bei dem oberen nachbar ist wasserleitung leckt, und verursacht wasserschaden in unterer wohnung.
übernimmt die haus wl-versicherung den schaden ? oder haftet der nachbars (oder seinem vermieters) privat haftpflicht ?
bei dem oberen nachbar ist wasserleitung leckt, und verursacht wasserschaden in unterer wohnung.
übernimmt die haus wl-versicherung den schaden ? oder haftet der nachbars (oder seinem vermieters) privat haftpflicht ?
Meine Erfahrung:
Schuld am Wasserschaden -> oberer Mieter -> Haftpflichtversicherung oberer Mieter zahlt Schäden an der Wand/Decke.
Hausratschäden zahlt Hausratversicherung der Mieters Wohnung unten.
Schuld am Wasserschaden -> Vermieter (Rohrverschleiß z.B.) -> Gebäudeversicherung des Vermieters zahlt Schäden am Gebäude.
Hausrat des Mieters Wohnung unten zahlt dessen Hausratversicherung, falls vorhanden.
Zitat von BirgitMeine Erfahrung:
Gebäudeversicherung des Vermieters zahlt Schäden am Gebäude und Hausratversicherung des Mieters unten - falls vorhanden - ersetzt dessen beschädigtes Hausrat. Beide Versicherungsformen ersetzen in der Regel auf Neuwertbasis. Sollte ein Schadenersatzpflichtiger z. B. Mieter vorhanden sein, nehmen die vorgenannten vorabzahlenden Versicherungen den Schädiger oder ersatzweise dessen Haftpflichtversicherung in Regress.
Falls z. B. die Hausratversicherung übergangen wird, dann muss die Haftpflichtversicherung nur den Zeitwert ersetzen. Und das wäre z. B. bei einem 10 Jahre alten Fernseher nicht arg viel.
wie ist bei einer eigentümergemeinschaft ?Gebäudeversicherung des Vermieters zahlt Schäden am Gebäude.
übernimmt die weg-gebäudeversicherung auch die gebäude schäden (nasse wand, tapeten,...unterer wohnung), die durch leckage von wasserleitung in der oberen wohnung ?
>> diese nicht mehr intakte wasserleitung ist ja nicht gemeinschafteigentum, sondern eigentum (da nicht mehr hauptleitung) des oberen vermieters/sondereigentümers allein.
welche versicherung übernimmt die schäden ? privathaftpflicht des sondereingentümers ? aber schuld kann er ja nicht sein, da keine absicht war.
Gebäudeschaden ist Gebäudeschaden und bleibt Gebäudeschaden.
Die Gebäudeschadenversicherung ist ja nicht nur für das Gemeinschaftseigentum abgeschlossen.
Sonst würde bei Vertragsabschluss die Frage nach der Quadratmeterzahl gar keinen Sinn machen.
Ah, gut dass es so ist.
vielen dank.
im übrigens, gibt es überhaupt vermieter haftpflichtversicherung ? für fälle, in welchen vermieter gegenüber mietenr zu haften haben.
Spontan fällt mir kein versicherbares Beispiel ein, für das der Vermieter gegenüber dem Mieter haften soll.Zitat von viktor
Aber Grundsätzlich sollte jedes einzelne Wohnobjekt Haftpflicht versichert sein. Für vermietete Objekte mit mehreren Wohneinheiten sollte, zusätzlich zu den Privathaftpflichtversicherungen, die ja nur für das selbst genutzte Wohnobjekt haften, eine Gebäudehaftpflichtversicherung existieren, die die nicht wohnungsbezogenen Schäden abdeckt. Bei einem Zweifamilienhaus, in dem nur eine Einheit vermietet ist, genügt hierbei häufig der bessere (Top-, Optimal oder Super-) Tarif der Privathaftpflichtversicherung des Eigentümers.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist laut Gesetz eine Gebäudehaftpflichtversicherung für das Gemeinschaftseigentum vorgeschrieben. Diese deckt Haftpflichtschäden, die vom vernachlässigten Gemeinschaftseigentums ausgehen (schlampiger Hausverwalter, Streupflicht nicht ausgeübt, Dach nicht überprüft, Treppenhaus zu rutschig usw.) ab. Für Schäden, die die Mieter oder Wohnungseigentümer verursachen, müssen sie selbst oder ihre Privathaftpflichtversicherungen einstehen. Verursacht z. B. ein zahlungsunfähiger Mieter gegenüber einem anderen (auch anderer Eigentümer oder dem Gemeinschaftseigentum) einen Schaden und hat keine Privathaftpflichtversicherung, dann ist der betreffende Wohnungseigentümer (Vermieter) gefragt. Für diesem Fall sollte er eine Grundstückshaftpflichtversicherung für das Sondereigentum haben, den seine Privathaftpflicht- oder Grundstückshaftpflichtversicherung für des Gemeinschaftseigentum tritt hier nicht ein. Diese müsste m. E. auch für Schäden des Mieters aufkommen, die dem Vermieter des Sondereigentums zuzuschreiben sind.
genau solche schäden meine ich, schäden durch mieter oder durch sondereigentum.für Schäden des Mieters aufkommen, die dem Vermieter des Sondereigentums zuzuschreiben sind.
welche versicherung gibt es und welche schadenfälle sind gedeckt ?
andererseit ist unverständlich, da der vermieter weder schuld ist noch was dafür kann. wieso soll er haften ?
Ich hatte nicht oder geschrieben und ich hatte hier einen Schaden gemeint, der dem Vermieter des Sondereigentums zuzuschreiben ist. Zum Beispiel könnte der Mieter den Vermieter auf eine überstehende Parkettdiele hingewiesen haben, was der Vermieter ignorierte und letztendlich für die Sturzverletzungen zu haften hat, die später dem darüber stolpernden Mieter zugestoßen sind.Zitat von viktor
Das habe ich mehr oder weniger bereits geschrieben. Es gibt dieZitat von viktor
- Privathaftpflichtversicherung (PHP), die auch für Haftpflichtansprüche gegen das selbst genutzten Wohneigentum (egal ob gemietet oder im Eigentum) zuständig ist,
- die auf eine weiteren Wohnung erweiterte PHP, die zusätzlich die Haftpflichtansprüche des Mieters (oder eines Dritten mangels Zahlungsfähigkeit des Mieters) einschließt,
- die Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung, die alle zuvor genannten Haftpflichtansprüche aus dem Haus- und Grundbesitz beinhaltet.
Zum besseren Verständnis kopiere ich aus den Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen meiner Haftpflichtversicherung (RBH) folgenden Absatz:
Diese Lücke schleicht sich leider immer ungewollt ein. Da ich diesem Anwendungsfehler nicht immer selbst eliminieren kann, sollten ihn die Programmverantwortlichen abstellen.Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude und Grundstück. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reingung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichtigen des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.In der Regel haftet der Vermieter nicht, wenn er nicht Schuld ist. Möglich wäre dies nur im Rahmen der Gefährdungshaftung.Zitat von viktor
[QUOTE]Der dreieinhalb Jahre alte Sohn war zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Auf Grund der Beschaffenheit des Spülknopfes konnte sich dieser leicht verhaken, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde. Nach der Benutzung der Toilette durch das Kind lief ununterbrochen Wasser nach. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung. Es entstand ein Schaden von über über 15.000 EUR.
Das Oberlandesgericht sah keine Aufsichtspflichtverletzung bei der Mutter.[/QUOTE]
Wer haftet nun gegenüber dem Geschädigten, LW Versicherung ?
[QUOTE=viktor;163577]Sicherlich, sie hat schließlich auf Beteiligung der Mutter geklagt und verloren. Siehe hier: https://www.az-online.de/ratgeber/wo...-10059695.htmlDer dreieinhalb Jahre alte Sohn war zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Auf Grund der Beschaffenheit des Spülknopfes konnte sich dieser leicht verhaken, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde. Nach der Benutzung der Toilette durch das Kind lief ununterbrochen Wasser nach. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung. Es entstand ein Schaden von über über 15.000 EUR.
Das Oberlandesgericht sah keine Aufsichtspflichtverletzung bei der Mutter.[/QUOTE]
Wer haftet nun gegenüber dem Geschädigten, LW Versicherung ?