Säumniszuschlag auch bei Steuerrückzahlung?

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  1. Avatar von Maischberger
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    Standard Säumniszuschlag auch bei Steuerrückzahlung?

    Herr A gibt seine Steuererklärung zu spät ab. Muss er bei einer Steuerrückzahlung trotzdem mit einem Säumniszuschlag rechnen?

  2. Avatar von tneub
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    Standard AW: Säumniszuschlag auch bei Steuerrückzahlung?

    Säumniszuschläge sind für zu spät bezahlte Steuern.
    Für verspätet abgegebende Steuererklärung gibt es den Verspätungszuschlag.
    In dem Fall wäre wohl der Verspätunsgzuschlag ausschlaggebend, wobei dieseraber unabhängig von dem Steuerbescheid festgesetzt wird.
    Sollte es sich um die Einkommensteuererklärung handeln, wäre zu püfen, ob mal überhaupt zu Abgabe verpflichtet ist. Ist man das, dann gibt es aber meist erst eine Mahnung.
    Dann kann man immer noch beim FA anrufen und um Fristverlängerung bitten... mit guter Begründung auch nochmal ein 2. Mal.
    Erst bei mehrmaligem wiederholten überschreiten der Fristen wird auch mal ein Verspätugnszuschlag erhoben.



    Über Wikipedia findest du das, was deine Fragen hinsichtlich Zuschlägen bei Erstattung beantworten sollte :

    Höhe des Verspätungszuschlags

    Die Höhe des Verspätungszuschlags bewegt sich zwischen einer Höchstgrenze und dem maßgeblichen Ermessensbetrag der Behörde:

    Der Verspätungszuschlag darf 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags und 25.000 EUR nicht übersteigen (§ 152 Abs. 2 Satz 1 AO). Für die Berechnung kommt es auf den Steuerjahresbetrag, nicht auf den Abschlusszahlungsbetrag an.

    Bei der Begrenzung des Verspätungszuschlags nach unten hat die Finanzbehörde ein Auswahlermessen. Auch hier ist wieder neben dem Zweck der Vorschrift, auf die Dauer und die Häufigkeit der Fristüberschreitung einzugehen. Daneben sind aber auch die Höhe des Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO). Je nach den Umständen des Einzelfalls gilt demnach grundsätzlich das Folgende:

    • die Höhe des Verspätungszuschlags kann den durch die verspätete Abgabe der Erklärung gezogenen Vorteil erheblich übersteigen
    • weil die Höhe des Zuschlags nicht durch das Maß des gezogenen Vorteils begrenzt wird, kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe ein Zinsvorteil erzielt wurde
    • die Festsetzung ist auch möglich, wenn es aufgrund von Anrechnungsbeträgen zu einer Steuererstattung gekommen ist
    • Es ist in schweren Fällen ermessensgerecht, den Verspätungszuschlag als angemessene Sanktion anzusetzen

  3. Avatar von Maischberger
    Maischberger ist offline
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    Standard AW: Säumniszuschlag auch bei Steuerrückzahlung?

    Ah, vielen Dank! Es handelt sich dann um einen Verspätungszuschlag und nicht um Säumniszuschlag.


    Die Sache ist noch etwas komplizierter: Herr A hat angenommen, er sei gar nicht zur Abgabe verpflichtet gewesen und hat daher eine "freiwillige" Steuererklärung für das Jahr 2013 erst Ende Dezember 2017 abgegeben. Da er befürchtete die 4-Jahresfrist nicht einhalten zu können, hat er leichtfertig eine unvollständige Steuererklärung abgegeben, konkret hat er keine Anlage KAP für ausländische Kapitalerträge abgegeben. Das Finanzamt fordert nun konkret Nachweise für ausländische Kapitalerträge an, da dem Finanzamt Informationen von dritter Seite über eben solche vorliegen.
    Hat Herr A sich strafbar gemacht oder kann durch Nachreichen der Nachweise Straffreiheit erlangt werden?

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