Hallo Widerrufler & Co,
...habe den Beitrag mal nach hier umgepostet...und in Baufi gelöscht (kann den dort aber leider nicht löschen).
nachdem ich 2016 meinen Widerruf vor dem LG Potsdam abgeschlossen hatte (DKB/Dr. Storch) verfolgt mich nunmehr die Steuerfrage und ich möchte hier mal im Forum anfragen, wie es andere gehandhabt haben im Kontext mit dem FA. Erst im Jahre 2017 habe ich eine Zahlungsaufforderung Kapitalertragssteuer von der DKB erhalten, die ich natürlich nicht an die Bank gezahlt habe. Darin war lediglich ein Kapitalertragssteuerwert hinterlegt, jedoch keine weitere Aufrechnung. Ordnungsgemäß habe ich meinenm zust. FA einen Hinweis auf diesen Sachusmtand erteilt, zugleich mit Schreiben und Urteil BFH vom 24.05.2011, Aktenzeichen VIII R 3/09, wonach der Kunde ja den Nutzungsersatz, welchen er von der Bank bekommt, mit dem Wertersatz verrechnen kann, welchen er an die Bank im Gegenzug zurückzahlen muss.
Im aktuellen Steuerbescheid wurde ich nunmehr zur Kapitalertragssteuer des Nutzungswertersatzes verdonnert. Die SB'in habe ich natürlich angerufen, hätte sie aber so mit ihrer Vorgesetzten abgestimmt. Einen solchen Fall hätten sie aber auch noch nicht gehabt. Natürlich werde ich Einspruch erheben, dennoch wollte ich mal in die Runde fragen, ob jemand ähnliche Probleme auszustehen hatte.
Danke
Sorry, ich glaube, Dir kann so adhoc keiner folgen....
Du schreibst richtigerweise von "Nutzungsersatz" (das was die Bank an Dich für die Nutzung der von Dir an die Bank gezahlten Raten, erstatten muss) und
"Wertersatz" (das was Du der Bank für die tatsächlich erhaltene Darlehensvaluta zahlen musst).....
Danach schreibst Du von "Nutzungswertersatz"...
Mein -laienhafter- Wissensstand: Du musst KapESt auf den erhaltenen Nutzungsersatz zahlen...
Danke zunächst für Deine Antwort.
Sorry ich dachte Nutzungswertersatz und Nutzungsersatz wären synonym.
Das FA spricht von Nutzungswertersatz der einer Kapitalertragssteuer unterliegen soll.
Im Schreiben der DKB hieß es analog: im Rahmen des Widerrufs des obigen Darlehensvertrages wurde Ihnen gemäß o.a. Urteil
ein Nutzungswertersatz in Höhe von EUR X.XXXX,XX für die zurück zu gewährenden Darlehensraten
zugesprochen.
Dieser Nutzungswertersatz unterliegt als Zinsertrag der Abführung von Kapitalertragsteuer
(25% auf den Nutzungswertersatz) und Solidaritätszuschlag (5,5% auf die abgeführte Kapitalertragsteuer)
an das Finanzamt.
Den Begriff Nutzungswertersatz hat die Bank eingebracht
in meinem Urteil steht
unter Anssprüce der Kläger: Wertersatz für Gebrauchsvorteile i.h.v. 2,5 % über dem Basiszinssatz auf raten- und Sonderzahlungen
unter Ansprüche der Beklagten: Wertersatz für Gebrauchsvorteile in Höhe des Vertragszines XXX an dem tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvalut schulden die Kläger für die Zeit bis Eingang des Widerrufes....
Das Bundesfinanzministerium hat jedenfalls eine klare Meinung zur bestehenden Steuerpflicht (vgl. BMF-Schreiben vom 12.04.2018, Gz. IV C 1 - S 2252/08/10004 :021). Das BFH-Urteil vom 24.05.2011 - VIII R 3/09 - bezieht sich im Übrigen auf die Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsteuer.
Die grundsätzliche Steuerpflichtigkeit des Nutzungsersatzes steht ja auch gar nicht in Frage. Das diese der Kapitalertragssteuer unterliegt ist zweifelsfrei höchstrichterlich festgestellt. Sonst hätte ich es meinem FA ja auch gar nicht gehorsam mitgeteilt. Es geht aber um die Frage der Saldierung und da fehlt es den Finanzämtern scheinbar an Spezialwissen im Komplex der Rückabwicklung.
Für den Nutzungsersatz aus der Rückabwicklung von Darlehensverträgen ist das anders als für Verzugszinsen noch nicht explizit höchstrichterlich festgestellt, aber die Übertragbarkeit natürlich höchst wahrscheinlich. Nach neuer Rechtslage gibt es da sicher auch nichts mehr zu saldieren. Das Spezialwissen hierzu dürfte tendenziell eher auf Seiten der Steuerpflichtigen als bei der Finanzverwaltung fehlen.
Das verstehe ich jetzt nicht, dass es nach neuer Rechtslage nichts mehr zu saldieren gibt...was ist denn die neueste Rechtslage, das BMF-Schreiben? Steht doch auch nur richtlinienkompetent drin das eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht. Persönlich bin ich der Überzeugung, dass gerade die Widerrufler als Steuerpflichtige hier ein wesentlich breiteres Wissen aufweisen als so manche in der Finanz- geschweige denn der Steuerverwaltung...da es doch sehr spezifisch ist.
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Das Neue ist § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
Auf eben diesen seit Einführung der Abgeltungsteuer ausgeschlossenen Werbungskostenabzug hat der BFH seinerzeit zur alten Rechtslage sein Urteil gestützt.
Wie verhält es sich bei den Zahlung aus dem aussergerichtlichem Vergleich? Fällt sie in die Kategorie "Einkünfte aus Kapitalvermögen", und ist damit steuerpflichtig, oder ist es eine Erstattung von zuviel gezahlten Zinsen?
Kommt darauf an, was im Vergleich für die Zahlung schriftlich fixiert wurde. Ggf. lässt sich das aus dem Schriftwechsel vorher nachweisen, dass es eine Erstattung von Zinsen ist.
Mir ist ein solcher Vergleich bekannt. Da wurde im Schriftverkehr vereinbart, dass das eine Erstattung von -zu Unrecht erhaltenen- Zinsen ist.
Laut Steuerberater wäre das dann ein durchlaufender Posten und somit nicht steuerpflichtig.
Mein Fall ist endlich abgeschlossen.
Die Bank wurde verurteilt, den Betrag X nebst Zinsen heraus in Höhe von 5% über den Basiszinssatz zu zahlen.
Laut Urteilsbegründung handelt es sich beim Betrag X um ein Restsaldo aus den Wechselseitigen Ansprüchen.
Den Betrag X hat die Bank komplett überwiesen, von den Zinsen hat sie die Steuer einbehalten.
Muss ich bei der Steuererklärung den Betrag X angeben, oder nur die Zinsen?
lass dir die Kap Bescheinigung ausstellen das steht drinnen der zuversteuernde Teil und darauf abgeführte Steuer! Diese wird in die nächste Steuererklärung mitbeachtet!
Ich nehme an, die Bank muss sowieso eine Bescheinigung ausstellen, da sie Steuern von den Zinsen einbehalten hat. Und wenn der Betrag X nicht auf der Bescheinigung steht, muss ich ihn nicht angeben? Oder würde ich mich damit Strafbar machen, weil ich Kapitaleinkünfte verschweige?