Abschreibung ins nächste Jahr mitnehmen

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  1. Avatar von MoonKid
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    Standard Abschreibung ins nächste Jahr mitnehmen

    Mir fehlt hier leider der richtig Begriff. Also wie nennt man das im Fachjargon?

    In 2017 habe ich keine Lohnsteuer gezahlt (verheiratet, Klasse 3, 50% Beschäftigung). Gleichzeitig habe ich aber vieles zum absetzen - z. B. Kinderbetreuung, sonst. Werbungskosten. Das verpufft ja, weil mir das FA nichts zurückzahlen kann, da ich ihm ja nichts gegeben habe.

    Gerüchteweise hatte ich gehört, man könnte sich das irgendwie fürs nächste Jahr gutschreiben oder dahin mitnehmen. Stelle mir das so vor, dass ich z. B. die Kinderbetreuung aus 2017 einfach mit im Jahr 2018 absetzen kann, oder so ähnlich.
    Vermutlich geschieht das nicht automatisch?

    Geht das?
    Wie ist der Fachbegriff dafür?
    Welche bürokratischen Hebel (Formulare) muss ich bewegen, damit das geschieht?

  2. Avatar von tneub
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    Standard AW: Abschreibung ins nächste Jahr mitnehmen

    Du kannst Verlustvorträge mit ins neue Jahr übernehmen bzw. Verluste auch ins alte Jahr zurücktragen, aber dazu müssen die Werbungskosten die Einnahmen übersteigend, also die Summe aller Einkünfte des Jahres 2017 negativ sein. Sonderausgaben bleiben dabei unberücksichtigt.
    Da du hier von Kinderbetreuungskosten schreibst, dann ein klares Nein. In der Überschrift schreibst du von Abschreibung....diese sind Werbungskosten und müßten gemeinsam mit weiteren Werbungskosten dann die Summe aller Einnahmen übersteigen. Vermutlich also auch ein nein.

  3. Avatar von MoonKid
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    Standard AW: Abschreibung ins nächste Jahr mitnehmen

    Die Summe aller Einkünfte negativ? Vielleicht verstehe ich das falsch? Das kann vielleicht eine Firma in Ihre Bücher "zaubern", aber normale Menschen, müssen auch was zu Essen kaufen. Ich kann nicht mehr Geld ausgehen, als ich verdiene.

  4. Avatar von tneub
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    Standard AW: Abschreibung ins nächste Jahr mitnehmen

    Deswegen ist das auch eher selten, dass es für Angestellte ohne andere Einkünfte einen Verlustvortrag gibt.
    Für Ausnahmen fallen mir höchstens Studenten mit hohen Kosten und geringen Nebeneinkünften ein oder Leute die in einem Jahr nur paar Tage arbeiten und den vollen Pauschbetrag ansetzen können und während des restlichen Jahres z.B. Lohnersatzleistungen beziehen. Bei frisch startenden Azubis könnte sowas auch im Erstjahr noch vorkommen, allerdings wird das dann meist mit positiven Einkünften im Folgejahr verrechnet, wo aber aufgrund der niedrigen Einkünfte auch keine Steuer fällig gewesen wäre. Damit ist der Verlustvortrag im 2. Jahr aufgebraucht.

    Ansonsten kommt sowas doch eher bei Steuerpflichigen mit Gewerbebetrieb in schlecht laufenden Jahren bzw. in der Gründungsphase vor.

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