Gemäß § 7 VVG ist ein Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in der VVG-Informationspflichtenverordnung (nachfolgend: VVGInfoV) vorgeschriebenen Angaben in Textform mitzuteilen.
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Der Begriff der Textform ist in § 126b BGB definiert. Hiernach muss eine Erklärung entweder in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden. Ausgehend hiervon sind dem Versicherungsnehmer grundsätzlich Papierdokumente zu übergeben. Jedoch genügen auch CD-ROM, USB-Stick oder ähnliches diesen Anforderungen, soweit der Versicherer sichergestellt hat, dass der Versicherungsnehmer die Informationen auch lesbar machen kann.
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Telefonisch geschlossene Versicherungsverträge sind wirksam. Unter Umständen kann es jedoch sein, dass bei dieser Form des Vertragsabschlusses die in § 7 VVG normierten Informationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind. In diesem Falle können dem Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Versicherer zustehen.
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(...)ist der gesamte Verlauf des Beratungsgesprächs in einem Beratungsprotokoll schriftlich zu fixieren und dem Versicherungsnehmer auszuhändigen. Hierbei ist umstritten, ob das Beratungsprotokoll unterschrieben werden muss. Aus Beweisgründen sollte ein Versicherungsnehmer jedoch darauf bestehen, dass das Beratungsprotokoll von beiden Seiten (Versicherer und Versicherungsnehmer) unterschrieben wird. Werden die Pflichten zur Beratung vom Versicherer schuldhaft verletzt, ist er dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe von § 6 Abs. 5 VVG zum Schadensersatze verpflichtet.
Ausnahmen von der Beratungspflicht bestehen gem. § 6 Abs. 6 VVG bei Großrisiken und bei von einem Makler vermittelten Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen i.S.v. § 312b BGB. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versicherungsnehmer durch gesonderte schriftliche Erklärung auf Beratung und Dokumentation verzichten (vgl. § 6 Abs. 3 VVG).11