ich möchte gerne mit Verwandten ein MFH als Wertanlage kaufen. Daran möchte ich mich zu einem Drittel beteiligen.
Um die Beziehungen nicht unnötig zu belasten, möchte ich dafür gerne 1/3 des Kredits für das gesamte Haus separat, in einem nur für mich zu bedienenden (und ggf. mit Sondertilgung oder Ratenänderung anzupassenden) Vertrag laufen haben.
Ich glaube Fragen und Details sollte man eher mit einem Anwalt besprechen, da man als Miteigentümer Teil einer Eigentümergemeinschaft wird.
"Als Käufer einer Eigentumswohnung werden Sie Teil einer Eigentümergemeinschaft. Innerhalb derer besitzen Sie mit Ihrer Wohnung sowohl Miteigentum (Gemeinschaftseigentum) als
auch Sondereigentum. Daraus ergeben sich für Sie als Wohnungseigentümer Rechte und Pflichten, die u.a. im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt sind."
Aikido, grundsätzlich ja, aber hier möchte der TE ja scheinbar etwas anders haben als die Eigentümergemeinschaft und das muss er aus meiner Sicht erst mal mit den Miteigentümern klären, bevor ein Anwalt rechtlich Stellung nehmen kann bzw. beraten kann.
Nun das Anliegen ist ja klar. Es ist gewünscht, dass er jeweilige gedrittelte Eigentümeranteil separat finanziert wird. Auch sofern das obige Anliegen nicht unter das Wohnungseigentumsgesetz fällt, ist ein Anwalt der erste Ansprechpartner für die Fragen (auch zur rechtlichen Absicherung) und dann die Bank oder der Finanzierungsberater ... Als Verwandte wird es ja bestimmt schon viele Gespräche über das Vorhaben gegeben haben.
Nun das Anliegen ist ja klar. Es ist gewünscht, dass er jeweilige gedrittelte Eigentümeranteil separat finanziert wird. Auch sofern das obige Anliegen nicht unter das Wohnungseigentumsgesetz fällt, ist ein Anwalt der erste Ansprechpartner für die Fragen (auch zur rechtlichen Absicherung) und dann die Bank oder der Finanzierungsberater ...
Gerade, wenn es nach dem WEG geht, ist kein Anwalt mehr nötig, weil jeder Eigentümer seines Anteils wird und dieses Sondervermögen auch ohne zutun der anderen finanzieren kann. Nur wenn die Aufteilung nach WEG noch nicht vollzogen ist, benötigt man entsprechende Fachleute.
So wie für mich klingt, soll das MFH nicht geteilt (WEG) werden, sondern als Eigentümergemeinschaft ähnlich einer GbR erworben werden und nur die Darlehensverträge getrennt werden.
Sofern dem so sein sollte, würde ich da eher auf den Steuerberater verweisen.
Meines Wissens gibt es die Möglichkeit neben den Ausgaben der Eigentümergemeinschaft (GbR) auch Sonderbetriebsausgaben für den jeweiligen Gesellschafter geltend zu machen.
Beispiel:
Ein Eigentümer erbringt die Anschaffungskosten aus dem EK, der 2. Eigentümer muß seinen Anteil zu 100% finanzieren, dann werden die Ausgaben auch nur dem 2. Eigentümer als Sonderbetriebsausgaben zugerechnet. Um Streit in der Zukunft aus dem Wege zu gehen, sollte man meines Erachtens möglichst das Darlehen unabhängig vom Hauskonto laufen lassen und dafür regelmäßig Mietausschüttungen vornehmen. Das wird sonst bei 3 unterschiedlichen Raten/Tilgungen/Zinsaufwendungen/Laufzeiten recht schnell unübersichtlich und hinterher gibts Zoff.
Wenn aber der TE sein Darlehen alleine aufnehmen will, sprich seine Bank auswählt, dann will diese den ersten Rang und nun gehen die anderen beiden los und sichern sich das Geld auch und deren Bank geht in den Nachrang?
Nein, so geht das nicht, die Gespräche haben mit den Miteigentümern zu erfolgen oder aber eben der Gedankengang des TE verändert werden und dann der oder die Experten Steuerberater und Notar/Anwalt aufgesucht werden.
Wenn aber der TE sein Darlehen alleine aufnehmen will, sprich seine Bank auswählt, dann will diese den ersten Rang und nun gehen die anderen beiden los und sichern sich das Geld auch und deren Bank geht in den Nachrang?
Nein, so geht das nicht, die Gespräche haben mit den Miteigentümern zu erfolgen oder aber eben der Gedankengang des TE verändert werden und dann der oder die Experten Steuerberater und Notar/Anwalt aufgesucht werden.
Du hast recht, das funktioniert natürlich nur, wenn für alle Darlehen eine gemeinsame Grundschuld existiert. Demzufolge müssten alle Darlehen bei der gleichen Bank laufen.
Dass das generell unter allen Eigentümern gemeinsam besprochen wird, davon bin ich ausgegangen.
Eine gemeinsame Grundschuld bedingt die gesamtschuldnerische Aufnahme der Darlehensmittel.
Empfiehlst du nicht immer die Zuverfügungstellung weiterer Sicherheiten z.B. auf dem Grundstück der Eltern, wenn die eigenen Sicherheiten aufgrund >110% Finanzierungen nicht ausreichen?
Damit ist doch auch der Eigentümer des Grundstücks und der Darlehensnehmer unterschiedlich.
Warum kann nicht jeder sein eigenes Darlehen aufnehmen, aber die Grundschuld als GbR zur Verfügung gestellt werden?
Sofern es überhaupt gehen sollte, würde ich nach diesem Satz trotzdem davon abraten:
Zitat von sparbas
Um die Beziehungen nicht unnötig zu belasten, möchte ich dafür gerne 1/3 des Kredits für das gesamte Haus separat, in einem nur für mich zu bedienenden (und ggf. mit Sondertilgung oder Ratenänderung anzupassenden) Vertrag laufen haben.
1 Darlehen/Darlehensnehmer mit 2 Sicherheiten unterschiedlicher Objekte und Grundschuldschuldner ist doch was ganz anderes wie 3 Darlehensnehmer und eine Sicherheit/Grundschuld.
Gesamtschuldnerisch ist das Zauberwort, die Schuldnervielfalt mit den geforderten Rangfolgen/Rangsicherheit ist das Problem, nicht die unterschiedlichen Sicherheiten.
Welche Einzeldarlehen sollen aus dem Steigpreis im Falle der Drittverwertbarkeit denn in welcher Reihenfolge befriedigt werden? Wer bleibt denn dann auf was sitzen, sollte der Steigpreis die Valuten nicht erzielen? Gesamtschuldnerisch bleiben alle drei zu gleichen Teilen gesamtschuldnerisch auf der Restvaluta sitzen, ohne eine gesamtschuldnerische Haftung ist das nicht möglich.
Eine GBR wäre ja denkbar (aber nicht zwingend nötig), aber dann haften alle Teilnehmer der GBR gesamtschuldnerisch. Jeder seins ist nicht möglich, so das Vorhaben mit Fremdmitteln finanziert werden sollen, ungeachtet der Tatsache, dass dann alle 3 gleiche Darlehen zeichnen müssten und alle 3 gleiche Bedingungen erfüllen und mitbrimgen müssten