Diesel-Widerrufsjoker

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  1. Avatar von S. Schweers
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    Standard Diesel-Widerrufsjoker

    Werte Forumsmitglieder und Mitleser,


    in diesem Forum mit dem Thema "Abgas-Skandal Dieselgate" ist viel und kenntnisreich geschrieben worden. Viele offene Fragen - was für tatsächliche und rechtliche Konsequenzen haben Updates, -wie sind die Chancen eines Prozesses, -wie ist die Beweislast verteilt, -trägt der Rechtsschutzversicherer die Kosten etc. wurden behandelt.


    Ein wichtiger Hinweis fehlt aber noch, und er ist in meinen Augen ein eigenes Thema wert.


    Der Diesel-Widerrufsjoker. Er betrifft alle, die den Autokauf mit einem Darlehen finanziert haben.


    Wie vielleicht vielen schon von Immobiliendarlehen bekannt, waren auch die Autokredite mit Widerrufsbelehrungen zu versehen. Auch hatten die Autobanken Informationspflichten zu erfüllen. Entsprachen die Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen und/oder wurden die Informationspflichten nicht erfüllt, hörte die eigentlich nur zweiwöchige Widerrufsfrist nicht auf zu laufen. D.h., der Widerruf des Darlehens ist heute noch möglich.


    Im Fall der Autodarlehen bringt der Widerruf auch den Kaufvertrag zu Fall, da beide sog. verbundene Geschäfte bilden. Der Widerruf des Darlehens bewirkt somit sowohl die Aufhebung des Darlehens als auch die Auflösung des Kaufvertrags. Bei der Rückabwicklung tritt die Autobank an die Stelle des Verkäufers. Im Ergebnis erhält der Autokäufer/Darlehensnehmer seine Anzahlung und die Raten zurück und gibt seinen Wagen der Bank. Ggf. hat er sich die gefahrenen Kilometer anzurechnen. Die Restschuld muss er nicht zahlen. Er wird also so gestellt, als hätte er nie gekauft.


    Vorteil: Keine Beweisschwierigkeiten, kein Gutachterkrieg, keine engen Verjährungsfristen.


    Es gibt bereits zwei Urteile: LG Berlin 4 O 150/16 und LG Arnsberg I-2 O 45/17.


    Mir liegen mehrere Autokreditverträge vor, u.a. der VW Bank und der Mercedes Bank. Alle enthalten Fehler.


    Mehr Informationen hier: www.diesel-widerruf.de.

    Wenn diese Verlinkung nicht gerne gesehen ist, bitte ich um Nachricht des Moderators.



    Gerne beantworte ich Rückfragen.

  2. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Oder hier:

    BGH-Urteil zu Kfz-Widerrufsjoker: Weiter gute Chancen für Diesel-Widerruf

    Natürlich versuchen die Verbraucheranwälte das Thema weiter am Leben zu halten. Aber tatsächlich gibt es diverse Themen, gerade bei Leasing-Verträgen, zu denen sich der BGH nicht geäußert hat.

    Wir erwarten gerade aus Berlin das erste stattgebende Urteil in Sachen Kfz-Kredit-Widerruf, in dem explizit auf das BGH-Urteil Bezug genommen wird. Der Richter sagte, dass er trotzdem den Widerruf aufgrund mehrerer Fehler für wirksam erachtet. Mehr dazu, wenn uns das Urteil vorliegt.

    Also das Thema ist wirklich noch nicht tot!

  3. Avatar von S. Schweers
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Das natürlich sehr interessant, IG Widerruf. Um welche Bank geht es, wenn ich fragen darf?

    -Ich sehe es skeptisch, dass den BGH-Pressemitteilungen zu entnehmen sein soll, dass umgekehrt Tageszinsangaben jendeits der 0,00 falsch sein sollen. So liest sich die PM nicht.

    -Aussichtsreich halte ich bei anderen Banken die Widerrufsinformationen und die Auszahlungsbedingungen.

  4. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Gerne per PM, wir haben leider keine guten Erfahrungen gemacht, wenn es darum geht zu früh über (vermeintliche) Urteile zu schreiben.

  5. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    So, hier ein paar weitere Informationen zu unserem Fall vor dem LG Berlin. Es geht um S-Kreditpartner und Urteilsverkündung soll in der zweiten Dezember-Woche sein. Die Informationen beruhen also auf der mündlichen Verhandlung. Sie zeigen jedoch schon recht deutlich, dass der Widerruf von Kfz-Krediten und Leasingverträgen auch nach dem BGH-Urteil grundsätzlich weiter aussichtsreich bleibt.

    Widerrufsjoker lebt – Landgericht Berlin: Widerruf bei Kfz-Kredit weiterhin möglich

  6. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Nun liegt die Begründung des BGH-Urteils zum Kfz-Kredit-Widerruf gegen BMW Bank und Ford Bank vor. Wir haben diese bei der Interessengemeinschaft Widerruf analysiert und kommen zu folgendem Schluss: Obwohl beide Klagen abgewiesen wurden, ergibt die Begründung, dass viele Darlehen anderer Banken fehlerhaft sind. Allen voran ist die Mercedes Benz Bank betroffen. Die Analyse des BGH-Urteils findet sich hier:

    BGH-Urteil zeigt: Kredite von Mercedes Benz und anderen Autobanken sind fehlerhaft

  7. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Und hier haben wir auch schon die erste Bestätigung unserer oben genannten Analyse.

    Ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg gegen die Mercedes Benz Bank zeigt nämlich, dass der Widerruf einer Auto-Finanzierung weiterhin gute Chancen auf Erfolg hat. Das Gericht urteilte bereits in Kenntnis des jüngsten BGH-Urteils. Es bezog sich jedoch auf Formfehler, die vom BGH nicht entschieden worden waren. Bemängelt wurde insbesondere die Tatsache, dass die Bank die konkreten Parameter zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht im Vertrag angegeben hatte. Dieser Fehler tritt nicht nur bei der Mercedes Benz Bank häufig auf, sondern auch bei etlichen anderen Banken.

    Einzelheiten zu dem Urteil und zu den betroffenen Banken finden sich in meinem Gastbeitrag für n-tv.de:

    Auto-Kredit widerrufen - Kunde kann Wagen zurückgeben

  8. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Das LG Ravensburg gewohnt hartnäckig:

    Beschluss vom 07.01.2020 - 2 O 315/19

    Tenor:
    I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

    II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

    1. Ist Art. 10 Abs. 2 lit. l) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag

    a) der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist?

    b) der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?

    2. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?

    3. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG dahingehend auszulegen, dass im Kreditvertrag

    a) auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen?

    b) bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?

  9. Avatar von S. Schweers
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Weiß jemand in diese Runde, zu welchen Darlehnsverträgen Verfahren vor dem BGH anhängig sind? Sind Az. bekannt?

    Der BGH selbst kündigt i.S. Widerruf ja derzeit keine Termine an.

  10. Avatar von S. Schweers
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Sorry, zu schnell kommentiert, wieder gelöscht.

  11. Avatar von S. Schweers
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Es bleibt spannend. Schöne Erfolge gegen die MKG/MCE Bank:

    Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 10.09.2020, Aktenzeichen 9 O 211/19. Volltext hier.

    So auch LG Cottbus. Urteil liegt mir hier noch nicht vor, Hinweise in der MV waren aber eindeutig.

  12. Avatar von ElBarto
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Was mir hier noch fehlt:

    Das OLG München hat im Juni geurteilt, dass der Widerrufsjoker ohne Nutzungsentschädigung geht.

    Und: Laut EuGH sind Kaskadenverweise unzulässig. Das öffnet den Klägern natürlich Tür und Tor ...

    Quelle: https://rechtecheck.de/autokredit-wi...joker/#urteile

  13. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    jetzt scheint doch noch mal was zu gehen. Nach einigen Instanzgerichten, scheint nun auch der BGH einen Widerruf mindestens in bestimmten Fällen zuzulassen, Details hier:

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/kf...eb_181693.html

  14. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Zitat Zitat von ElBarto
    Was mir hier noch fehlt:

    Das OLG München hat im Juni geurteilt, dass der Widerrufsjoker ohne Nutzungsentschädigung geht.

    Und: Laut EuGH sind Kaskadenverweise unzulässig. Das öffnet den Klägern natürlich Tür und Tor ...

    Quelle: https://rechtecheck.de/autokredit-wi...joker/#urteile
    muss man differenziert betrachten; das OLG München betrifft nur Verträge im Fernabsatz (konkret SIXT). Bei Finanzierungen im Präsenzgeschäft (wie beim Autokauf im Autohaus eigentlich immer) gilt das nicht.

  15. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    also das Urteil des BGH XI ZR 252/19 ist entgegen den Pressemitteilungen vom 27.10.2020, nicht 27.09.2020 und laut Vortragsfolien von Dr. Grüneberg, für den Vortrag, den er heute online bei den Frankfurter Bankrechtstagen halten wird, hat der BGH folgendes entschieden.

    a) Er gibt seine bisherige Rspr ausdrücklich auf, dass die Kaskadenverweisung bei Allgemeinverbraucherdarlehensverträgen klar und verständlich ist und
    b) Gesetzlichkeistfiktions scheidet aus bei der Angabe einer Vielzahl von Verträgen (Restschuldversicherung, GAP Versicherung etc), wenn diese nicht geschlossen wurden.

    Das ist zunächst schön, denn damit dürfte die überwiegende Zahl von Kfz-Darlehensverträgen widerruflich sein.

    Weniger schön ist die Rechtsfolgenseite.

    Danach schuldet der Verbraucher Ersatz des Wertverlustes, der objektiv zu ermitteln sei vom Zeitpunkt des Erwerbs bis zur Rückgabe. Wie das zu ermittlen ist (ob also ggfs auch die lineare Wertverzehrmethode angewandt werden kann) konnte ich nicht sehen. Im worst case könnte das eine Nullnummer werden.

    Letztlich ist der Verbraucher im Rahmen der Rückabwicklung vorleistungspflichtig.

    Allerdings hat man zumindest bei den Widerrufsbelehrungen mit 0,00 € damit alle Zinsen gespart und mE darf beim objektiv ermittelten Wertverlust nicht der Kaufpreis des Ausgangspunkt sein, sondern der Kaufpreis abzgl. Marge. so dass es doch noch einige wirtschaftliche Vorteile geben dürfte, die regelmäßig im Bereich von 10 bis 20 % des Kaufpreises liegen dürften. Mit RSV ist es daher absolut sinnvoll, da vorzugehen.

  16. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Muss XI ZR 525/19 heißen

  17. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    so, eins der Urteile liegt nun im Volltext vor.

    Die Ausführungen zur möglichen Verwirkung sind einfach nur noch lächerlich.

    https://juris.bundesgerichtshof.de/c...pos=12&anz=597

  18. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Hat einer der Kollegen schon Erfahrungen gesammelt, ob die Banken seit den Urteilen vom 27.10.2020 auf Widerrufe anders reagieren?

  19. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19

    Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation.

  20. Avatar von Advokat
    Advokat ist offline

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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Zur Verwirkung des Widerrufs bei KFZ-Darlehensverträgen

    Anmerkung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2020 – 6 U 276/19 = BeckRS 2020, 36375

    Aufgrund der beiden Entscheidungen des BGH vom 27.10.2020 (XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19) hatte die allgemeine Einschätzung geherrscht, dass sich damit die Erfolgsaussichten für den Widerruf zumindest von Kfz-Darlehensverträgen deutlich erhöht hätten.

    Diese Einschätzung gründet maßgeblich darauf, dass sich der BGH nunmehr - jedenfalls für den Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen - dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 26.03.2020 (EuGH C-66/19) zur Unzulässigkeit der sogen. Kaskadenerweisung gebeugt hat und zugleich den Wegfall des Musterschutzes bei Belehrung über nicht abgeschlossene verbundene Verträge (hier Restschuldversicherung) angeordnet hat.Im Zuge der beifälligen Kommentierung wurde aber überwiegend übersehen, dass der BGH den Banken zugleich bei dieser Fallkonstellation die Option der Verwirkungseinrede eröffnet und einer bankenfreundlichen tatrichterlichen Einzelfallentscheidung diesbezüglich tatkräftige Entscheidungshilfen offeriert hatte. So BGH XI ZR 498/19 Rz. 27/28, gleichlautend XI ZR 498/19 Rz. 27 f.:

    1. Das Berufungsgericht wird sich mit dem Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten zu befassen haben.
    Insoweit kann unter anderem zu berücksichtigen sein, dass dem Kläger im Rahmen der Vertragsgespräche neben dem Kaufvertrag auch ein „Vertrag über die Restschuldversicherung“ angetragen worden war, den er aber nicht abgeschlossen hat, so dass für ihn klar erkennbar war, dass die Erstreckung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g auf einen solchen Vertrag in seinem Fall überflüssig war und diese lediglich in Bezug auf den abgeschlossenen Kaufvertrag galten. Ferner kann zu bedenken sein, dass der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz und dort auch nur in Reaktion auf entsprechende vorsorgliche Ausführungen der Revisionserwiderung die überflüssige Angabe eines Vertrags über eine Restschuldversicherung beanstandet hat. Des Weiteren kann erwogen werden, dass er das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne auch - was er zu Unrecht meint - zum Wertersatz verpflichtet zu sein.“

    Das OLG Stuttgart hat nunmehr mit einem Urteil vom 22.12.2020 – 6 U 276/19 = BeckRS 2020, 36375 die vom BGH gelieferte Steilvorlage dankbar angenommen und in einem gleichgelagerten PKW-Finanzierungsfall auf Verwirkung erkannt. Dabei beruft sich das OLG Stuttgart ganz auf der Linie des BGH primär auf den Umstand, dass der Darlehensnehmer unschwer hätte erkennen können, dass eine solche Restschuldversicherung gar nicht abgeschlossen worden war sowie den späten Zeitpunkt der Berufung des Darlehensnehmers auf diesen Belehrungsmangel erst im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens. Als in hohem Maß treuwidrig wird die Weiternutzung des Fahrzeugs auch nach erklärtem Widerruf eingestuft. Als Zusatzargumente fungieren die Geringfügigkeit der Abweichung vom Muster sowie die Irrelevanz der Abweichung für die Verständlichkeit der Widerrufsinformation. Also dieselben Argumente, welche die Rechtsprechung auf der Ebene der Feststellung der Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation nicht gelten lässt, avancieren hier durch die Hintertür der Verwirkungseinrede zur tragenden Argumentation für die Ablehnung der Wirksamkeit eines Widerrufs. Falls wie zu befürchten steht, die Entscheidung des OLG Stuttgart Schule machen sollte, hätte sich auch das Thema des Widerrufs von KFZ-Finanzierungsdarlehen weitgehend erledigt.

  21. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    mal eine kurze Darstellung, wann der Widerruf einer Kfz-Finanzierung sinnvoll sein kann;

    Wirtschaftliche Vorteile des Verbrauchers ergeben sich aus vier Aspekten


    1. Die Bank hat in der Widerrufsinformation belehrt, dass der Kunde im Fall des Widerrufs nur 0,00 Euro Zinsen zu zahlen hat. Dann lässt sich durch den Widerruf eine Ersparnis in Höhe der gesamten Zinsen erreichen.
    2. Es wurden Rechtsschuldversicherung oder andere Versicherungen (sog GAP oder KSB Versicherungen) abgeschlossen. Diese werden durch einen Widerruf zumindest zeitanteilig erstattet.
    3. Mit dem OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19 ist die Gewinnmarge des Händlers aus der Wertverlustberechnung herauszunehmen, da die Bank und der Händler zwar durch den Widerruf keinen Verlust, aber eben auch keinen Gewinn erzielen sollen.
    4. Das OLG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2021 – 6 U 184/19 hat nun geurteilt, dass die Umsatzsteuer ebenfalls aus dem Verkaufspreis herauszurechnen ist (allerdings auch beim Restwert), so dass der Verbraucher die Umsatzsteuer des Wertverlustes wirtschaftlich erspart.


    Zum ganzen Artikel

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/wi...en-192898.html

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