Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffentli..
Hallo liebe Forumsmitglieder,
kurz zu meinem Fall:
*Darlehensvertrag Baufinanzierung bei meiner Raiffeisenbank im Dezember 2012
*Widerruf eingereicht Oktober 2017
*Grund: in der Belehrung steht, das ich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen zu zahlen habe
*LG Aurich hat im April 17 genau diesen Fall gehabt und zugunsten des Darlehensnehmer entschieden
*Bank lehnt 3x ab
*Ombudsmannverfahren im November eröffnet
*möglicher Widerruf wurde abgelehnt "es war eine Richterin auf Probe eines Landgerichts und hat deshalb eine Aussagekraft"
*meines Wissens wurde das Auricher Urteil im OLG Oldenburg neu verhandelt, jedoch finde ich darüber gar nichts
zu meinem Problem:
* wie seht ihr die Chancen?
*hat jemand Erfahrung mit sowas?
*was soll ich tun?
AW: Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffent
Hallo Matthias27,
in Ihrem Fall dürfte das bedeuten, dass ein Ansatz über die "Vertragsurkunde" eher schwierig ist. Wird in der Bank die Unterzeichnung vorgenommen und achtet der Bankmitarbeiter darauf, dass die Urkunden alle unterschrieben werden und gibt er Ihnen dann ein von Ihnen unterschriebenes Exemplar mit, dann ist in dieser Konstellation tatsächlich eine "Vertragsurkunde" in Ausfertigung "zur Verfügung gestellt worden". Letztes in Form der persönlichen Aushändigung durch den Bankmitarbeiter. Interessant könnte dann noch sein, wieviele "Ausfertigungen" Sie tatsächlich erhielten (gibt es eine Ehefrau, die ebenfalls Mitdarlehensnehmerin ist?). Es lässt sich nämlich auch argumentieren, dass die Aushändigung nur einer Urkunde nicht genügt, es müssen vielmehr so viele Urkunden sein, wie es Darlehensnehmer gibt. Auch das ist eine noch ungeklärte Rechtsfrage.
AW: Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffent
Danke für Ihre Ausführungen......ja meine Frau hat mit unterschrieben.....aber offen gestanden "streite" ich mit meiner Bank nicht weiter wegen 1 oder 2 Ausfertigungen die sie mir mitgegeben haben.
Persönlich und auch ein wenig emotional sehe ich den Punkt " Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen.....". Erstens hat mir bis dato noch kein Mensch sagen können welche Aufwendungen das sein können, zweitens hat noch keiner geschrieben das er welche hatte, drittens, wenn jemand solche hatte, um welche Beträge geht es hier?
Persönliches und Emotionen wieder zur Seite.
Das BGB schrieb zu der Zeit vor wie die Belehrung auszusehen hat und die Banken konnten diese Belehrung erweitern (abtippen), jedoch ganz klar, nur dann wenn die Erweiterung auch zutrifft. Wenn keine Kosten gegenüber öffentliche Stellen zu entrichten sind, hat es auch nicht in der Belehrung verloren.
Im Schlichtungsvorschlag meines Ombudsmannverfahren steht, "das ggf. nach Abschluss des Vertrages solche Kosten auftreten können und das das Urteil in Aurich ja nur eine Richterin auf Probe war". Und wieder nichts von "Fakten" von welchen Kosten sprechen wir?
Kann man hier schon absehen wann sich das BGH dazu äußert?
AW: Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffent
Nein. Woher soll man das "wissen"? Das weiß letztlich nur der BGH selbst.
Ich denke, wir drehen uns hier im Kreis. Bringt keinen weiter.
Es gibt zwei Punkte zum angreifen... "Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen" und die Abbedingung §193 BGB.
Melde den Fall Deiner Rechtsschutz, übergebe die Sache einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und lass sofort Klage einreichen.
Außergerichtlich hat die Bank sich ja nicht bewegt und lt. BGH (siehe auch wieder Veröffentlichung heute) sind außergerichtliche RA-Kosten nicht erstattbar, wenn die Beklagte nicht in Verzug gesetzt worden ist...ein fehlendes Anerkenntnis reicht nicht aus, da ein WR nicht anerkannt werden muss...
AW: Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffent
Hallo liebe Leser,
in der Tat kann ich ducnici zustimmen, was die Frage des Handelns angeht, zuwarten bis alles "durchentschieden" ist, hat den Reiz, dass man auf eine geklärte Rechtslage zugreifen kann. Dies kann aber auch nachteilig sein, denn dann ist die Rechtslage eben für alle (auch die Banken) geklärt. Unsere Erfahrung zeigt, dass immer dann, wenn die Rechtslage unklar oder offen ist, viele Banken auch vernüftige Gespräche führen und immer wieder sinnvolle Lösungen gefunden werden können. Zur Frage, ob und welche Ansätze in einem Einzelfall existieren und/oder geeignet sind, einen Widerruf zu begründen, möchte ich noch anmerken, dass man dies in einem Forum nie abschließend wird beantworten können. Auch hier zeigt sich in der Praxis, dass Fälle die erst sehr erfolgsversprechend aussahen, bei näher Betrachtung kaum noch Ansatz boten, etwas zu unternehmen. Es gibt aber auch den genau umgekehrten Fall, dass es erst nach wenig aussah und dann nach eingehender Prüfung eine Menge Widersprüchlichkeiten gefunden wurden, die einen WIderruf begründen können. Foren haben den Vorteil, dass bestimmte, eindeutige Formulierungen schnell geprüft und verglichen werden könnnen. Nachteilig ist aber, dass dabei das Augenmerk für den Einzelfall leider verloren geht. Nur einmal ein einfaches Beispiel. Wir hatten kürzlich den Fall einer KfZ Finanzierung mit den üblichen Formulieren und Ansätzen, wie sie auch hier diskutiert werden. Im Zuge der Aufbereitung des Einzelfalles zeigte sich dann, dass der Vertrag, den der Kunde meinte abgeschlossen zu haben, gar nicht abgeschlossen worden war. Vielmehr hatte man nachträglich die Anzahlung verändert und damit den Kreditbetrag. Nur dieser Änderung war dann der maßgebliche Darlehensvertrag. Diesen hatte der Mandant aber GAR NICHT erhalten (daher auch sein Irrtum). Demnach hatte er hier gar keine Widerrufsinformation erhalten, so dass die Sachlage inzwischen eindeutig ist. Solche Einzelfallumstände gehen leider allzuoft einfach unter, weil viele Betroffene über diverse Foren den Versuch unternehmen, "Ihren Fall" selbst zu prüfen und klären zu wollen.
Wir raten daher immer dazu, den konkreten Einzelfall einer genauen Überprüfung zuzuführen und abklären zu lassen, ob ein Widerruf in Betracht kommt oder nicht. in einem offenen Gespräch sollten die Ansätze dann diskutiert und besprochen werden. Wenn alle Für und Wider abgewogen wurden, lässt sich dann auch sehr gut eine Entscheidung treffen, wie weiter vorgegangen wird und ob überhaupt.
AW: Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffent
Der BGH hat den Widerrufsansatz wegen der "Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen" nun in Einklang mit den bisher ergangenen OLG-Entscheidungen abgeräumt.
AW: Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffent
...das die Abbedingung des § 193 BGB in den Darlehensbedingungen einer Bank keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Widerrufsinformation hat. Kennt jemand Beschluss vom 03.07.2018, Az. XI ZR 758/17,