Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29 Abs. 2 dürfen Kreditinstitute personenbezogene Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung eines Vertragsverhältnisses betreffend ein Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 8 oder Nr. 9 des Kreditwesengesetzes an Auskunfteien übermitteln, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung gegenüber dem Interesse der Auskunftei an der Kenntnis der Daten offensichtlich überwiegt.
In welchen Fällen überwiegt das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung?
Es wird unterschieden ob Inkassodienstleister auch gleichzeitig Auskunfteien sind oder nicht.
Ich habe das zügig gelesen und denke dass es darum geht.
Im Fazit des Anwaltes steht jedenfalls dass es in diesem Paragraphen nur um die Datenübermittlung an Auskunfteien geht.
so ein "schutzwürdiges Interesse" ist immer Auslegungssache, da gibt es keine allgemein gültige Formel. Und da der § 28a BDSG noch relativ frisch ist (anno 2010) gibt es auch noch nicht viel (Aussagekräftiges) aus der Rechtsprechung dazu (zu dem Paragraphen an sich schon, bekanntes Beispiel OLG Frankfurt, 16.03.2011 - 19 U 291/10, da geht es allerdings um die Abwägung nach Absatz 1), zumindest konnte ich nichts Passendes finden.
Was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat? Vor allem, dass die Vorschrift mit europäischem Recht vereinbar ist. Hintergrund dieser Regelung ist Artikel 7(f) der EG-Datenschutzrichtlinie, nach der dieses Gesetz entsprechend erlassen wurde (siehe Drucksache vom Bundestag: https://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2008/0548-08.pdf). Danach ist es nach dem Recht der Europäischen Union bei Datenverarbeitungen grundsätzlich eine Voraussetzung, "dass die Verarbeitung erforderlich ist zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen".
In dem Gesetzentwurf findet sich weiter hinten auch noch ein Beispiel für diesen Tatbestand:
Letzteres kann z. B. der Fall sein, wenn eine offensichtlich bedrohte Person vermeiden möchte, dass im Rahmen einer Kontoeröffnung ihre aktuellen Adressdaten in den Datenbestand einer Auskunftei eingemeldet und von dort wiederum Dritten, z. B. der ihr drohenden Person beauskunftet werden können.
Ich denke daher, dass Daten von Altkanzlern, Altbundespräsidenten und Spitzensportlern nicht darunter fallen werden, außer sie werden offensichtlich von einer konkreten Person bedroht
Wenn deine Frage also dazu diente, herauszufinden ob du ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse hast - höchstwahrscheinlich nicht. Ein Interesse wohl schon, aber das haben Unternehmen die deine Daten anfordern schließlich auch (siehe https://www.kreditohneschufa-test.de/)