank bleiben möchtest, dann folge den Empfehlungen von StGe1973.
AW: Absetzen von Darlehenszinsen bei mehreren Darlehensnehmern
Zitat von StGe1973
Warum die Bank auf eine Mitdarlehensnehmerschaft deiner Eltern besteht erschließt sich mir nicht.
Weil die Eltern möglicherweise ein zu geringes Einkommen haben. Dann nämlich ist eine Bürgschaft sittenwidrig und damit nichtig.
Aufgrund eines solchen Sachverhaltes konnte ich u. a. vor vier Jahren alte Darlehensverträge (Abschluss von der Jahrtausendwende) widerrufen. Beim Abschluss - eine Widerrufsbelehrung war noch nicht vorgeschrieben - hat die Bank meine nichts verdienende Frau als Bürgin eingesetzt. Bei den im Jahre 2007 zum Zwecke der Prolongation abgeschlossenen Forwarddarlehen hat sie meine immer noch nichts verdienende Frau stillschweigend zur Mitdarlehensnehmerin gemacht, ohne die nunmehr notwendige Widerrufsbelehrung auszusprechen.
Letztendlich bin ich nur aufgrund dieser Tatsache - zum Leidwesen verschiedener Teilnehmer - in diesem Forum gelandet.