Diesel-Widerrufsjoker

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  1. Avatar von S. Schweers
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    Standard Diesel-Widerrufsjoker

    Werte Forumsmitglieder und Mitleser,


    in diesem Forum mit dem Thema "Abgas-Skandal Dieselgate" ist viel und kenntnisreich geschrieben worden. Viele offene Fragen - was für tatsächliche und rechtliche Konsequenzen haben Updates, -wie sind die Chancen eines Prozesses, -wie ist die Beweislast verteilt, -trägt der Rechtsschutzversicherer die Kosten etc. wurden behandelt.


    Ein wichtiger Hinweis fehlt aber noch, und er ist in meinen Augen ein eigenes Thema wert.


    Der Diesel-Widerrufsjoker. Er betrifft alle, die den Autokauf mit einem Darlehen finanziert haben.


    Wie vielleicht vielen schon von Immobiliendarlehen bekannt, waren auch die Autokredite mit Widerrufsbelehrungen zu versehen. Auch hatten die Autobanken Informationspflichten zu erfüllen. Entsprachen die Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen und/oder wurden die Informationspflichten nicht erfüllt, hörte die eigentlich nur zweiwöchige Widerrufsfrist nicht auf zu laufen. D.h., der Widerruf des Darlehens ist heute noch möglich.


    Im Fall der Autodarlehen bringt der Widerruf auch den Kaufvertrag zu Fall, da beide sog. verbundene Geschäfte bilden. Der Widerruf des Darlehens bewirkt somit sowohl die Aufhebung des Darlehens als auch die Auflösung des Kaufvertrags. Bei der Rückabwicklung tritt die Autobank an die Stelle des Verkäufers. Im Ergebnis erhält der Autokäufer/Darlehensnehmer seine Anzahlung und die Raten zurück und gibt seinen Wagen der Bank. Ggf. hat er sich die gefahrenen Kilometer anzurechnen. Die Restschuld muss er nicht zahlen. Er wird also so gestellt, als hätte er nie gekauft.


    Vorteil: Keine Beweisschwierigkeiten, kein Gutachterkrieg, keine engen Verjährungsfristen.


    Es gibt bereits zwei Urteile: LG Berlin 4 O 150/16 und LG Arnsberg I-2 O 45/17.


    Mir liegen mehrere Autokreditverträge vor, u.a. der VW Bank und der Mercedes Bank. Alle enthalten Fehler.


    Mehr Informationen hier: www.diesel-widerruf.de.

    Wenn diese Verlinkung nicht gerne gesehen ist, bitte ich um Nachricht des Moderators.



    Gerne beantworte ich Rückfragen.

  2. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Zitat Zitat von sebkoch
    Spannende Fälle. Ich bin mal auf die Urteilsbegründungen gespannt, ob der nachfolgende Satz tatsächlich entscheidend ist:

    "In den verhandelten Fällen verlangten die Kunden den Austausch Anfang 2016 allerdings zu einer Zeit, als es noch gar keine Updates gab."

    Es klingt nämlich so, dass man letztlich schon Nacherfüllung durch Neulieferung verlangt haben muss, bevor es ein Update gab. Würde dann zumindest bei mir liegende Fälle nicht betreffen. Was mich an den Fällen eher überrascht, ist, wie das Gericht über die Verjährung weg gekommen ist. denn das sind ja Gewährleistungsansprüche und die waren laut Sachverhalt verjährt (Käufe in den Jahren 2009, 2011 und 2013), wenn man dem Händler keine Arglist unterstellt, was ich für nicht begründbar halte. Dazu müsste man ihm das Wissen von VW zurechnen.
    Jetzt liegen die Urteile vor und ich bin einigermaßen fassungslos. Es wurde gar keine Verjährung geltend gemacht (und daher natürlich auch nicht geprüft). Dabei ist doch völlig naheliegend, dass solche Ansprüche, da VW nicht selbst Verkäufer war, verjährt waren, § 438 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 437 Nr. 1 BGB. Ist ja irgendwie unwahrscheinlich, dass VW das vergessen hat.

  3. Avatar von brainy
    brainy ist offline

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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker


  4. Avatar von patrick1904
    patrick1904 ist offline

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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Hallo, wollte mich nur noch mal zu meinem Fall äußern. Ich habe vor dem LG München 1 ich nenne es mal "verloren" dann gab es die zweite Niederlage da war es das OLG München und nun haben wir eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt weil das OLG die Revision zum BGH nicht zugelassen hat. Meine Rechtsschutz hat bis jetzt alles übernommen und wird es auch weiterhin übernehmen.

    Kenn sich jemand aus wie die Erfolgsaussichten sind bei einer Nichtzulassungsbeschwerde ?

  5. Avatar von RA-Franz
    RA-Franz ist offline

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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Neues hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit im Falle des Widerrufes von finanzierten PKW-Kaufverträgen, OLG Stuttgart Urt. v. 02.07.2019, Az. 6 U 312/18:


    1. Eine i. S. d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15) die zukünftigen primären Vertragsansprüche der Bank leugnende negative Feststellungsklage wird nicht dadurch unzulässig, dass der Darlehensnehmer mit einem weiteren Antrag auch die Rückzahlung der bereits geleisteten Raten geltend macht.
    2. Für eine solche negative Feststellungsklage besteht regelmäßig (auch) der Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Wohnsitz des Darlehensnehmers.


    „Die Klagabweisung als unzulässig stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, etwa wegen einer fehlenden örtlichen Zuständigkeit.

    a)
    Offen bleiben kann, ob mit der herrschender Meinung in der Rechtsliteratur ein Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage immer auch dort gegeben, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben wäre (vgl. Greger in Zöller, 32. Auflage, § 256 ZPO, Rn.20; Musielak/Voit/Foerste, 16. Auflage, § 256 ZPO, Rn.36) oder ob mit einer Gegenansicht (vgl. z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2010 - 9 U 189/09 - dort wird aber die Zuständigkeit des § 29 ZPO bejaht - dazu sogleich unten) von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind. Für einen solchen Gerichtsstand spricht jedoch, dass die Beklagte ihre Erfüllungsansprüche auf Leistung der vereinbarten Darlehensraten am allgemeinen Gerichtsstand des Klägers hätte geltend machen müssen. Deswegen ist die in der Verhandlung geäußerte Rechtsansicht der Beklagten, der Kläger habe sich einen Gerichtsstand in Heilbronn "erschlichen", auch eher fernliegend. Hätte der Kläger seine Zahlungen eingestellt und gewartet, bis die Bank ihrerseits Klage erhebt, wäre der Gerichtsstand nämlich ebenfalls in Heilbronn gewesen.

    b)
    Jedenfalls ist für die negative Feststellungsklage aber hier zumindest auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO in Heilbronn gegeben. § 29 ZPOunterscheidet nicht zwischen Leistungsklagen und negativen Feststellungklagen (vgl. Schultzky in Zöller, 32. Auflage, § 29 ZPO Rn. 25; Patzina in Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 29 ZPO Rn. 4; Toussaint in BeckOK, 32. Edition, § 29 ZPO Rn. 19; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2010 - 9 U 189/09 - Rn. 57; OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 34 AR 97/17 - Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2014, 11 SV 110/13). Und der Erfüllungsort für die vertraglichen Ansprüche der Bank gegen den Darlehensnehmer (Zins und Tilgung) ist gem. §§ 269, 270 Abs.4 BGB in der Regel der Ort, an dem der Darlehensnehmer als Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, hier Bad F. im Bezirk des Landgerichts Heilbronn, weil Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erbringen sind (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03). Für eine ausnahmsweise andere Sichtweise ist hier nichts ersichtlich und auch von den Parteien nichts vorgetragen.

    Die in landgerichtlichen Verweisungsbeschlüssen gelegentlich vertretene Ansicht, der Gerichtsstand des § 29 ZPO sei für die Leugnung von Darlehensrückzahlungsansprüchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig, überzeugt den Senat nicht. Das dort erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2002 - XI ZR 32/99 -, das sich mit der Zuständigkeit bei einem Haustürwiderruf beschäftigt, erwähnt zwar in der Tat den Gerichtsstand des § 29 ZPO nicht. Aus dieser reinen Nichterwähnung den Schluss zu ziehen, der Bundesgerichtshof verneine einen solchen Gerichtsstand, verbietet sich jedoch angesichts der klaren Worte im nachfolgenden Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03.

    c)
    Schließlich gibt die Prozessökonomie keinen Anlass, übergesetzlich für alle Ansprüche aus (rückabgewickelten) Darlehensverträgen in beide Richtungen einen einzigen gemeinsamen Gerichtsstand zu begründen. Die Beklagte weist zwar mit Recht darauf hin, dass viel dafürspricht, dass bei der Kombination von negativer Feststellungsklage und Leistungsklage des Darlehensnehmers die oben angestellten Überlegungen für letztere nicht gelten und damit die Gerichtsstände auseinanderfallen können. Aber auch dieses Problem hat der Bundesgerichtshof - in der insoweit vergleichbaren Konstellation dort - in seinem Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03 - (unter B. II. b) aa)) bereits gesehen, das aber nicht zum Anlass genommen, den zusätzlichen Gerichtsstand für einen Teil der Klage am Wohnort des Schuldners zu verneinen ("Hier hätte es dem Kl. offengestanden, durch eine Klage am Wohnsitzgericht der Bekl. ... den gesamten Streitstoff in einem Rechtsstreit zu erledigen"). So liegt der Fall auch hier: Eine eindeutige und in der Praxis handhabbare Rechtslage bedarf keiner Korrektur durch die Gerichte allein deswegen, weil in Einzelfällen eine Prozesspartei ungeschickt damit umgeht.

    Der Senat sieht durchaus, dass es gewisse Vorteile hätte, gerade in Massenverfahren alle Klagen am Sitzgericht des Unternehmens zu führen; die dafür notwendige Rechtsgrundlage müsste indes durch den Gesetzgeber geschaffen werden.“

  6. Avatar von yvom
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Hallo Patrick,

    ich weiß jetzt natürlich nicht, um welche Fehler es bei deiner Widerrufsbelehrung geht, aber wenn andere OLG abweichende Entscheidungen getroffen haben zu den gleichen Fehlern, dann muss die Revision zugelassen werden. Da gab es 2016 ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht zu.

    https://www.bundesverfassungsgericht...bvr087315.html
    https://hahn-rechtsanwaelte.de/bunde...teil-26022015/

    Vielleicht hilft das!

  7. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Erstes bundesweites Urteil gegen die BMW-Bank - und dann gleich ein ziemlicher Hammer!
    - keine Nutzungsentschädigung
    - keine Verwirkung (Widerruf fand erst 14 Monate nach Beendigung des Kredits statt)

    BMW Bank muss Diesel zurücknehmen - Kundin erhält mehr als Kaufpreis zurück

  8. Avatar von S. Schweers
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Sehr geehrte Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

    am 5.11.2019 vormittags werden wir möglicherweise wissen, wie es nun ist. Der BGH entscheidet:

    https://www.bundesgerichtshof.de/Sha...59?nn=10690868

    MfkG,

    Schweers

  9. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    es scheint ja tatsächlich zur Verhandlung zu kommen. Bin heute und morgen bei den Frankfurter Bankrechtstagen, wo auch Dr. Grüneberg vom XI. Senat referiert. Ggfs hat er ja noch ein paar News, ob es wirklich zur Verhandlung kommt.

  10. Avatar von S. Schweers
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Wenn man sich den Verfahrensgang ansieht und die entsprechenden Urteile aus erster und zweiter Instanz durchliest, merkt man aber, dass die Frage, ob die Form der Kündigung zu den Informationspflichten gehört, nicht erörtet wird. Es geht vornehmlich um die Berechnungsmethode der VfE und die Frage, ob 314 BGB ausdrücklich genannt werden muss.
    Das heißt, möglicherweise gibt es auch bei einer bankenfreundlichen Entscheidung bzw. Zurückweisung der Revision weiterhin Argumentationsspielraum.

  11. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Bleibt schon noch was übrig.

    Hab das an anderer Stelle mal skizziert

    Schafft der BGH am 05.11.2019 Klarheit zum Widerruf von Darlehensverträgen, die den Kauf von PKW finanzieren?

    Jedenfalls kündigt der Bundesgerichtshof für den 05.11.2019 um 09 und 10 Uhr zwei Verhandlung zu diesem Thema zu den Aktenzeichen XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 an.

    Laut der Pressemitteilung sollen mindestens zahlreiche der üblicherweise gerügten Fehler der Belehrung oder der Pflichtangaben dort verhandelt werden, u.a.



    a) Belehrung über die Widerrufsfolgen

    Angabe von € 0,00 zu zahlender Zinsbetrag, auch wenn er Sollzins größer Null ist.

    Dazu hatten wir bereits informiert.

    b) Fehlende bzw. fehlerhafte Pflichtangaben

    aa) Fehlerhafte Angabe zum Kündigungsrecht, Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2, Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB.

    Ist im Rahmen der Angaben zum Kündigungsrecht auch über das Kündigungsrecht nach § 314 BGB zu informieren?

    bb)) Fehlerhafte Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung, Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2, Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB.

    Ist hierzu anzugeben, ob anzugeben ist, ob nach Aktiv-Aktiv oder Aktiv-Passiv Methode zu berechnet wird?

    Auch nach einer ggfs für Darlehensnehmer negativen Entscheidung des BGH - so sie denn erfolgt - wird es weiter erfolgversprechend möglich bleiben, Ansprüche geltend zu machen, wenn weitere Fehler vorliegen wie

    a) Nichtnennung des Darlehensvermittlers im Vertrag

    b) fehlerhafte Angabe des Erlöschens des Kündigungsrechts bei Nichtzahlung binnen zwei Wochen bei allen Arten der Kündigung

    c) frühzeitigem Widerruf der Restschuld-, GAP oder KSB-Versicherung

    d) und weiteren möglichen Fehlern, die im Einzelfall zu klären sind.

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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Ja, obwohl man mal die Banken wissen müsste, und die Verträge gesehen haben müsste.

    Der OLG Köln-Entscheidung zu dem Az. 24 U 56/18 kann man entnehmen, dass weitaus mehr geprüft wurde als die VfE-Berechnungsmethode und 314 BGB. Zu finden hier:

    https://openjur.de/u/2146535.htmlhttps://openjur.de/u/2146535.html

    Z.B. die Information zur Aufsichtsbehörde oder Anspruch auf den Tilgungsplan (ersteres oft strittig, wg. EZB, zweiteres steht im Vertrag oder eben nicht).

    ... Wir werden sehen!

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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    es soll sich um die Ford Bank und die BMW Bank handeln

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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Ford kann sein, BMW würde mich überraschen. BMW hatte i.d.R. eine pauschalierte VfE genannt, direkt im Anschluss an die strittige Darstellung der VfE-Berechnungsmethode ("insbesondere"); erst 50,00 €, später 75,00 €. Wird aber in den Entscheidungsgründen, wenn ich nicht etwas übsersehen habe, nicht thematisiert.

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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Dr. Grüneberg hat es gerade bestätigt. Ford und BMW Bank. Wollte natürlich nichts sagen. Seine Mimik sprach für mich aber Bände, dass er von den gerügten drei Punkten wenig bis gar nichts hält

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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Tja. Das ist aber unerfreulich.

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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Wieso liest man keine Terminsberichte oder sonst von ersten Eindrücken, die über das Allgemeinste hinausgehen? Waren keine Kollegen da und alle Journalisten beim BverfG?

  18. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Ich warte auch

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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker


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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Was haltet ihr denn davon ?

    Hahn: „Der Widerruf von Autokrediten ist auch heute noch erfolgversprechend.“

    Erstellt am 08.11.2019
    (9)
    „Die Auswirkungen der jüngsten beiden Urteile des Bundesgerichtshofes vom 05. November 2019 werden in der Presse nach meiner Meinung falsch dargestellt. Für Verbraucher ist ein Widerruf eines Autokredits in mehr als 80 % aller Fälle immer noch erfolgversprechend“, kommentiert der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte. Der XI. Zivilsenat setzte sich in XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 mit der Wirksamkeit des Widerrufs zweier Verbraucherdarlehensverträge (Kfz-Kreditverträge der BMW- und Ford-Bank) auseinander. Dabei entschied er, die Widerrufsinformationen in den Vertragsunterlagen seien hinsichtlich der von den Revisionsklägern angegriffenen Formulierungen nicht zu beanstanden. Dabei ging es um die 0 €-Klausel, den nicht erfolgten Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehnsnehmers nach § 314 BGB und die Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.

    Das Widerrufsrecht sei – so der BGH – vorliegend verfristet, weil die in den BGH-Verfahren angegriffenen Angaben in den Darlehensverträgen ordnungsgemäß seien. Die Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags von 0 € sei verständlich und klar. Dies könne vom Verbraucher nur dahin verstanden werden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen erhoben würden. Über das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB habe nicht belehrt werden müssen, da die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Belehrungspflicht nicht vorsehe. Auch die Informationen betreffend den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung seien ordnungsgemäß.

    Hahn Rechtsanwälte hat im Rahmen ihrer langjährigen Prüfungstätigkeit zahlreiche Fehler in den Vertragsunterlagen von Autokreditbanken feststellen können. „Die tatsächlichen Fehler in den Vertragsunterlagen der BMW Bank und der Ford Bank sind leider gar nicht zum Gegenstand der beiden BGH-Verfahren gemacht worden. Der BGH prüft nur die Fehler, die von den jeweiligen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich im Verfahren gerügt werden. Dies ist in den beiden Verfahren offensichtlich nicht hinreichend geschehen. Aus diesen Gründen sind Verbraucher gut beraten, wenn sie sich von einem erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalt vertreten lassen“, rät Fachanwalt Hahn.

    Die Ausübung des Widerrufsrechts unter Berufung auf die Fehler im Vertrag führt rechtlich zur Rückabwicklung des Darlehens- und des Kaufvertrages. Es handelt sich um sogenannte verbundene Geschäfte.

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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Oder davon?

    Widerruf der Autofinanzierung mit der BMW-Bank – Jetzt erst recht

    Erstellt am 15.11.2019
    (1)
    Der Widerruf von Autofinanzierungen bei der BMW-Bank ist auch nach dem BGH-Urteil vom 5. November 2019 immer noch möglich (Az.: XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). „Auch wenn die BGH-Entscheidung auf den ersten Blick etwas anderes suggeriert, wurde der Widerrufsjoker zumindest bei Autokrediten, die seit Ende 2016 mit der BMW-Bank geschlossen wurden, im Grunde genommen sogar gestärkt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

    Um diesen scheinbaren Widerspruch aufzuklären, muss man sich das BGH-Urteil etwas genauer anschauen. Verschiedene Banken, darunter auch die BMW-Bank, hatten angegeben, dass nach einem Widerruf ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen ist. Diese Angabe sei ordnungsgemäß und rechtfertige nicht den Widerruf des Darlehens nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist, entschied der Bundesgerichtshof.

    Allerdings wird diese „Null-Euro-Klausel“ in den neueren Kreditverträgen der BMW-Bank überhaupt nicht mehr benutzt. „Vielmehr gibt die BMW-Bank seit Ende 2016 einen festen Tageszins an und dürfte damit ein klassisches Eigentor geschossen haben, da nach dem Widerruf kein Zinsanspruch seitens der Bank gegenüber dem Verbraucher besteht. Diese Kreditverträge sind widerrufbar und nach der BGH-Entscheidung umso mehr“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung.

    Wenn die Autofinanzierung vom Händler vermittelt wurde, liegt in der Regel ein sog. verbundenes Geschäft vor. Bei derartigen Verbundgeschäften schuldet der Darlehensnehmer nach § 358 BGB im Falle des Widerrufs keine Zinszahlung. „Zudem wird bei Autofinanzierungen das Darlehen häufig direkt an das Autohaus und nicht erst an den Verbraucher ausgezahlt. Das bedeutet, dass den Verbraucher im Falle des Widerrufs keine Rückzahlungs- oder Zinszahlungspflicht trifft“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.

    Das hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung bestätigt. Nach seiner Auffassung hat der Verbraucher nach einem erfolgreichen Widerruf zwar einen Anspruch auf Rückgewährung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die Bank hingegen könne keine Ansprüche auf Zinsen oder andere Kosten geltend machen, wenn das Darlehen direkt an den Händler und nicht erst an den Verbraucher zur eigenen Verfügung ausgezahlt wurde.

    In diesem Sinne haben auch das Landgericht Heilbronn (Az.: 6 O 151/18) und das Landgericht Ravensburg (Az.: 2 O 164/19) beim Widerruf von Darlehensverträgen entschieden. Demnach müsse der Verbraucher bei einem verbundenen Vertrag darüber informiert werden, dass er nach dem Widerruf keinen Tageszins schulde. Die Angabe zu einem zu zahlenden Tageszins sei daher für die Verbraucher nicht nur irreführend, sondern auch falsch.

    „Mit anderen Worten kann der zu zahlende Zinsbetrag nach erfolgreichem Widerruf nur mit null Euro angegeben werden. Jede andere Angabe zum Zinsbetrag ist falsch. Das hat wiederum zur Folge, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Darlehensvertrag noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden kann“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

    Wie bereits erwähnt, ist die BMW-Bank Ende 2016 dazu übergegangen, einen festen Tageszins anzugeben und hat damit die Tür für den Widerruf geöffnet. Folge des Widerrufs bei einem verbundenen Geschäft ist, dass nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. In der Praxis heißt das, dass der Verbraucher sein Auto an die Bank gibt und seine geleisteten Raten inkl. einer möglichen Anzahlung zurückbekommt.

    Mehr Informationen: https://www.hartung-rechtsanwaelte.d...ofinanzierung/

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