Deine Sollzinsen kannst du von deinen Habenzinsen absetzen.
Wenn du also jährliche Zinseinkünfte von 1.201 € hast, müsstest du ja auf 400 € 25% Zinsabschlagssteuer bezahlen.
Wenn du im Gegenzug für deine Schulden über 400 € bezahlst, landest du wieder unter deinen Freibetrag und kannst die Zinsabschlagssteuer zurückbekommen.
@Viktor, Schuldzinsen können bei Vermietung Verpachtung angesetzt werden.
Bei Privatkredit war die Immobilie sicherlich nicht so hoch.
Ob es eine Obergrenze bei den Schuldzinsen für Vermietung Verpachtung müsste beim Finanzamt nachgefragt werden.
Deine Sollzinsen kannst du von deinen Habenzinsen absetzen.
Zitat von BenniG
Wenn du also jährliche Zinseinkünfte von 1.201 € hast, müsstest du ja auf 400 € 25% Zinsabschlagssteuer bezahlen. Wenn du im Gegenzug für deine Schulden über 400 € bezahlst, landest du wieder unter deinen Freibetrag und kannst die Zinsabschlagssteuer zurückbekommen.
Ist so nicht möglich, weil mit dem Sparerfreibetrag alle Werbungskosten abgegolten sind.
Zitat von Chrissy
Ich denke auch, dass es Willkür des Bearbeiters vom Finanzamt ist, ob sich das anrechnen lässt oder nicht. Aus logischer Sicht kann ich mir nicht vorstellen, dass du es absetzen kannst. Dann würde ja jeder ein Haus oder eine Wohnung kaufen.
Unsinn, niemand wird mit einem Konsumentenkredit eine Immobilie finanzieren können. Selbst wenn's die Bank genehmigen würde, wäre es so teuer, dass es keiner tun würde.
Wir haben ca. 40tsd EUR nachfinanziert über einen Konsumkredit (2,33% INGDIBA) und die Schuldzinsen anfänglich mit abgesetzt (anteileig, da teilvermietet).
Ging einwandfrei durch..... einfach anteilig der Wohnfläche die Schuldzinsen angesetzt.
Wir haben ca. 40tsd EUR nachfinanziert über einen Konsumkredit (2,33% INGDIBA) und die Schuldzinsen anfänglich mit abgesetzt (anteileig, da teilvermietet).
Ging einwandfrei durch..... einfach anteilig der Wohnfläche die Schuldzinsen angesetzt.
Das dafür verwendete Schuldzinsen im Falle einer Vermietung abgesetzt werden können, habe ich nicht in Frage gestellt.
Die Konditionen der IngDiba mögen hier eine Ausnahme bilden und sicher habt ihr auch eine für Baufinanzierungen unübliche hohe Tilgungsrate vereinbart, die sich nicht jeder leisten kann. Ich bleibe dennoch bei meiner pauschalen Aussage, dass Konsumentenkredite für Baufinanzierungen zu teuer sind. Ich denke hier nicht an ein paar Tausend Euro, die ohne Grundschuld über den Tisch gehen.
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei Einnahmen aus Kapitalvermögen sind identisch zu handhaben wie Schuldzinsen in anderen Überschuss-Einkunftsarten. Wieso auch nicht??
Wenn man zur Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen einen bestimmten Betrag an Zins an eine 3. Person bezahlen muss, sind diese komplett als Werbungskosten absetzbar. Das hat mit dem WKPB gar nichts zu tun, der steht auf einem anderen Blatt Papier. Nämlich ob sich die Werbungskosten steuerlich auswirken. Es SIND (und bleiben) aber Werbungskosten. Ob das FA diese aber entsprechend anerkennt und nicht der privaten Lebensführung zurechnet (Kredit für TV, Auto etc.) wird sich wohl eher als problematisch darstellen. Natürlich muss der Steuerpflichtige hier nachweisen können, dass die Werbungskosten (Zinsen) wirklich und nur im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen (Zinsen) aus KV stehen.
Ein Kredit (egal wie benannt), bzw. die Zinsen hieraus sind IMMER als Werbungskosten absetzbar, sofern diese im Zusammenhang mit der Erzielung aus Einnahmen aus der identischen Einkunftsart dienen (Schuldzinsen für den Kauf einer vermieteten Immobilie = Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung). Auch unerheblich ist, wer diesen Kredit gibt, da die Zinsen beim Kreditgeber natürlich auch versteuert werden müssen.
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei Einnahmen aus Kapitalvermögen sind identisch zu handhaben wie Schuldzinsen in anderen Überschuss-Einkunftsarten. Wieso auch nicht??
Weil der Werbungskostenabzug seit Einführung der Abgeltungssteuer ausgeschlossen ist?
Siehe §20(9) ESTG
(9) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei Einnahmen aus Kapitalvermögen sind identisch zu handhaben wie Schuldzinsen in anderen Überschuss-Einkunftsarten. Wieso auch nicht??
Weil § 20 Abs. 9 S. 1 EStG anderes aussagt.
Entschuldige die Doppelantwort, aber ich war zwischendurch anderweitig beschäftigt.
Sorry, war da wohl nicht mehr auf dem Laufenden. Nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil.
Jezt aber vorsichtig, nichts ist endgültig
Zitat von Steuertipps der Akad.ArbG
Die obersten Finanzrichter schlossen sich dieser Meinung aber nicht an. Sie folgten der Ansicht des Finanzamtes und des Bundesfinanzministeriums: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Werbungskosten durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten sind (BFH-Urteil vom 28.1.2015, VIII R 13/13, BStBl. 2015 II S. 393). Das Urteil bezieht sich auf Fälle, in denen wegen einer Günstigerprüfung der persönliche Steuersatz auf die Kapitalerträge zur Anwendung kommt.
Dagegen kam es zu keinem höchstrichterlichen Urteil in der Frage, ob das Verbot des Werbungskostenabzugs bei einer pauschalen Besteuerung mit 25 % Abgeltungsteuer zu beanstanden ist. Mangels Erfolgsaussichten wurde eine Klage vor dem BFH vor der Verhandlung zurückgezogen. Damit könnte nur noch ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht den Werbungskostenabzug ermöglichen. Bis es dazu kommt, sollten Steuerfestsetzungen, bei denen die Werbungskosten den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, offengehalten werden
und wenn die GroKo die pauschale Besteuerung abschafft, wird sie vermutlich den Werbungskostenabzug wieder zuzulassen.