Neues Darlehen nach Widerruf verpflichtend für die Bank?
Hallo Zusammen,
bei uns gibt es folgenden Spezialfall, zu dem ich gerne eure Meinungen hören würde:
Meine Mutter besitzt ein Haus, das über ein Darlehen finanziert ist. Dieses Darlehen wurde 2015 neu für die nächsten 10 Jahre verhandelt und enthält wortwörtlich eine der falschen Widerrufsbelehrungen. Da wir von Anfang an nicht zufrieden mit dem Zinssatz waren würden wir es gerne über diesen Widerruf versuchen. Dann entsteht für uns allerdings folgendes Problem:
Meine Mutter wird dieses Jahr 70 und ist daher nicht unbedingt der Traumkunde einer Bank. Ich möchte allerdings nicht mit in den Darlehensvertrag aufgenommen werden.
Das heißt: Wenn wir über den Widerruf den Darlehensvertrag beenden können stehen wir erstmal mit leeren Händen da - oder kann die Bank irgendwie verpflichtet werden, einem ein neues Darlehen mit aktuellen Konditionen zu geben? Wohl kaum, oder?!
Wir müssten also auf die Suche nach einen neuen Darlehen gehen, richtig? Was aufgrund des genannten Grundes wahrscheinlich so gut wie unmöglich ist. Vor allem, weil das Gebäude derzeit zu ca. 100 % finanziert ist, eher etwas mehr (uns ist der genaue Wert nicht bekannt).
Hat einer von euch eine Idee, wie wir aus dem 2015er Vertrag rauskommen und in einen neuen, mit aktuellen Konditionen hereinkommen? Oder kann man sagen, sie sollen den alten Vertrag beibehalten und nur aktualisieren?
AW: Neues Darlehen nach Widerruf verpflichtend für die Bank?
Habt Ihr eine Rechtsschutz bzw. ist das ein finanzierter Altbau?
Ansonsten siehst Du das richtig... Deine Mutter bräuchte ein Ablösefinanzierung. Wird aufgrund der WoKri zum 21.03.2016 wohl eher unmöglich...
Was ich mich aber frage... 2015 war Deine Mutter 67...und finanziert das Haus mit mehr als 100%??? Aber ich nehme an, da Du schreibst "..neu für die nächsten Jahre verhandelt...", dass das Darlehen schon früher aufgenommen wurde und entsprechend doch schon einiges getilgt wurde...und somit die notwenige Ablösesumme < 100% sein müsste...
Sehe real nur eine Chance... Du gehst mit in den DV rein und bürgst oder sie überschreibt Dir das Haus und Du bist neuer Eigentümer & Darlehensnehmer...
Es könnte natürlich die Möglichkeit geben, dass die Bank Euch das Haus zu einem günstigeren Zins weiter finanziert. Also quasi Umschuldung intern. Nur... sicher ist das nicht. Selbst habe ich schon viel mitbekommen vor Gericht. Das ging von besseren Konditionen und einfacher Umschuldung über Beendigung der Geschäftsbeziehung seitens der Bank...
Welche WRI ist das und welche Bank? Wann wurde der ursprüngliche Vertrag geschlossen?
Dazu bitte auch das BGH Urteil vom 23.Januar 2018, XI ZR 359/16
beachten!
AW: Neues Darlehen nach Widerruf verpflichtend für die Bank?
Hallo ducnici und vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Also: Eine Rechtsschutzversicherung haben wir. Ich bin mir nur nicht sicher, ob wir so weit gehen sollten, dass wir diese benötigen...
Was bedeutet denn WoKri? Ich nehme an, irgendeinen Krise, aber Wirtschaftskrise passt nicht, wegen "wi"...
Und ja, wir finanzieren das Gebäude schon sehr lange, daher hatte die Bank auch kaum eine andere Möglichkeit, als uns eine neue Finanzierung anzubieten. In den ersten Jahren haben wir nur Zinsen gezahlt und nicht getilgt, da wir sonst finanziell nicht hingekommen wären. Es gab damals irgendeinen Fehler in dem Kreditvertrag, durch den das möglich war.
Leider steht das Gebäude "mitten im nirgendwo" und dadurch ist dessen Wert in den letzten 15 Jahren stark gesunken. Daher ist der Kredit immer noch höher als das Gebäude Wert hat. Und das, obwohl wir nun seit vielen Jahren auch tilgen. Aber verkaufen macht unter den Gesichtspunkten natürlich auch keinen Sinn.
Und aus diesem Grund bin ich auch nicht mit in dem Kreditvertrag und möchte eigentlich auch nicht mit aufgenommen werden...
Wenn Du mir jetzt noch sagst, was WRI bedeutet, dann kann ich dies auch beantworten. Die Bank ist die Westerwaldbank, gehört zu den Raiffeisen-/Volksbanken.
Wann der ursprüngliche Vertrag geschlossen wurde kann ich gar nicht genau sagen. Das Haus gehört uns seit 1996, seit dem haben sich die Kreidtverträge aber natürlich schon mehrfach geändert...
Schade, sieht ja dann fast so aus, als müssten wir bei den schlechten Konditionen bleiben...
AW: Neues Darlehen nach Widerruf verpflichtend für die Bank?
Wokri = Wohnimmobilienkreditrichtlinie...wurde zum 21.03.2016 erheblich verschärft. Der Wert der Immobilie spielt keinen Wert mehr, man muss nachweisen können, dass man zu Lebzeiten den Kredit abzahlen kann. Wird wohl der Haken für Deine Mutter sein. Eine 70jährige wird keinen Kredit mehr bekommen...
einfach mal Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2016 in google eingeben
WRI = Widerrufsinformation, bis Juni 2010 war es die WRB=Widerrufsbelehrung. Danach eben Widerrufsinformation. Im Prinzip das gleiche, ich unterscheide nur zwischen WRB und WRI, da bei der WRI die meisten Banken sich schon mehr an das Muster gehalten haben (welches weitgehend fehlerfrei ist, nur nicht die Anwendung)
Haus seit 1996, Bestandsbau damals oder Neubau durch Euch?
RSV: nun ja, wenn ich gegen jemanden in den "Krieg ziehe", schau ich mir schon an, welche worstcase Szenarien (notwendige Klage) es gibt und wie scharf oder stumpf meine Waffen sind.
War es z.b. ein Neubau, dann weiß die Bank das auch und damit auch, dass keine RSV zahlt. War es ein Bestandsbau und selbstgenutzt, dann müsste die RSV zahlen (außer, sie wurde in den letzten beiden Jahren abgeschlossen, da gab es Änderungen in den AGB`s)...
was das Risiko erheblich minimiert....
Denn auch wenn der WR (Widerruf) wirksam war, heisst das nicht, dass die Bank einwilligt oder einwilligen muss. Es gibt hier etliche im Forum, die den WR wirksam erklärt haben aber ihr Recht vor Gericht durchfechten mussten. Das kann u.U. bis zum BGH gehen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Daher meine Frage, welche WRI im Vertrag steht. Bzw. welche im ersten Vertrag stand. Wurde der erste Vertrag vor 2002, wird es keine geben, da gab es noch kein Recht zum Widerruf...
AW: Neues Darlehen nach Widerruf verpflichtend für die Bank?
Alles klar, vielen Dank für die Erklärungen.
Also die WRI ist Folgende:
Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklérung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Griinden in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Maii)
widerrufen.
Die Fn'st beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B.
Angabe zur Art des Dariehens, Angabe zum Nettodariehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhaiten, wenn sie in der fflr den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags
oder in der fl'ir den Dariehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer fiir den Darlehensnehmer bestimmten Ab—
schrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Untedage zur Verfiigung gestellt
worden ist. Uber in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachtréglich in Textform informiert
werden; die Widerrufsfris‘t betréigt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Be-
ginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.
Zur Wahrung der Widerrufsfn‘s‘t genfigt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Bei einem dafür spezalisierten Anwalt stand u.a. genau diese WRI auf der Internetseite als nicht korrekt.Das Gebäude ist Baujahr Anfang des 20. Jahrhunderts, wir haben es 1996 gekauft, komplett entkernt und neu aufgebaut.
Die Rechtsschutzversicherung haben wir schon lange. Wie lange müsste man mal nachsehen...
AW: Neues Darlehen nach Widerruf verpflichtend für die Bank?
Zitat von Tosti2000
Alles klar, vielen Dank für die Erklärungen.
Also die WRI ist Folgende:
Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklérung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Griinden in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Maii)
widerrufen.
Die Fn'st beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B.
Angabe zur Art des Dariehens, Angabe zum Nettodariehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhaiten, wenn sie in der fflr den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags
oder in der fl'ir den Dariehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer fiir den Darlehensnehmer bestimmten Ab—
schrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Untedage zur Verfiigung gestellt
worden ist. Uber in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachtréglich in Textform informiert
werden; die Widerrufsfris‘t betréigt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Be-
ginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.
Zur Wahrung der Widerrufsfn‘s‘t genfigt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Bei einem dafür spezalisierten Anwalt stand u.a. genau diese WRI auf der Internetseite als nicht korrekt.Das Gebäude ist Baujahr Anfang des 20. Jahrhunderts, wir haben es 1996 gekauft, komplett entkernt und neu aufgebaut.
Die Rechtsschutzversicherung haben wir schon lange. Wie lange müsste man mal nachsehen...
die WRI ist nicht komplett. Da fehlen noch die weiteren Angaben ab "...zu richten an:"
Bis dahin sehe ich nichts fehlerhaftes...
Hast Du einen link zu der Anwaltsseite?
Ok, Altbau. Gut. Wenn die RSV schon länger besteht, dann auch gut.
Wann wurde der erste DV abgeschlossen?
Wurde dazwischen Euch mal das Kapital erhöht? Also das Darlehen erhöht?
Stimmt, die WRI geht nach der Adresse der Bank ja noch weiter (sorry für die Rechtschreibfehler in der WRI, das war die Worterkennung):
Widerrufsfolgen
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahit wurde, zurt'ickzuzahlen und fiir den Zeitraum
zwischen der Auszahiung und der RL'ickzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung
der Widerrufserklérung. Fl'ir den Zeitraum zwischen Auszahiung und Riickzahiung ist bei vollstéin‘diger1nanspruchnahme des Darlehens pro
Tag ein Zinsbetrag in Héhe von 35,72 Euro zu zahien. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteiis niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren
‘ Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktl'ibliche Zins geringer war als der Vertragszins.
Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenl'iber 6ffent|ichen Stellen
erbracht hat und nicht zurl'ickverlangen kann.
Ja, kurz vor dem Abschluss dieses Darlehensvertrages wurde ein zweiter Darlehensvertrag vereinbart, weil das Dach gemacht werden musste. Dieser und der alte Vertrag wurden dann in dem hier diskutierten zusammengefasst.
Stimmt, die WRI geht nach der Adresse der Bank ja noch weiter (sorry für die Rechtschreibfehler in der WRI, das war die Worterkennung):
Widerrufsfolgen
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahit wurde, zurt'ickzuzahlen und fiir den Zeitraum
zwischen der Auszahiung und der RL'ickzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung
der Widerrufserklérung. Fl'ir den Zeitraum zwischen Auszahiung und Riickzahiung ist bei vollstéin‘diger1nanspruchnahme des Darlehens pro
Tag ein Zinsbetrag in Héhe von 35,72 Euro zu zahien. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteiis niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren
‘ Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktl'ibliche Zins geringer war als der Vertragszins.
Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenl'iber 6ffent|ichen Stellen
erbracht hat und nicht zurl'ickverlangen kann.
Ja, kurz vor dem Abschluss dieses Darlehensvertrages wurde ein zweiter Darlehensvertrag vereinbart, weil das Dach gemacht werden musste. Dieser und der alte Vertrag wurden dann in dem hier diskutierten zusammengefasst.
Ist sie leider nicht.
"„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Darlehensgeberin zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“"
unterscheidet sich doch wesentlich in den in Klammer gesetzten Beispielangaben
"Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Dariehens, Angabe zum Nettodariehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."
Denn die Belehrung ist dann fehlerhaft, wenn die Bank eben eine der genannten Pflichtangaben dann im DV nicht benennt. Das war z.B. mit der Aufsichtsbehörde so, die tatsächlich keine Pflichtangabe war und dann auch nicht genannt wurde...
Eure ist diesbezüglich richtig....
Da aber mir das eher wie eine Neukonditionenvereinbarung aussieht (zwei vorherige Verträge wurden zu einem zusammen gefasst)....
wären -nach dem obigen von mir genannten BGH Urteil- die älteren Verträge interessant... wann abgeschlossen und wenn nach Nov 2002... welche WRB/WRI?