MW Finance - Zahlreiche Gerichtsurteile zugunsten von Anlegern
Viele Anleger haben in der Vergangenheit über die "MW Finance Group" Anteile an einer Fincap Investment CVBA bzw. einer MW Global Investments CVBA erworben. Dabei soll es sich um Genossenschaften mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht handeln. Geworben wurde u.a. mit einer Wertsteigerung von 200 % in den vergangenen 10 Jahren.
Zurzeit wenden sich vermehrt Anleger an uns, die sehr verunsichert sind, weil sie versprochene Zahlungen nicht erhalten und auf Nachfragen nicht reagiert bzw. nur vertröstet wird.
Existenz der Gesellschaften
Bisherige Recherchen unsererseits zur Existenz der belgischen Gesellschaften lassen nichts Gutes ahnen:
Die Fincap Investment CVBA (nachstehend „Fincap“) wurde laut dem belgischen Unternehmensregister „Banque-Carrefour des Entreprises“ im Jahr 2016 von Amts wegen Zwangs-gelöscht, nachdem sie mehrere Jahre hintereinander keine Jahresabschlüsse veröffentlicht hatte. Die infolge der Zwangslöschung eingeleitete Liquidation wurde laut belgischem Unternehmensregister im Januar 2019 beendet. Jedenfalls die von uns vertretenen Anleger wurden hierüber nicht informiert. Weitere Recherchen unsererseits ergaben, dass bei Gründung der Fincap Investment CVBA 75 % des Stammkapitals von einer Mycap Holding AG in der Schweiz gezeichnet wurden. Diese Mycap Holding AG ist laut einem uns vorliegenden Handelsregisterauszug bereits im Jahr 2017 gelöscht worden, nachdem das zuvor eingeleitete Konkursverfahren „mangels Aktiven“ eingestellt wurde.
Die MW Global Investment CVBA ist im belgischen Unternehmensregister überhaupt nicht zu finden! Sie war dort nach unseren Recherchen auch niemals eingetragen.
Die in der Beitrittserklärung zur MW Global Investments CVBA angegebene Registernummer des belgischen Unternehmensregisters ist die Registernummer der – zwangsgelöschten – Fincap.
Verzögerungen bei der Rückzahlung von Geldern
Für die Anleger stellt sich die Frage nach dem Verbleib ihrer Gelder. Denn wenn die Fincap CVBA schon seit 2019 liquidiert ist, hätten die Anlegergelder im Rahmen der Liquidation zurückgezahlt werden müssen. Auch der Verbleib der von Anlegern in die gar nicht existente MW Global Investments CVBA investierten Gelder ist ungeklärt. In einer uns vorliegenden Stellungnahme teilt die MW Finance AG nur mit, der Verbleib der Gelder sei geklärt. Eine nähere Erläuterung hierzu erfolgt nicht, es werden auch keine Nachweise vorgelegt.
Zahlreiche von uns vertretene Anleger erhalten versprochene Zahlungen nicht bzw. nicht mehr.
Stille Beteiligungen als Nachfolgemodell?
Seit einiger Zeit wird Anlegern der o.g. Gesellschaften angeboten, ihre (vermeintlichen) Beteiligungen an der Fincap bzw. MW Global Investments CVBA umzuwandeln in eine stille Beteiligung an einer von vier Gesellschaften, die alle MW Finance GmbH heißen und an unterschiedlichen Orten (Willich bzw. Düsseldorf, Wiesbaden, Stuttgart und Bonn) sitzen.
Anlegern, die eine solche stille Beteiligung zeichnen sollen, werden zwei Dokumente vorgelegt:
Ein Vertrag über die Eingehung der stillen Beteiligung als solcher sowie eine weitere „Vereinbarung über die Erbringung der Stillen Einlage“.
Auch hier gibt es zahlreiche Auffälligkeiten:
So beinhaltet die „Vereinbarung über die Erbringung der Stillen Einlage“ eine Abtretung der Rechte und Pflichten des Anlegers an der – seit 2016 Zwangs-gelöschten und 2019 endgültig liquidierten – Fincap.
Ursprünglich hatten sich die Anleger an der Fincap Investment CVBA bzw. der MW Global Investment CVBA in der Erwartung beteiligt, dass ihre Einlagen in börsennotierte Unternehmen investiert werden. Im Rahmen der stillen Beteiligung soll das Kapital aber nun in Unternehmen investiert werden, deren Geschäftszwecke
„das Makeln von und mit Versicherungsverträgen, die Vermittlung nationaler und internationaler Allfinanz-Dienstleistungen sowie das Coachen von Vertrieben, Geschäftspartnern und Firmen“ bzw. „die Tätigkeit als Versicherungsmakler sowie verwandte Dienstleistungen“ (MW Finance GmbH, Düsseldorf),
„die Vermittlung von Versicherungen aller Art und Finanzierungen“ (MW Finance GmbH, Bonn),
„die Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen gem. §§ 93 ff. HGB, Finanzierungen sowie Geld- und Vermögensanlagen aller Art, einschließlich entsprechender Beratungen, …“
(MW Finance GmbH, Wiesbaden) oder
„die Beratung und Betreuung bei Wirtschafts-, Vermögens- und Finanzgeschäften sowie verwandte Dienstleistungen“ (MW Finance GmbH, Stuttgart) lauten.
Mit anderen Worten: Die Anleger investieren mit Abschluss der stillen Beteiligung nicht in Portfolios namhafter Unternehmen, sondern in Gesellschaften, die Versicherungen vermitteln!
Hierüber wurden jedenfalls die von uns vertretenen Anleger im Rahmen der „Beratung“, ihre vermeintlichen Beteiligungen an den belgischen CVBAs in stille Beteiligungen an den o.g. deutschen Gesellschaften umzuwandeln, regelmäßig nicht aufgeklärt.
Auch die gesetzlich vorgeschriebenen Anlegerinformationen wurden ihnen nicht erteilt. Denn eine stille Beteiligung stellt eine Vermögensanlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) dar. Es besteht deshalb eine Prospektpflicht nach § 6 VermAnlG, wenn keine der Ausnahmevorschriften in § 2 VermAnlG erfüllt ist. Der Anbieter muss dann nach § 13 VermAnlG außerdem ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen. In der Datenbank der BaFin, in der solche Prospekte gem. § 9 Abs. 3 bzw. 13a Abs. 3 VermAnlG zu veröffentlichen sind, findet man weder Verkaufsprospekt noch Informationsblatt. Auch den von uns vertretenen Anlegern wurden diese Informationen nicht erteilt. Es gibt lediglich eine Broschüre „Stille Beteiligung an einer MW Finance GmbH“. Diese erfüllt allerdings nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Verkaufsprospekt (vgl.§ 7 VermAnlG).
Handlungsmöglichkeiten betroffener Anleger
Neben der Kündigung der jeweiligen Beteiligung und Rückforderung des Beteiligungskapitals kommen u.a. auch Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater bzw. -Vermittler wegen nicht anlegergerechter Beratung und nicht anlagegerechter Aufklärung über die Risiken der jeweiligen Beteiligung in Betracht.
Darüber hinaus sind auch Schadenersatzansprüche gegen die Verantwortlichen persönlich denkbar.
Wir haben mittlerweile zahlreiche Urteile für Anleger erstritten.
Mit von uns erwirktem Urteil vom 30.12.2022 hat das Landgericht Bonn sowohl die MW Vermögens- und Finanzberatung GmbH als auch deren Geschäftsführer, Herrn H. persönlich, verurteilt, einer von uns vertretenen Anlegerin Schadenersatz zu leisten.
Die Klägerin und ihr Mann hatten – wie zahlreiche andere Anleger – über die MW Vermögens- und Finanzberatung AG Anteile an einer Fincap Investment CVBA bzw. einer MW Global Investments CVBA erworben. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist unstreitig, dass es die MW Global Investments CVBA nie gegeben hat.
Die Kammer sieht in ihrem Urteil die Anforderungen der Rechtsprechung des (BGH, Urteil vom 04.02.2021 – III ZR 7/20) an eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB als erfüllt an. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des unstreitigen sowie des als zugestanden zu wertenden Klägervortrags stehe ein sittenwidriges Handeln des Herrn H. fest, der gewusst habe, dass die Gelder der Anleger nicht in die Fincap CVBA flossen und die MW Global Investments CVBA als Zielgesellschaft nicht existierte. Dieses Verhalten müsse sich auch die MW Vermögens- und Finanzberatung GmbH zurechnen lassen, deren Geschäftsführer Herr H. ist.
Der von uns vertretenen Anlegerin sprach das Gericht Ansprüche in Höhe sämtlicher von ihr eingezahlter Beträge (abzüglich erhaltener „Ausschüttungen“) zzgl. Zinsen sowie entstandene Steuernachteile und Steuerberatungskosten zu. Das Urteil ist - wie weitere von uns erstrittene Entscheidungen - noch nicht rechtskräftig. Die Beklagten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.