Riester-Zulage auch nach Entnahme? - Steuerlich beste Lösung?
Liebe Forumsmitglieder,
ich freue mich, diese Community mit so vielen Experten und Interessenten in Finanzthemen gefunden zu haben.
Aktuell habe ich einen dringenden Anliegen, den ich mit eurer Hilfe klären möchte.
Hier die Beschreibung:
Ausgangslage: - Ehefrau hat einen Riester-Renten-Vertrag bei debeka für sich (jährliche Zulage 154€) - Ehemann hat einen Riestersparplan bei Sparkasse, bei dem die 2 gemeinsamen Kinder laufen (jährliche Zulage 754€) - Ehepaar kauft einen Grundstuck in MUC im Juli 2017, um dort zu bauen
Problem: - Ehepaar will angespartes Riester-Guthaben zur Tilgung einer Zwischenfinanzierung verwenden, die für den Kauf erforderlich war (läuft bis Jahresende 2017) - Künftige jährliche Riester-Zulagen sind weiterhin erforderlich (insgesamt ca. 900 €/Jahr für 4 köpfige Familie)
- Sparkasse sagt, bei Entnahme muss Konto gekündigt werden. Es geht nur vollständige Entnahme 0 oder alles. (bei Ehefrau-Rentenvertrag ist es anders)
Fragen: - Wie klappt eine erfolgreiche Entnahme bis Ende 2017 ? - Ist mit steuerlichen Nachteilen zu rechnen, wenn so vorgegangen wird? (bzw. gibt es bessere Alternativen?) - Wie können wir die Riester-Zulagen weiterhin erhalten trotz Entnahme? (vor allem wenn Ehemann-Sparplan gekündigt werden soll?)
Da wir aktuell die Zwischenfinanzierung für den Kauf in der Höhe der angesparten Riesterguthaben bekommen haben, möchten wir das Kapital beider Verträge schnellmöglichst entnehmen. Deswegen wäre ich für zeitnahe Rückmeldung sehr dankbar!!!
AW: Riester-Zulage auch nach Entnahme? - Steuerlich beste Lösung?
Deine Fragen wurden in diesem Forum bereits weitgehend beantwortet. Hoffentlich hast Du die Zeit zum Finden der Antworten genutzt.
Zitat von FragenRiester
- Sparkasse sagt, bei Entnahme muss Konto gekündigt werden. Es geht nur vollständige Entnahme 0 oder alles. (bei Ehefrau-Rentenvertrag ist es anders)
Vermutlich richtig, da die Banken mit Banksparplänen weniger verdienen als mit anderen Anlageformen, sind sie nicht mehr so stark an deren Abschluß und ggf. Fortführung inderessiert. Aber die Möglichkeit zur teilweisen Entnahme von gefördertem Riestervermögen zur Schuldentilgung wurde erst in 2013 mit Wirkung zum 01.01.2014 beschlossen. Da der betreffende Vertrag sicher davor abgeschlossen wurde, dürften die ursprünglichen Bedingungen eine Weiterführung noch nicht ausgeschlossen haben. Zumal ein Gesetz stärker wirkt als eine Bedingung.
Haben sich dannach noch die Bedingungen für den Banksparplan geändert?
Zitat von FragenRiester
Wie klappt eine erfolgreiche Entnahme bis Ende 2017 ?
Dürfte kein Problem sein. Einfach bei der ZfA beantragen.
Ist mit steuerlichen Nachteilen zu rechnen, wenn so vorgegangen wird?
Das die Entnahme des geförderten Geldes zwecks späterer Besteuerung zum Aufbau eines fiktiven Wohnförderkontos führt, sollte bekannt sein. Ob das ein Nachteil ist, ist von folgenden Randbedingungen abhängig: 1. Kursrisiko der Wertpapiere einer Riesterrentenversicherung oder eines Riesterrentenfonds Sollte das Kapital in einer solchen Sparform stecken, dann hat es in den letzten Jahren eine gute Wertsteigerung erzielt. Diese bliebe bei einer Entnahme für den Fall eines nachfolgenden Börsensturzes in vollem Umfang erhalten.
2. künftige Zinsentwicklung Die zweiprozentige Verzinsung des fiktiven WoFöKto wird von vielen als Nachteil angesehen. Dies ist es m. E. nur, wenn die Zinsen weiterhin auf sehr niedrigem Niveau bleiben, weil dann das entnommene Kapital fiktiv stärker steigt als die tatsächliche Zinsersparnis. Bei steigenden Zinsen wäre die Ersparnis nämlich wesentlich höher als das steuerpflichtige Fiktivkapital. Hierzu sollte man allerdings den Beitrag von Finanztip lesen.
3. Alter der Sparer bei der Entnahme Je jünger der Sparer bei der Entnahme ist, desto länger verzinst sich das im WoFöKto vermerkte Fiktivkapital mit 2 Prozent.
(bzw. gibt es bessere Alternativen?)
Alternativ könnte man das Kapital steuerschädlich entnehmen. Dann müsste man allerdings sofort die Zulage- und Steuerförderung zurückbezahlen und einen eventuell verbleibenden Gewinn als sonstige Einkunft versteuern. Wer vor Rentenbeginn das notwendige Kapital hat, kann den im Wohnförderkonto angehäuften Fiktivbetrag auch in eine andere Riesteranlage einzahlen, muss dann natürlich die daraus resultierende Rente ab Rentenbeginn voll versteuern.
Zitat von FragenRiester
Wie können wir die Riester-Zulagen weiterhin erhalten trotz Entnahme? (vor allem wenn Ehemann-Sparplan gekündigt werden soll?)
Wenn sich die Verträge nicht fortführen lassen, muss eben ein Folgevertrag abgeschlossen werden. Sollte das damit angesparte Kapital auch zur Schuldentilgung verwendet werden, empfiehlt sich m. E. ein neuer Banksparplan.