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teilweise ist das aber ziemlicher Unfug, was das LG Heilbronn hier schreibt. Wenn es schon - so sehe ich das auch - richtig erkennt, dass das Autohaus nicht als Darlehensvermittler genannt wird, kann das nach § 492 VI BGB nicht einfach nachgeholt werden, sondern dann muss auch auf die jetzt 1 montige Widerrufsfrist hingewiesen werden, § 492 VI 4 BGB. Die fragwürdigen Ausführungen zum Rechtsmissbrauch insoweit mal außen vor gelassen. Auch die Argumentation, § 314 BGB sei nicht nötig, jedenfalls aber in 7e des Vertrags erwähnt, ist völlig widersprüchlich. Denn dort ist ja nur das Kündigungsrecht der Bank genannt. Dann soll der Verbraucher aus der Nennung des Kündigungsrecht für die Bank schließen, dass er auch selbst ein solches hat ..... (Rz 54 ist schlicht abenteuerlich, was der normal informierte Verbraucher plötzlich alles kann)
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ii. Angaben zu Name und Anschrift des Darlehensvermittlers
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Auch die Angaben der Beklagten zu dem unstreitig als Darlehensvermittler agierenden Autohaus K. genügen den gesetzlichen Anforderungen über die Informationspflichten der Beklagten. Hierbei kann dahin gestellt bleiben, ob die Angaben hierzu in den vorvertraglich ausgehändigten und als Anlage K 2 vorgelegten Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite den vertraglichen Informationspflichten der Beklagten genügen (so offenbar OLG Braunschweig vom 15.06.2017, Anlage B 8). Dies dürfte jedenfalls vom Bundesgerichtshof angesichts der Entscheidung vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) für nicht ausreichend erachtet werden. Jedenfalls hat aber die Beklagte die Informationen über den Namen des Darlehensvermittler in ihrer als Anlage B 2 vorgelegten Annahmeerklärung in Schriftform nachgeholt im Sinne von § 492 Abs. 6 BGB. Zwar befindet sich auf der Annahmeerklärung nicht die Anschrift des vermittelnden Autohauses. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch ausgeschlossen, dass dem Kläger die Anschrift des Autohauses K. nicht auch in irgendeiner schriftlichen Urkunde im Nachgang zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Verfügung gestellt wurde, so dass die Voraussetzungen der Nachholung dieser Pflichtangabe auch hinsichtlich der Anschrift des Autohauses vorliegen, sofern man nicht in den Fällen, in denen der Darlehensvermittler zugleich der Händler der finanzierten Sache ist und vom Darlehensnehmer eigeninitiativ persönlich vor Abschluss des Darlehensvertrages aufgesucht wurde, die Information über die Anschrift des Darlehensvermittlers als reine Formalie ohne Informationsgehalt für entbehrlich halten mag. Die Nachholung dieser Pflichtangabe, die nicht zu einer Vertragsänderung führt, hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt und mit der Nachholung beginnt, worüber die Beklagte abstrakt in der Widerrufsinformation aufgeklärt hat. Im Übrigen wäre aber nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls eine Berufung auf die Widerruflichkeit mangels Information über die Anschrift des vermittelnden Autohauses im streitgegenständlichen Fall, in welchem der Kläger sich selbst zu dem Autohaus persönlich begeben hat, um dort sein Auto auszusuchen, rechtmissbräuchlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsposition. Da bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Interessenabwägung die Bedeutung der fehlenden Pflichtangabe für den Verbraucher einzustellen ist (vgl. allg. MüKO/Schürnbrand, 7. Auflage 2016, Rn 13) und eine Bedeutung der Information über die Anschrift des Autohauses im streitgegenständlichen Fall für den Kläger als reine Formalie ohne Informationsgewinn gänzlich zu versagen ist, wäre die Berufung des Klägers auf die Unterlassung der Information hierüber rechtsmissbräuchlich. |