Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung?
Was wäre eigentlich für den Darlehnsnehmer günstiger?
Das Darlehen nicht zur Auszahlung kommen lassen (Nichtabnahmeentschädigung zahlen), oder das Darlehen nach der ersten Ratenzahlung zu kündigen (Vorfälligkeitsentschädigung zahlen)?
AW: Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung?
Hallo Fomega, haben Sie ein Darlehen wo Sie nicht abrufen werden und müssen eine Nichtabnahmeentschädigung zahlen weil das ganze nicht zustande kommt?
Wenn, dann würde ich gleich den Dialog mit der Bank suchen als eine Rate laufen zu lassen und dann zu kündigen. Wobei dann wieder die Frage ist ob Sie überhaupt kündigen können bei einer Baufinanzierung.
Am einfachsten ist es mit der Bank zu sprechen warum Sie das Darlehen nicht abrufen und hier schon eher gibt es eventuell ein Entgegenkommen der Bank und somit Reduzierung Nichtabnahmeentschädigung.
AW: Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung?
Ein Darlehen kann nach BGB §489 und §490 selbstverständlich auch innerhalb der Zinsfestschreibungszeit gekündigt werden.
Die Gebühr/Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung wird genauso berechnet wie die Gebühr für eine Vorfälligkeitsentschädigung, da der entstandene Schaden - der auszugleichen ist - in der Regel der gleiche ist.
Für was war das Darlehen gezeichnet worden? Wird nicht mehr gekauft oder war das Darlehen für andere Zwecke gezeichnet worden?
AW: Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung?
Es wäre sehr hilfreich, wenn Du dem unwissendem TE hier einmal die §§ 489 490 BGB zitieren würdest.
Die dazugehörigen Folgen würden sich dann aus dem rechtlichen Zitat ergeben.... Einfach :
Ein Darlehen kann nach BGB §489 und §490 selbstverständlich auch innerhalb der Zinsfestschreibungszeit gekündigt werden.
Ist hier nicht präsziese, wir gehen und unterstellen hier das es um eine Baufinnazierung geht....
AW: Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung?
Nein honey, das lesen die dann alles nach, unnotitg hier den Inhalt der Paragraphen zu posten.
Annuitätendarlehen, Immobilienfinanzierungsunterthread, Vorfälligkeitszinsen und Zinsfeschreibungszeit waren mir genug Hinweise für die Zuständigkeit der beiden Paragraphen.
AW: Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung?
Inhaltsgemäß besagt der §489 BGB an sich,
dass der Darlehensnehmer das Recht hat das Darlehen nach 10 Jahren ( Nach Vollauszahlung) mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu kündigen.
Wir gehen hier von einem Darlehen mit festgeschriebenen Sollzins aus.
Der § 490 BGB Sagt prinzipiell in Kurzfassung aus, dass der Darlehensnehmer das Recht hat das Darlehen zu kündigen, wenn er das als Pfandrecht hinterlegte Objekt verkaufen möchte.
Hierbei ist eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zu zahlen.
Das Ergibt sich aus Abs. 2 Abs. 1 Ist nur für den Darlehensgeber bestimmt.
Das war es an sich auch schon, zumindest das was der Te. Fragen wollte.
Demnach wäre die Antwort so pässlicher ausgedrückt :
„Du kannst Das Darlehn nach 10 Jahren mit 6 Monaten Kündigungsfrist kündigen (Ohne Vorfälligkeitsentschädigung),oder nach 6 Monaten wenn Du das Objekt verkaufst, dann fällt allerdings eine Vorfälligkeitsentschädigung an.
Die einzige Alternative wäre sich mit der Bank zusammen zu setzen und eine Alternative Lösung zu erarbeiten, bei der Du allerdings auf das Entgegenkommen der Bank angewiesen bist.
Oder aber wir erfragen, wann genau das Darlehen gezeichnet wurde und überlegen ob der er ggf. von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann.
Wenn der sonst am 2 ten mit deinem „Ich sag mal so Standard Satz“
„Ein Darlehen kann nach BGB §489 und §490 selbstverständlich auch innerhalb der Zinsfestschreibungszeit gekündigt werden.“
Zur Bank geht und das Auflegt, dann wird er unter Umständen in lachende Gesichter schauen.
War jetzt etwas ausführlicher, aber wir haben ja damals beschlossen das wir im Sinne der TE`s hier handeln und dafür habe ich mir die Zeit gerne genommen und hoffe geholfen zu haben.
AW: Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung?
Zitat von Honey1979
Wie willst Dud enn ein Darlehen mit langjähriger Zinsbindung kündigen ?
Honey, ich habe mich in meiner ersten Passage nur auf diese, deine Aussage bezogen, das korrigiert. Eben auch aufgrund dieser beiden Paragraphen des BGB ist deine Frage an den TE beantwortet.
Deine Interpretation des Paragraphen 490 ist oberflächlich, vielmehr geht es um berechtigte Interessen, sollten diese es gebieten und ein Verkauf wäre u.a. solch ein Interesse.
Ich habe deshalb noch mal gefragt, was denn der Grund ist, bzw. was da los ist und wenn Fomega antwortet kann es weiter gehen. Denn u.a. sagt der Paragraph auch aus, dass ein halbes Jahr seit dem vollständige Empfang des Geldes abgelaufen sein müssen.
Ich denke wir sollen die Antwort von Fomega abwarten, was da gegeben und los ist.
AW: Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung?
Das sehe ich halt anders Thomas und halte mich bei dem 490 er abs 2 sagt wörtlich folgendes :
Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
Hier nimmt das BGB ganz genau Stellung , was hiermit gemeint ist, nämlich der Verkauf des Grundpfandrechtlich gesicherten Objektes.
Solltest Du anderer –Meinung sein, bitte ich das hier einmal unter Beleg zu stellen.
Mir ist noch kein einziges OLG Urteil geläufig… Wäre auch ein Meilenstein im Darlehenswesen.
Das ein Halbes Jahr abgelaufen sein muss ist richtig, dass habe ich ja bereits in # erläutert.
Mir ging es hier nur insbesondere darum, dem TE einen Mehrwert zu bringen und nicht einfach rein zu werfen, dass er nach §§ 489 490 BGB ein Kündigungsrecht hat.
Das wäre so, als wenn ein Teenager den Vater Fragt ob er Auto fahren kann, der Vater sagt dann : Ja klar… und wenn er los gefahren ist ,sagt er dann leise … Aber du brauchst einen Führerschein dafür.
AW: Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung?
Honey, unter anderem Ablehnung Ausweitung Kreditengagement usw.
Honey, du hast doch dem TE ohne weitere Infos die Frage gestellt, wie er da raus kommen will, nicht ich. Reicht es dir nicht aus, dass ich dir verdeutlicht habe wie das gehen kann und vor allem jetzt erstmal von Fomega zu erfahren, was denn da los ist?? Vielleicht verkauft er ja auch, vielleicht auch nicht, vielleicht hat er noch gar nicht gekauft, vielleicht doch schon. Vielleicht, vielleicht......
Ich habe dir verdeutlicht wie man aus solch einem Darlehen raus kommt, jetzt in diesem Post dass es auch geht wenn kein Verkauf ansteht, zu dem den TE mit Fragen gebeten uns mitzuteilen was da los ist. Warten wir doch mal ab und helfen dann, noch können wir nicht helfen, ausser ich dir bezogen auf deine Frage an den TE.
AW: Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung?
Ich finde du hast mir das ganz und garnicht verdeutlicht.
Kein Stück.
Du hast geschrieben: Ein Darlehen kann nach BGB §489 und §490 selbstverständlich auch innerhalb der Zinsfestschreibungszeit gekündigt werden
Die Aussage an sich ist angesichts des BGB auch nicht falsch, jedoch auch nicht richtig, insbesondere nicht wenn du den Zusatz selbstverständlich mit hinzu fügst.Selbstverständlich und ohne Vorfälligkeit ist das ganz gleich nicht möglich,
ich wollte genau dies hier der guten Ordnung halber aufzeigen, damit der Te ( Um den es hier ja vorbehaltlos geht ) nicht ins offene Messer rennt.Was den Punkt Ausweitung des Darlehens angeht, das hätte ich ggerne mal Praxsbezogen erläutert.
Also wie genau setztz Du das in der Täglichen Praxis denn um ?Warum kündigen nicht einfach alle so selbstverständlich nach §§ 489 490 BGB ???
AW: Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung?
Zitat von noelmaxim
Ein Darlehen kann nach BGB §489 und §490 selbstverständlich auch innerhalb der Zinsfestschreibungszeit gekündigt werden.
Die Gebühr/Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung wird genauso berechnet wie die Gebühr für eine Vorfälligkeitsentschädigung, da der entstandene Schaden - der auszugleichen ist - in der Regel der gleiche ist.
Für was war das Darlehen gezeichnet worden? Wird nicht mehr gekauft oder war das Darlehen für andere Zwecke gezeichnet worden?
Honey, es wird doch wieder albern. Ich weise doch im gleichen Thread bei der Beantwortung auf deine Frage eben auf diese Gebühren eindeutig hin und es bleibt selbstverständlich ein Darlehen innerhalb der Zinsfestschreibungszeit kündigen zu können.
Warten wir jetzt mal auf Fomega, war schon mein erster Hinweis und Vorschlag auf deinem Einwand und meine Fragen in einem einzigen Post deuteten schon darauf hin mal Fomega zu lassen.
AW: Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung?
Mal so ne Frage - warum diskutiert ihr hier über irgendwelche Paragraph?
Ich stelle es mir so vor und bitte korrigiert mich wenn ich falsch liege. Wenn ich einen Kreditvertrag mit einer Bank eingehe und die Wiederrufsfrist rum ist, kann ich doch nur mit Wohlwollen der Bank aus dem Vertrag raus. Heißt beide müssen einer Kündigung zustimmen. Die Bank wir dem nur zustimmen, wenn Sie entschädigt wird, heißt - Begleichung des „Zinsschadens“ (in Summe Zinsen für 10 Jahren oder weniger wenn die Bank zustimmt).
AW: Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung?
Zitat von noelmaxim
Honey, es wird doch wieder albern. Ich weise doch im gleichen Thread bei der Beantwortung auf deine Frage eben auf diese Gebühren eindeutig hin und es bleibt selbstverständlich ein Darlehen innerhalb der Zinsfestschreibungszeit kündigen zu können.
Warten wir jetzt mal auf Fomega, war schon mein erster Hinweis und Vorschlag auf deinem Einwand und meine Fragen in einem einzigen Post deuteten schon darauf hin mal Fomega zu lassen.
Ich finde garnicht das es albern wird.
Ich möchte gerne wissen wie DU das so selbstverständlich umsetzt.
Also auch den Fall wie von dir beschrieben in # 11 "Ausweitung Kreditengagement usw."
Wie legst Du das in der Praxis um ?Stellt der Darlehensnehmer dann einen Antrag auf eine Darlehenserweiterung die eh und garantiert abgelehnt wird und kündigt daraufhin das bestehende Darlehen?Hätte dieser Fall ggf. Folgen für den Darlehensnehmer ? Auch hinsicht des abgelehnten Darlehens ? Schufa etc ?Ich lerne ja auch gerne dazu und würde mich freuen wenn Du die Vorgehensweise hier für uns verdeutlichst.
AW: Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung?
Honey, du schreibst richtig? Honey, nicht nur albern, sondern auch noch falsch. Du hast den TE etwas gefragt und ich habe geantwortet.
BGB §490 ist keine Auslegungsache, das ist ein Verbraucherrecht, das ist ein Gesetz! Wenn ein Darlehensnehmer seine Immobilie verkauft, dann kann die Bank die Kündigung nicht ablehnen! Honey, dein richtig ist falsch und bevor du wieder antwortest, lies die Frage von Ed_von Schmitt und antworte nicht mit richtig sondern richtig!
@Ed_von Schmitt
Wir diskutieren über Paragraphen da diese - u.a. siehe Verkauf der Immobilie, Ablehnung Kreditengagemenz oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse - die Grundlage für ein Kündigungsrecht sind.
Zu dem, so etwas regelt ein Anwalt notfalls Honey und nun lasst uns auf Fomega warten um ihm dann ggf. den Rat auszusprechen einen Anwalt wie sebkoch oder die IG Widerruf Herrn Roland Klaus zu konsultieren.
AW: Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung?
Thomas,
bei allem Verständniss für die jetzige Situation in der du dich befindest….
Aber ich hätte diese Angelegenheit doch ganz gerne geklärt…..
Die Überschrift des Themas lautet
Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung?
Demnach gehen wir einmal davon aus, dass der TE das Objekt nicht verkaufen möchte, demnach bleibt noch folgendes übrig… Er hat gezeichnet und es kam nicht zum Kauf…. Da er recht unwissend ist, oder aber keinen Profi an der Seite hat, der Ihm den Rat gibt, dass Darlehen erst ca 10 Tage vor dem Notartermin zu zeichnen, damit er diesen ggf. noch Wiederrufen kann wenn der Kauf nicht zustande kam…. Oder aber er hat einen Makler an der Hand der ihm sagt, alles kein Problem „Ein Darlehen kann nach BGB §489 und §490 selbstverständlich auch innerhalb der Zinsfestschreibungszeit gekündigt werden“
Das die Bank die Kündigung beim Verkauf nicht ablehnen kann ist doch gänzlich unstrittig.
Die Verschlechterung der Wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft ausschließlich die Kündigung seitens des Darlehensgebers, und darum Thomas, geht es hier gar nicht.
Deine Aussage war in # 5
Ein Darlehen kann nach BGB §489 und §490 selbstverständlich auch innerhalb der Zinsfestschreibungszeit gekündigt werden.
Und das habe ich dir doch jetzt bis ins kleinste Detail auseinander gerupft.
Und ED_schitt Hat es mit seinen Worten vollkommen richtig wiedergegeben.
Da gibt es jetzt kleine Details auf die man eingehen kann, aber darum geht es doch auch gar nicht.
Jetzt ist hier eigentlich nur noch diese von Dir zitierte Selbstverständlichkeit der Kündigung zu erläutern.
Bis auf eine Sache bist du ja schon komplett zurück gerudert und hast hier eingestanden, dass die Kündigung nur in besonderen Fällen und unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist.
Hier ist nur ein besonderer Punkt den ich gerne als geklärt haben möchte….
Das ist die von Dir in # 11 angesprochene „Ausweitung Kreditengagement“
Hierzu möchte ich Dich gerne sachlich bitten Stellung zu beziehen, wie Du hier eine Kündigung und vor allem auf welcher Rechtslage begründest.
AW: Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung?
Honey, alles Spekulation. Deine grundsätztliche Frage habe ich mit Möglichkeiten beantwortet, grundsätzlich deshalb, weil du ebenso wie wir die Ausgangslage nicht kennst. Eine grundsätzliche Frage habe ich grundsätzlich beantwortet.
Noch mal, ich habe deine Frage an den TE fachlich richtig mit Verweis auf das BGB beantwortet, dann Stellung bezogen mit Hinweis auf Zahlung des entstandenen Zinsschadens und dann Fomega Fragen gestellt. Zu dem darum gebeten, dass Fomega antwortet und zusätzlich darauf verwiesen, dass das ein Anwalt klären sollte, der das vom Kern sogar hier tut, wenn man ihn anschreibt. Mehr geht nicht.
Ich warte jetzt auf Antworten von Fomega und schaue mir den Teufelskerl Taylor an.
Ruf mich im neuen Jahr an, dann können wir das besprechen. Hier möchte ich keinen mehr weiter nerven und auch sehe ich meine/unsere Situation hier als toll an, da wir Ruhe haben.
AW: Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung?
Ich wüsste nicht wofür man da einen Anwalt benötigt, die Vorgaben im bgb sind ja eindeutig und leicht verständlich.
mich würde wie bereits schon 3 mal gefragt interessieren wie du die Kündigung begründest.
Explizit auf die Ausweitung des Darlehens, die du erwähnt hast.
Ich persönlich würde das als Grundlage des ersten Ausbildungsjahres zum Bankkaufmann hinzu zählen.