Hauptwohnsitz und Steuetpflicht in unzerschiedlichen Länder. Wo Tages-/Festgeld?

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  1. Avatar von Finanz2000
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    Standard Hauptwohnsitz und Steuetpflicht in unzerschiedlichen Länder. Wo Tages-/Festgeld?

    Hallo zusammen,

    mein Hauptwohnsitz ist in Österreich. Ich arbeite allerding von Mo-Fr in Deutschland, habe dort ebenfalls einen Wohnsitz und bin somit auch nur in Deutschland steuerpflichtig.

    In Österreich habe ich bereits zwei Tagesgeldkonten. Ich würde nun auch eines in Deutschland eröffnen, bin aber nun am überlegen ob es steuerlich einen Unterschied macht?

    In Österreich würde doch mein Erspartes auf einen 0€ Lohn versteuert werden (denn in Österreich existiert für mich kein Einkommen)?

    Oder wurde mir das falsch erklärt? Ich denke es wird nur der Gewinn durch Zinsen versteuert, das hat aber mit dem Einkommen nichts zu tun?

    Danke!

  2. Avatar von utopus
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    Standard AW: Hauptwohnsitz und Steuetpflicht in unzerschiedlichen Länder. Wo Tages-/Festgeld?

    Wenn du in D steuerpflichtig bist, wirst du doch deine Kapitaleinkünfte auch hier versteuern?
    (Hast aber persönlich den Steuerfreibetrag von 801€ - die mit Tagesgeld zu knacken ist schon eine Herausforderung.)

  3. Avatar von Finanz2000
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    Standard AW: Hauptwohnsitz und Steuetpflicht in unzerschiedlichen Länder. Wo Tages-/Festgeld?

    Zitat Zitat von utopus
    Wenn du in D steuerpflichtig bist, wirst du doch deine Kapitaleinkünfte auch hier versteuern?
    (Hast aber persönlich den Steuerfreibetrag von 801€ - die mit Tagesgeld zu knacken ist schon eine Herausforderung.)
    Die Kapitaleinkünfte in Österreich muss ich also selbst beim Steuerausgleich in DE angeben? Das wird nicht automatisch aus Österreich übermittelt/abgefragt?

    801€ is auch eine ordentliche Freimenge für Tagesgeld.

  4. Avatar von utopus
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    Standard AW: Hauptwohnsitz und Steuetpflicht in unzerschiedlichen Länder. Wo Tages-/Festgeld?

    801€ als Freibetrag für alle Kapitaleinkünfte.
    Solltest hier aber mal deinen Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein fragen - oder machst du das alles allein?

  5. Avatar von Finanz2000
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    Standard AW: Hauptwohnsitz und Steuetpflicht in unzerschiedlichen Länder. Wo Tages-/Festgeld?

    Zitat Zitat von utopus
    801€ als Freibetrag für alle Kapitaleinkünfte.
    Solltest hier aber mal deinen Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein fragen - oder machst du das alles allein?
    Bis jetzt in AT immer alleine. Nun in DE mit dopelter Haushaltsführungs evtl. doch mit einem Steuerberater. Vorrausgesetzt ich finde einen passenden.

  6. Avatar von tneub
    tneub ist offline

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    Standard AW: Hauptwohnsitz und Steuetpflicht in unzerschiedlichen Länder. Wo Tages-/Festgeld?

    Meine Zeit im Steuerbüro ist zwar schon etwas her und jetzt hab ich nichtmehr soviel mit der Einkommensteuer zu tun, aber ein paar Sachen sind trotzdem noch hängengeblieben.

    Nach §1 ESTG sind alle Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach §9 Abgabenordnung in Deutschland haben.

    Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.


    Ggf käme auch §1 Abs 3 noch in Frage

    (3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. 3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. 4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. 5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. 6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.


    Gehen wir davon aus, dass du in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bist.

    Da ich das Steuerrecht von Österreich im Detail nicht kenne, aber annehme, dass es ähnlich aufgebaut ist, wie das deutsche Steuerrecht, müssten weitere Einkünfte in Österreich beschränkt steuerpflichtig sein.
    Da das ganze zu einer Doppelbesteuerung führen würde, gibt es sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Ländern. Das müsste dann ein Steuerberater entsprechend prüfen.
    In der Regel sollten insbesondere die grenznahen Steuerberater sich mit diesen Themen auskennen.

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