BGH urteilt gegen die Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) - juristischer Super-GAU für CMI
Die mündliche Verhandlung des IV. Zivilsenats des BGH gegen den britischen Lebensversicherer CMI am 11.07.2012 war mit Spannung erwartet worden. Die Erwartungen des in dem Verfahren VI ZR 151/11 von Witt Rechtsanwälte vertretenen Mandanten gegen CMI wurden nicht enttäuscht.
Das oberste deutsche Zivilgericht stellte fest, dass CMI ein unzutreffendes und zu positives Bild der zu erwartenden Renditen gegeben habe. Darüber hinaus sei CMI verpflichtet gewesen, die Versicherungsnehmer umfassend und verständlich über die Wirkungsweise des sogenannten „smoothing-Verfahrens“ aufzuklären. Der BGH stellte auch fest, dass CMI den Kläger über die Quersubventionierung zwischen den einzelnen Pools aufklären musste. Der BGH bestätigte damit in dem Verfahren zu Az. IV ZR 151/11 vollumfänglich die von Witt Rechtsanwälte vorinstanzlich vertretene Rechtsauffassung zu dem Vorliegen der oben genannten Aufklärungspflichtverletzungen und dem sich hieraus ergebenden Schadenersatzanspruch (vgl. Urteil des OLG Stuttgart vom 18.07.2011, Az. 7 U 146/10). Auch in allen weiteren teils grundlegenden rechtlichen Fragen, so zur Aktivlegitimation, Zurechnung des Vermittlerhandelns, Verjährung etc. bestätigte der BGH die von Witt Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung. Es war ein Erfolg auf ganzer Linie.
Das OLG Stuttgart hatte zunächst den Anspruch des Klägers, so gestellt zu werden, als habe er den EuroPlan nicht abgeschlossen (Schadensersatz = Rückabwicklung), abgelehnt und CMI stattdessen verurteilt, die in der Versicherungspolice vereinbarten Auszahlungen vollumfänglich zu leisten. Dass es diesen sogenannten Erfüllungsanspruch tatsächlich gibt, hat der BGH zudem bestätigt. Er stellt jedoch auch fest, dass es dem Versicherungsnehmer nicht verwehrt sein darf, sich statt der Erfüllung auf Schadenersatz zu berufen. Das Urteil des OLG Stuttgart wurde daher vom BGH aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG Stuttgart zurückverwiesen.
Damit hat CMI also eine doppelte Schlappe hinnehmen müssen, denn nun können sowohl Schadensersatzansprüche als auch Erfüllungsansprüche gegen CMI erfolgreich durchgesetzt werden.
Es ist aufgrund der Rechtsausführungen des BGH nunmehr davon auszugehen, dass das OLG Stuttgart CMI zur Leistung von Schadenersatz an unseren Mandanten verurteilt.
Darüber hinaus bleibt aber auch für die sehr große Zahl unserer weiteren Mandanten die Möglichkeit bestehen, den Erfüllungsanspruch durchzusetzen. Dies hat insbesondere in den Fällen zukünftig Bedeutung, in welchen der eigentliche Schadensersatzanspruch gegen CMI bereits verjährt ist.
Wir raten daher jedem Anleger, sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen. Hans Witt