Diesel-Widerrufsjoker und Rechtsschutzversicherung
Aus gegebenem Anlass aus der eigenen Praxis:
Im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags und des damit verbundenen Geschäfts ist der Verstoß gegen die Rechte des Dieselfahrers darin zu sehen, dass der Widerruf von der Bank nicht akzeptiert wird.
Das bedeutet, der Rechtsschutzfall ist nicht der Verkauf oder der Formfehler im Kreditvertrag!
Das bedeutet weiter, dass die Versicherung nur zum Zeitpunkt des Widerrufs bestanden haben muss, nicht aber zum Zeitpunkt des Kaufs oder der Darlehensvertragsschlusses!
Alle anderen Auskünfte von Rechtsschutzversicherern - z.B. der NRV- sind falsch!
Solche Auskünfte widersprechen eindeutig der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes!
Da die Rechtsprechung den Versicherern sattsam bekannt ist, gehe ich von einer bewussten vertragswidrigen Praxis der Versicherer aus.
AW: Diesel-Widerrufsjoker und Rechtsschutzversicherung
Vorsicht bei Ablehnungen:
Rechtsschutzversicherer begründen ihre Ablehnung damit, dass man sich darauf berufe, es sei nicht richtig über das Widerrufsrecht belehrt worden. Eine entsprechende Ausschlussklausel findet sich dann in den ARB. Wird die Kostendeckungsanfrage aber damit begründet, dass die Informationspflichten nicht erfüllt wurden, greift die Ausschlussklausel nicht. Denn dann geht es nicht darum, dass über das Widerrufsrecht nicht richtig belehrt wurde, sondern die Verletzung der Informationspflicht begründet das fortdauernde Widerrufsrecht.