Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffentli..
Hallo liebe Forumsmitglieder,
kurz zu meinem Fall:
*Darlehensvertrag Baufinanzierung bei meiner Raiffeisenbank im Dezember 2012
*Widerruf eingereicht Oktober 2017
*Grund: in der Belehrung steht, das ich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen zu zahlen habe
*LG Aurich hat im April 17 genau diesen Fall gehabt und zugunsten des Darlehensnehmer entschieden
*Bank lehnt 3x ab
*Ombudsmannverfahren im November eröffnet
*möglicher Widerruf wurde abgelehnt "es war eine Richterin auf Probe eines Landgerichts und hat deshalb eine Aussagekraft"
*meines Wissens wurde das Auricher Urteil im OLG Oldenburg neu verhandelt, jedoch finde ich darüber gar nichts
zu meinem Problem:
* wie seht ihr die Chancen?
*hat jemand Erfahrung mit sowas?
*was soll ich tun?
AW: Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffent
Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer….
Es gibt keine einzige OLG Entscheidung zu diesem vermeintlichen Fehler. Das könnte bedeuten, es ist gar keiner sondern wird nur von umsatzgetriebenen Kollegen als solcher vermarktet.
AW: Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffent
OLG-Entscheidungen gibt es schon zu dieser Thematik, nur soweit ersichtlich keine für Darlehensnehmer positive. So ist im Berufungsverfahren zum Urteil des LG Aurich das OLG Oldenburg in seiner unveröffentlichten Entscheidung vom 21.09.2017 - 8 U 66/17 - dem Erstgericht nicht gefolgt und auch das OLG Köln (Urt. v. 25.10.2017 - 13 U 179/15) hat im Anschluss an das OLG Hamm (Beschl. v. 19.04.2017 - 31 U 17/17) mit dem Passus kein Problem.
AW: Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffent
Zitat von Arkturus
Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer….
Es gibt keine einzige OLG Entscheidung zu diesem vermeintlichen Fehler. Das könnte bedeuten, es ist gar keiner sondern wird nur von umsatzgetriebenen Kollegen als solcher vermarktet.
AW: Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffent
Die Bank weist einen Vergleich zurück. Jedoch um ganz offen zu sprechen, dieser Passus ist meiner Ansicht nach schon irreführend.
Wenn er nicht zutrifft, ist er meiner Meinung nach auch nicht aufzuführen. BG
AW: Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffent
@Matthias,
ich schenke Dir noch ein "k"!
Fragen:
- wie hoch ist die Summe der bisher gezahlten Raten?
- Rechtsschutz übernimmt Kosten?
mit dem Az. des Auricher Falls mal in der Geschäftsstelle (erste Ziffer im Az) vom LG Aurich anrufen und nachfragen, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist oder nicht. Wenn nicht, sie fragen, ob sie ein Az vom OLG Oldenburg haben.
Dann beim OLG Oldenburg in der zuständigen GS anrufen (wieder erste Ziffer im Az) und nachfragen, wie der aktuelle Stand ist. Möglicherweise haben beide Seiten wegen eines Vergleiches Erledigung erklärt. Warum die Beklagte vergleichsbereit war, kannst Dir dann denken.
AW: Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffent
´"k" kann ich leider nicht deuten
bis dato wurden 54T€ an Raten gezahlt. Die Rechtsschutz will ich nicht beauftragen. Das Urteil des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 21.09.2017, Az. 8 U 66/17 bekomm ich nicht. Das habe ich schon auf mehreren Wegen probiert (auch über einen Rechtsanwalt). Deinen letzten Satz versteh ich nicht.
Aber ja, sollte ein Vergleich stattgefunden haben, wäre das gut zu wissen
AW: Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffent
Zitat von Matthias27
´"k" kann ich leider nicht deuten
bis dato wurden 54T€ an Raten gezahlt. Die Rechtsschutz will ich nicht beauftragen. Das Urteil des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 21.09.2017, Az. 8 U 66/17 bekomm ich nicht. Das habe ich schon auf mehreren Wegen probiert (auch über einen Rechtsanwalt). Deinen letzten Satz versteh ich nicht.
Aber ja, sollte ein Vergleich stattgefunden haben, wäre das gut zu wissen
"möglicher Widerruf wurde abgelehnt "es war eine Richterin auf Probe eines Landgerichts und hat deshalb eine Aussagekraft"
=> finde den Fehler!
Urteil OLG Oldenburg, das ist anonymisiert vom OLG herauszugeben.
Anspruch auf Überlassung anonymisierter Abschriften auch nicht rechtskräftiger Entscheidungen, BGH, Beschluss v. 5.4.2017, IV AR (VZ) 2/16, Rn. 14-19
Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften ist keine Gewährung von Akteneinsicht und mit ihr auch nicht vergleichbar, so dass §299 Abs.2 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung findet.
Zudem hast Du daran ein berechtigtes Interesse.
Wenn eine Beklagte trotz möglicher Erfolgsaussichten vergleichsbereit war, dann deswegen um ein OLG Urteil -auch wenn zu ihren Gunsten- und damit den Gang zum BGH zu verhindern.
Warum willst Du nicht die RSV bzgl. Deckung anfragen? Ohne wäre das Risiko zu groß. Streitwert liegt bei Dir bei min. 54.000Euro (ohne Grundschuld). Ggf. müsstest Du über alle Instanzen, incl. BGH, gehen, Kosten ca. 36.000Euro. Wenn sich der BGH bis dahin nicht in einem Beschluss oder Urteil zu diesem Satz mal äussert. Kann so oder so ausgehen.
AW: Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffent
Warum wollen Sie die Rechtsschutzversicherung nicht nutzen?
Ich würde bei diesen Streitwerten nur dann zur Klage auf eigene Kosten raten, wenn ein laufendes Darlehen widerrufen, der Vorbehalt der Rückforderung erklärt und die Widerrufsbelehrung vom BGH ausdrücklich für nicht ordnungsgemäß erklärt wurde. Es sei denn natürlich, der Mandant will das Risiko bewusst eingehen. Oder die Belehrung ist wirklich "grottenfalsch". Der Hinweis auf die öffentlichen Stellen stufe ich aber nicht als so offenkundig falsch ein.
Haben Sie Angst, dass der Versicherer Ihnen die Versicherung kündigt?
AW: Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffent
es ist schon sehr interessant.... dieses Thema.
Ich nehme 2 Punkte auf:
--->was aus der Nichtzulassungsbeschwerde wird bleibt abzuwarten (OLG Oldenburg)
--->Wie das OLG Düsseldorf und das BGH die Lage beurteilen werden, ist noch offen im Fall 2 AGB
Ich versuche weiter am Ball zu bleiben und freue mich auf neue Anmerkungen und Entscheidungen
VG Matthias
302. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, soweit es um die Frage geht, ob die Verwendung des Gestaltungshinweises Nr. 7 der Musterbelehrung zu § 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nur dann keine Abweichung vom Mustertext darstellt, wenn die dort genannten Kosten auch tatsächlich angefallen sind oder sicher anfallen werden, und ob eine derartige Abweichung ggf. schon zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung mit der Folge eines „ewigen“ Widerrufsrechts führt.
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Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser in der Berufungsinstanz hervorgehobenen Fragestellung liegt noch nicht vor. Da der Gestaltungshinweis mutmaßlich bundesweit in erheblichem Umfang verwendet wurde, kommt der Entscheidung darüber grundsätzliche Bedeutung zu
Zitat Ende..... das sagt doch aber auch......das das BGH sich äußern sollte, oder nicht? Mich würde interessieren ob dieses Urteil in Revision ist?
AW: Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffent
Guten Tag liebe Forenleser,
in der Tat haben in der Vergangenheit diverse Oberlandesgerichte zur Frage der "öffentlichen Stellen" Position bezogen. Hier steht eine Entscheidung des BGH noch aus, der an dieser Stelle nicht vorgegriffen werden kann. Ob die Interessenlage dieser Konstellation wirklich mit der identisch ist, bei der in die Belehrung zu den Widerrufsfolgen der Hinweis zu "verbundenen Geschäften" aufgenommen wurde, erscheint durchaus zweifelhaft. Wenn man die Entwicklung der Rechtsprechung des BGH zu den "Widerrufsfällen" in den letzten Jahren aber verfolgt hat, muss man wohl befürchten, dass der BGH seine bisherige Linie nicht aufgegeben wird und damit einen solch allgemeinen Hinweis zulässt. Anders könnte sich dies tatsächlich mit der Entscheidung des LG Düsseldorf (Abbedingung des § 193 BGB) entwickeln, denn hier hilft den betroffenen Banken kein Verweis auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterinformation zum Widerrufsrecht. Da gerade der genossenschaftliche Bankenverband in den AGBs diese Regelung in aller Regel unter Ziffer 25 - 27 aufgenommen hat, könnten sich hier Widerrufsmöglichkeiten ergeben.
Ducnici (3 posts oberhalb) hat da aber ein noch wesentlich interessanteres Argument angesprochen. Die Frage nach der Unterschrift auf dem Vertragsdokument. Leider ist das etwas "verkürzt" geblieben, wie die Antwort von Matthias27 zeigt. Es geht nämlich nicht allein um die Unterschrift auf dem Vertragsdokument. Bei Verträgen, die in der Bankfiliale abgeschlossen wurden, mag eine solche Unterschrift ggf. einem Widerruf entgegenstehen. NICHT aber dann, wenn der Vertrag postalisch geschlossen wurde. Denn nach unserer Einschätzung genügt es nicht, dass dem Darlehensnehmer ein unterschriebenes Dokument "verbleibt". Entscheidend und maßgeblich ist vielmehr, dass dem Verbaucher ein solches Dokument seitens der Bank "zur Verfügung gestellt" wird. Beide Varianten unterscheiden sich aber ganz erheblich, da in der letzten ein Tätigwerden der Bank nötig ist, an dem es in aller Regel fehlt. Ausserdem ist in diesen Fällen häufig die Situation anzutreffend, dass die Bank auf dem zu unterschreibenden Exemplar ein Datum bereits aufdruckt, auch dies kann unseres Erachtens zur Undeutlichkeit der Belehrung insgesamt führen, da hierdurch der Anschein erweckt wird, die Berechnung der Frist beginne mit diesem Datum. Letzteres muss aber nicht zwingend mit dem Tag übereinstimmen, an dem die Unterschrift geleistet wurde.
Unsere Erfahrung zeigt daher, dass es stets sinnvoll ist, den Einzelfall exakt und konkret zu betrachten bzw. bewerten zu lassen.
Wir wünschen allen Interessierten viel Erfolg und gutes Gelingen.
AW: Widerruf Darlehen aus Dezember 2012 Raiffeisenbank "Aufwendungen gegenüber öffent
Hallo Herr Göpfert,
der Vertrag wurde in der Bank in zweifacher Ausführung durch uns und der Bank unterschrieben. Es wurde ein Datumstempel benutzt. Leider kann ich Nachricht nicht genau deuten, was bedeutet es in meinem Fall?