Steuererklärung, ehemals Student ... wann Mini Job angeben?

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  1. Avatar von buumms
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    Standard Steuererklärung, ehemals Student ... wann Mini Job angeben?

    Hallo,

    ich habe im August mein Masterstudium beendet und beginne nun mit dem 02.01.2018 meinen ersten Job. Nun habe ich erstmals angefangen mich mit dem Thema Steuererklärung auseinander zu setzen. Theoretisch könnte ich ab dem Jahr 2011 die Erklärung machen, oder?

    Hierzu ein paar Fragen:

    01. ist der Bezug von Bafög in irgendeiner Weise relevant für die Steuererklärung?
    02. Ich habe nahezu durchgängig neben meinem Studium als Mini-Jobber gearbeitet, also stets 400€ bzw. 450€ max. mtl. verdient, auf einer gewissen Internetseite wo man die Daten direkt eingeben kann und am Ende ein Ergebnis mit dem "Ersparten" bekommt, kann ich einmal die Daten vom Mini-Job eingeben oder eben nicht. Gebe ich diese nicht ein, komme ich am Ende auf eine Erstattung von 415€, gebe ich die Daten von meiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ein, bin ich bei +/- 0€. In meiner Lohnsteuerbescheinigung sind nur die Punkte 3 (Bruttoarbeitslohn) und 22a besetzt (Arbeitgeberanteil gesetzl. Rentenversicherung), Lohnsteuerklasse 1, keine Kinder. Was ist nun richtig, müssen diese Daten eingeben werden oder nicht?
    03. Ich habe im Master einen Studienabschlusskredit bei der KfW aufgenommen, ist dieser auch irgendwie relevant bzw. "absetzbar" in einem gewissen Maße?
    04. In welchem Maße sind Nachweise für die Anschaffung eines Notebooks / PC, Büromaterial usw von Nöten?
    05. Würde es sich lohnen bei einem Lohnsteuerhilfeverein vorstellig zu werden? Ich möchte nur wissen ob sich der Beitrag "rentiert" oder ob eine Steuererklärung aktuell sinnlos wäre.
    06. Sind die Lebenshaltungskosten (eigene Wohnung, 1. Wohnsitzt also Miete, Strom, Nebenkosten usw.) auch in irgendeiner Form relevant?


    Ich hoffe auf Hilfe und wünsche allen schon einmal einen guten Rutsch ins neue Jahr.

  2. Avatar von KeRin
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    Idee AW: Steuererklärung, ehemals Student ... wann Mini Job angeben?

    Hallo ,

    um deine erste Annahme gleich zu Wiedersprechen, nein du kannst jetzt nicht mehr rückwirkend bis zum Jahr 2011 eine Einkommensteuererklärung abgeben. Du kannst für folgende Jahre noch eine Einkommensteuererklärung abgeben: 2017, 2016, 2015, 2014.

    01: Nein, Bafög spielt für deine ESt.-Erklärung keine Rolle, da diese Bezüge nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind. (Nicht verwirren lassen Zusatz Info der Vollständigkeit halber: Bafög kann eine Rolle spielen, wenn z. B. du von deinen Eltern Unterhalt erhältst, selber nur ein geringes oder kein Vermögen besitzt und niemand einen Anspruch Kindergeld für dich hat.)
    02: Nein, dein Mini-Job ist für dich steuerfrei, da dein Arbeitgeber deine Tätigkeit bereits pauschal mit 2 % versteuert hat. Du musst diese Daten in deine Einkommensteuererklärung nicht mitaufnehmen.
    03: Da es sich bei deinem Masterstudium nicht um dein Erststudium handelt, kannst du deinen Kredit als Werbungskosten berücksichtigen. Die Tilgungsraten sind nicht abzugsfähig. Deine Schuldzinsen sind es jedoch in voller Hohe. Du kannst alle Aufwendungen, die du für dein Masterstudium hattest, also Notebooks oder PC (zu 50 %, außer du hast beides gekauft, dann kannst du eines zu 100 % und das andere zu 0 %), Schreibmaterial, Fahrten zur Hochschule / Uni (0,30 € pro Entfernungskilometer von deiner Wohnung), Verpflegungsmehraufwendungen, wenn du für mehr als 8 Stunden (12 € oder 24 € bei 24 Stunden) für z. B. ein Seminar oder eine Studienfahrt von deiner Hochschule / Uni weg bist, usw.
    04: Ohne glaubhafter Nachweis gibt es im Zweifel keine steuerliche Berücksichtigung. Du musst also alle Belege aufbewahren und auf Anfrage des Finanzamts vorzeigen können.
    05: Wenn das alles zu viel für dich wird, kannst du das gerne machen. Die meiste Arbeit wirst du jedoch immer noch haben, da du alle Informationen zusammenstellen musst. Sie werden einfach sagen können, ob du das ansetzen kannst oder etwas vergessen hast anzusetzen (z. B. Verpflegungsmehraufwendungen bei deiner "doppelten Haushaltsführung in den ersten drei Monaten" (siehe weiter unten)). Ob es sich rentiert ... das kommt darauf an, aber in den meisten Fällen JA AUF JEDEN FALL.
    06: Oh damn, hier kannst du noch richtig viel Geld herausholen, wenn es sich tatsächlich um eine doppelte Haushaltsführung handelt.
    Voraussetzungen:
    - Die Wohnung wurde aus beruflichen Gründen bezogen (Studium zählt als beruflicher Grund).
    - Deine Zweitwohnung befindet sich an der Hochschule/Universität (Zumindest näher als dein Hauptwohnsitz bei deinen Eltern. Aber nicht nur etwas näher, es darf dir nicht zumutbar sein jeden Tag von deinen Eltern zur Uni fahren zu müssen.)
    - Du hast weiterhin außerhalb deines "Beschäftigungsortes" (dort wor deine Hochschule/Universität liegt) einen Hauptwohnsitz (bei deinen Eltern).
    - Dieser Hauptwohnsitz muss deinen Lebensmittelpunkt abbilden (steht alles in R 9.10 Maßgebliche Wohnung Abs. 1 LStR. Ich gehe davon aus, dass du nicht verheiratet warst während der Unterhaltung einer Zweitwohnung. Somit ergibt sich dein Lebensmittelpunkt an dem Ort, an welchem du engere persönliche Beziehungen hast (z. B. Eltern, Freunde etc.) und du diesen Ort mindestens zweimal im Monat aufsuchst.)

    Wenn das alles bei dir gegeben ist, kannst du einfach so viel ansetzen:
    - Umzugskosten
    - Verpflegungsmehraufwendungen
    - Heimfahrten
    - Miete, Nebenkosten, Reinigungskosten, Rundfunkbeitrag und und und
    Bis zu 1.000 € pro Monat!

    Ich werde dir noch ein paar Links mitgeben, da es doch einiges an Infos sind und ich auch nur ganz grob alles angeschnitten habe.
    Wichtig ist, während deines Erststudiums oder deiner Erstausbildung, kannst du deine Aufwendungen für dein Studium / Ausbildung nur als Sonderausgaben in dem Jahr in dem sie anfallen geltend machen. Alle Aufwendungen für dein Zweitstudium sind dann aber Werbungskosten und stellen bei dir dann einen Verlust dar. Diesen Verlust kannst du, dann vortragen in die Jahre in welchen du Geld verdienst. D. h. angenommen du sammelst alle Belege deines Masterstudium zusammen und dir wird eine doppelte Haushaltsführung anerkannt, kommst du bestimmt auf ein paar Tausend Euro. Diese werden dann bis sie ganz Aufgebraucht sind gegen deine Einnahmen ab 2018 gegengerechnet, also musst du höchstwahrscheinlich die ersten paar Jahre (je nach Einstiegsgehalt und Höhe des Verlustvortrags) keine Steuern Zahlen (nur eine Annahme).

    Hier noch die Links für dich:
    https://www.finanztip.de/zweitstudium/#c10275 (Zweitstudium = Masterstudium, aber auch dein Bachelor, wenn du davor schon eine Berufsausbildung oder ein anderes Studium abgeschlossen hast)
    https://www.finanztip.de/doppelte-haushaltsfuehrung/ (nicht verwirren lassen, wenn da immer nur von Arbeitnehmern gesprochen wird, du bist da auch gemeint)
    https://www.youtube.com/watch?v=wsIa2lw66NU&t= (Rum ums Studium)

    Bitte auf meine Signatur achten.

    Beste Grüße

  3. Avatar von buumms
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    Standard AW: Steuererklärung, ehemals Student ... wann Mini Job angeben?

    Hallo,

    vielen Dank für deine Ausführliche (!) Antwort. Ich werde mir deine Links schnellstmöglich durchlesen. Kurze Anmerkung zu:

    3. An der TU Chemnitz musste man ein Semesterbeitrag zahlen, mit dem man berechtigt war die ÖVM zu nutzen, diese Kosten sind dann auch absetzbar?
    6. Ich bin für das Studium nach Chemnitz gezogen, damit war es mein Hauptwohnsitz und keine doppelte Haushaltsführung.

    Noch eine Frage, ich musste mich in der Zeit auch freiwillig selbst Versichern da ich keinen Anspruch auf Familienversicherung hatte - ist das auch in irgendeiner Form angebbar? Ein großes Problem für mich ist tatsächlich, das ich Angst habe etwas falsch zu machen und am Ende nachzahlen darf - Unwissenheit schützt bekanntlich vor Recht nicht.

    Vielen Dank noch mal

  4. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Steuererklärung, ehemals Student ... wann Mini Job angeben?

    Zitat Zitat von KeRin
    Hallo ,
    Für Deinen sehr kompetenten Beitrag drücke mal anstelle des TS den Danke-Buttom.
    Zitat Zitat von KeRin
    01: Nein, Bafög spielt für deine ESt.-Erklärung keine Rolle, da diese Bezüge nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind. (Nicht verwirren lassen Zusatz Info der Vollständigkeit halber: Bafög kann eine Rolle spielen, wenn z. B. du von deinen Eltern Unterhalt erhältst, selber nur ein geringes oder kein Vermögen besitzt und niemand einen Anspruch Kindergeld für dich hat.)
    02: Nein, dein Mini-Job ist für dich steuerfrei, da dein Arbeitgeber deine Tätigkeit bereits pauschal mit 2 % versteuert hat. Du musst diese Daten in deine Einkommensteuererklärung nicht mitaufnehmen.
    In der Regel ist es so. Doch rechnen die Arbeitgeber gerade bei Studenten schon mal über die elektronische Steuerkarte ab, weil sie dadurch die mickrige Pauschsteuer von 2 % sparen können. Für den Studenten ist es erstmal kein Problem, weil seine Einkünfte unter dem Existenzminimum ohnehin steuerfrei bleiben und zusätzlich um den Arbeitnehmerpauschbetrag oder ggf. höhere Werbungskosten verringert werden, was wiederum unterstützenden Eltern Vorteile beschert.
    Zitat Zitat von KeRin
    03: Da es sich bei deinem Masterstudium nicht um dein Erststudium handelt, kannst du deinen Kredit als Werbungskosten berücksichtigen. Die Tilgungsraten sind nicht abzugsfähig. Deine Schuldzinsen sind es jedoch in voller Hohe. Du kannst alle Aufwendungen, die du für dein Masterstudium hattest, also Notebooks oder PC (zu 50 %, außer du hast beides gekauft, dann kannst du eines zu 100 % und das andere zu 0 %), Schreibmaterial, Fahrten zur Hochschule / Uni (0,30 € pro Entfernungskilometer von deiner Wohnung), Verpflegungsmehraufwendungen, wenn du für mehr als 8 Stunden (12 € oder 24 € bei 24 Stunden) für z. B. ein Seminar oder eine Studienfahrt von deiner Hochschule / Uni weg bist, usw.
    Nicht zu vergessen Fahrtkosten aufgrund von Lerngemeinschaften.
    Zitat Zitat von KeRin
    06: Oh damn, hier kannst du noch richtig viel Geld herausholen, wenn es sich tatsächlich um eine doppelte Haushaltsführung handelt.
    Nachdem der TS seinen ersten Wohnsitz aufgegeben hat, ist es für ihn ohne Bedeutung. Es wäre dennoch von Bedeutung, wenn er nur melderechtlich seinen Hauptwohnsitz verlegt hätte und sein Lebensmittelpunkt immer noch am Ort der elterlichen Wohnung wäre. Für diejenigen, die ihren Erstwohnsitz bei den Eltern aufrecht erhalten haben, noch eine kleine Info:
    Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird. Einer gleichmäßigen Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten bedarf es hierfür nicht. Eine Beteiligung von mehr als 10 % an den Kosten wird als ausreichend angesehen
    (BFH,
    Urteil vom 16.1.2013, VI R 46/12).

  5. Avatar von KeRin
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    Standard AW: Steuererklärung, ehemals Student ... wann Mini Job angeben?

    Ich möchte, für alle die das vielleicht lesen noch ergänzen:

    Auch eine ESt.-Erklärung abgeben, wenn ihr noch keine abgeschlossene Berufsausbildung oder Erststudium habt. Tragt die Kosten als Werbungskosten ein und hängt euch an das noch anhängige Verfahren beim BVerfG an.

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