Liebe Forenleser,

aus aktuellem Anlass möchten wir auf eine wirklich bahnbrechende Entscheidung des OLG Köln, Entscheidung vom 27.03.2018, 18 U 134/17, hinweisen. Viele Betroffene des sogenannten Abgassskandals sehen sich einer noch unklaren Rechtslage nach dem häufig durchzuführenden "Zwangsupdate" der Fahrzeugsoftware ausgesetzt. Problematisch schien immer, dass ein solches Update letztlich als "Nachbesserung" im Rechtsinn angesehen werden könnte, was dann die Beweislast für etwaige Folgeschäden (Verschlechterung Verbrauch, Verschleiß etc.) auf den Verbaucher und damit den Autokäufer verlagern würde. Naturgemäß ist es den Kunden dann kaum möglich einen solchen Nachweis zu führen, so dass sich die Autokonzerne letztlich duch eine verhältnismäßig günstige Methode der Haftung entziehen können.

Dem schiebt das OLG Köln - zu Recht und vollkommen zutreffend - nun einen Riegel vor.

Diese Entscheidung lässt die Hoffnung tausender Autokäufer entsprechend manipulierter Fahrzeuge wieder ansteigen, dass sie doch noch zu der nötigen und gerechtfertigten Entschädigung kommen.

Da für die meisten betroffenen Endkunden die Verjährung etwaiger Ansprüche (vor allem) gegen den Hersteller zum Jahresende (31.12.2018) droht, ist nunmehr schnelles und zielstrebiges Handeln angezeigt. Betroffene sollten Ihre Schäden, so sie denn eine Rückabwicklung anstreben, daher zeitnah geltend machen lassen. Allen Interssierten sei dabei zur Vorsicht vor einem Mahnverfahren zur Anspruchssicherung geraten. Der BGH hat in der Vergangenheit mehrfach betont, dass bei "Zug-um-Zug" Pflichten - das Auto ist an den Hersteller zurückzugeben und ggf. Wertersatz für die Nutzung zu zahlen - Ansprüche nicht im Mahnverfahren gesichert werden können, da dies rechtsmissbräuchlich sei; BGH, III ZR 239/14. Ansprüche müssen daher im Klageverfahren geltend gemacht werden, da nur hier eine klare Sicherung möglich ist.

Anbei unsere heute Pressemitteilung:

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Bahnbrechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zur
Beweislast für „Folgeschäden nach einem Zwangsupdate“
im Abgasskandal


Das Oberlandesgericht sieht die Verkäufer in der Pflicht

Nürnberg, 03. Mai 2018. Das OLG Köln stellte in einer aktuellen und bahnbrechenden Entscheidung vom 27.03.2018, 18 U 134/17,
fest, dass Verkäufer von Dieselfahrzeugen, die mit einer „Schummelsoftware“ zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes ausgestattet
waren, nach Einspielung eines Softwareupdates weiterhin in der Pflicht bleiben. „Der Autoverkäufer muss darlegen und beweisen,
dass durch das Update keine Folgemängel entstanden sind und das Fahrzeug damit als ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages
anzusehen ist“, erklären
Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei
Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Die Durchsetzung der Rückabwicklung bereitet vielen Autokäufern, die von dem sogenannten Dieselskandal betroffen sind, nach wie vor erhebliches
Kopfzerbrechen. Drohende Fahrverbote nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 und Wertverluste stehen
potentiellen Verfahrenskosten und zeitaufwendigen Gerichtsverfahren gegenüber. „Dabei wird häufig übersehen, dass die sprichwörtliche Uhr tickt
- und dies leider immer lauter“, warnt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Da wesentliche Erkenntnisse zu den Softwaremanipulationen jedenfalls bei
VW bereits im Jahr 2015 bekannt wurden, droht bereits mit Ablauf des 31.12.2018 die Verjährung. Ein schnelles und konsequentes Handeln ist
daher angebracht und notwendig, um sich nicht seiner Rechte und Ansprüche zu begeben.

Das OLG Köln hat Käufern nun Mut gemacht, sich zu wehren und ihre Ansprüche zu verfolgen. Verschiedene Gerichte sahen in der Durchführung
des Softwareupdates und der anschließenden Weiternutzung des Fahrzeugs eine Annahme der Nacherfüllung. „Dadurch hätten die Käufer die
Mangelfreiheit nach dem Update faktisch anerkannt und wären in der Darlegungs- und Beweislast für etwaige Folgemängel“, erläutert
Rechtsanwalt Göpfert. Das Oberlandesgericht sieht dies vor dem Hintergrund der bestehenden Zwangslage und fachlichen Unkenntnis
der Autokäufer anders. „Das Gericht stellte zu Recht fest, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit nach dem Softwareupdate
beim Verkäufer verbleibt“, fügt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann hinzu.

Der Autokäufer muss im Prozess daher lediglich nachvollziehbar und schlüssig vortragen, dass das Fahrzeug nach dem Update Verschlechterungen
bei Leistung, Verbrauch, Emissionen oder Verschleiß der Bauteile aufweist. In diesem Fall muss sodann der Verkäufer das Gegenteil beweisen.
Die Gerichte werden nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte daher Beweisaufnahmen durchzuführen haben, welche Auswirkungen das
Softwareupdate auf die genannten Fahrzeugmerkmale hat und ob messbare und erhebliche Abweichungen zum Zustand vor dem Update bzw.
den Herstellerangaben oder den gesetzlichen Grenzwerten vorliegen. „Bemerkenswert ist, dass selbst dann, wenn nach einer solchen
Beweisaufnahme Zweifel an der Mangelfreiheit verbleiben, der Verkäufer beweislastig bleibt und demnach zur Rückabwicklung verpflichtet
ist“, merkt Rechtsanwalt Göpfert an.

Die prozessuale Ausgangssituation der Autokäufer wurde mit der Entscheidung des OLG Köln daher nicht nur verbessert, sondern ganz wesentlich
zum Positiven verändert. Folgerichtig kündigte das Oberlandesgericht auch bereits die Durchführung einer Beweisaufnahme an und beschäftigte
sich auch bereits mit der letztlich wohl durchzuführenden Rückabwicklung. „Kommt es zur Rückabwicklung, ist der Verkäufer zur Erstattung des
Kaufpreises abzüglich eines überschaubaren Betrages für die Fahrzeugnutzung verpflichtet“, berichten die erfahrenen Praktiker der
Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner aus Nürnberg.

In diesem Zusammenhang sollten sich Verbraucher nach Auffassung der Rechtsanwälte vor vermeintlich risikolosen, dem deutschen Zivilprozessrecht
jedoch fremden „Sammelklagen“ und „Massenverfahren“ hüten, sondern ihre Ansprüche vielmehr individuell durch einen fachkundigen Rechtsanwalt
prüfen lassen und geltend machen.

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In diesem Sinne viel Erfolg für alle Betroffenen.

Es grüßt herzlichst

Ihr
Mirko Göpfert
Rechtsanwalt