Hallo
Hat eigentlich jede Unfallversicherung bei der Allianz eine Beitrags Rückerstattung. Was ist , wenn der Vers.nehmer stirb. Was bekommt er wieder von so einer Versicherung.
Danke an Euch
Hat eigentlich jede Unfallversicherung bei der Allianz eine Beitrags Rückerstattung.
Nein, das ist eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr "anhängendem Sparbuch". Deren Abschluss ist nicht unbedingt empfehlenswert ist, weil er in erster Linie zur Provisionsmaximierung des Vermittlers geeignet ist.
Zitat von rheingeist
Was ist , wenn der Vers.nehmer stirb. Was bekommt er wieder von so einer Versicherung.
Der Verstorbene bekommst sicher nichts, aber die Erben bzw. der im Vertrag für den Todesfall vermerkte Bezugsberechtigte.
Dem zeitlichen Zusammenhang nach zu urteilen, handelt es sich hierbei um einen weiteren Vertrag des vor Kurzem verstorbenen Vaters? Dann ist der Hinweis, dass „ein Abschluss nicht unbedingt empfehlenswert sei“, so überflüssig wie die vorangegangenen 1421 Beiträge. Nun denn.Viele Informationen lassen sich im Internet finden, kurz zusammengefasst:Es erfolgt im Prinzip keine „Beitragsrückerstattung“, das geht auch gar nicht. Risikoprämie finanziert Risiko, und weg ist weg. Der in der Regel weit größere Prämienanteil wird nach Kosten mehr oder weniger mager verzinst angelegt und ist überschussberechtigt. Lege ich das Geld anderweitig an und erziele die gleiche Rendite, habe ich den gleichen Effekt….reines Werbegewäsch.Und nein, es gibt bei der Allianz auch reguläre, reine Risikopolicen. Man muss aber bedenken, dass sich diese Verträge gerade zu Zeiten hoher Verzinsungen gut verkaufen ließen, der Verbraucher hatte ja das Gefühl bzw. es wurde ihm suggeriert, dass er einen Risikoschutz quasi zum Nulltarif bekäme und darüber hinaus noch eine Rendite auf seine Beiträge.Verstirbt der VN, wird an die Berechtigten in der Regel das Vertragsguthaben oder aber die eingezahlten Beiträge zurückerstattet. Genaueres ist den Bedingungen zu entnehmen oder kann beim Versicherer in Erfahrung gebracht werden. Zweitens wird bei einem Unfalltod (der gemäß Bedingungen versichert ist) und einer gleichzeitig vertraglich vereinbarten Todesfallsumme ebenjene ebenfalls zur Auszahlung kommen.Sollte es hier um einen konkreten Fall gehen: melden sie den Tod des VN / der versicherten Person umgehend, es sind mitunter vertragliche Obliegenheiten zu beachten!
@ Hanomag
Wie sich das heraus gestellt hat ist das so wie du es geschrieben hast.
Das Problem ist jetzt das als Bezugsperson der Sohn eingetragen ist. Ohne das die Versicherung weis gibt es aber zwei Söhne.
Diese Bezugsrecht wird das bei Abschluss oder in Versicherungsfall eingetragen , hierbei halt der Tot meines Vaters .
@ Hanomag
Wie sich das heraus gestellt hat ist das so wie du es geschrieben hast.
Danke, so wie die Antworten meiner 1421 Beiträge in der Regel richtig sind. Der großspurige MP, soll erst einmal strukturiertes Schreiben lernen und sich anständig benehmen. Bisher konnte ich ihn auf den meisten Feldern in die Schranken weisen. Dort wo ich es nicht tat, geschah dies, weil ich mich nicht in allen Versicherungsbedingungen einarbeiten will. Deshalb ist zu vermuten, dass er auch dort nur heiße Luft produziert. Entschuldige, aber das musste ich jetzt mal rauslassen.
Das Problem ist jetzt das als Bezugsperson der Sohn eingetragen ist. Ohne das die Versicherung weis gibt es aber zwei Söhne.
In der Regel sollte da nicht nur Sohn, sondern auch der Name des betreffenden Sohnes stehen.
Zitat von rheingeist
Diese Bezugsrecht wird das bei Abschluss oder in Versicherungsfall eingetragen , hierbei halt der Tot meines Vaters .
Es kann beim Abschluss eingetragen und nur zu Lebzeiten vom VN geändert werden. Jetzt werden wohl beide Söhne in den Genuss kommen.
Bisher konnte ich ihn auf den meisten Feldern in die Schranken weisen. Dort wo ich es nicht tat, geschah dies, weil ich mich nicht in allen Versicherungsbedingungen einarbeiten will. Deshalb ist zu vermuten, dass er auch dort nur heiße Luft produziert.
Die Fleisch gewordene Hybris, ihre Wahnvorstellungen und ein ausgeprägter Dunning-Kruger-Effekt. Seltene Kombination, die die generelle Merkbefreitheit erklärt.
An den TO, der offensichtlich auch nur das liest, was er versteht: Falls es sich um ein widerrufliches Bezugsrecht handelt, wovon auszugehen ist, und die Versicherung noch nicht zur Auszahlung gekommen ist, ließe sich Ärger vermeiden.
Bei der Allianz wurde wohl eine Art gesamt Packet abgeschlossen. Ein Unfallversicherung und eine Schatzbrief Inter Select
Vertrag.
Der Inter Seleckt vertrag kommt zur Auszahlung. Die Begünstigte Person wurde , nach Ihre aussage, durch eine anfrage an das Standes ermittelt .Mein Bruder und ich.
Bei der Unfall Versicherung wurde wohl nachgefragt, aber bei der Ehefrau, nach dem Tode. Dort hat sie nur eine Person , der Sohn angegeben, wohl meinen Bruder. Ob das Namentlich erfolgte weis ich nicht Es gibt aber Söhne, also mein Bruder und ich. Was ist das für eine scheiss Situation jetzt.
Wenn das ein gemeinsames abgeschlossenes Packet war und sie schon beim Standesamt nach uns Söhnen nachgeforscht haben und jetzt den Fehler gemacht haben , in der Unfallversicherung mich nicht zu berücksichtigen .
Das ist doch falsch , jetzt Vliest wohl alles in einen Nachlass. 50% die Ehefrau und je 25% die Kinder.
Was , oder wie soll man darauf jetzt reagieren ?? Ich bin sprachlos !!
Die Fleisch gewordene Hybris, ihre Wahnvorstellungen und ein ausgeprägter Dunning-Kruger-Effekt. Seltene Kombination, die die generelle Merkbefreitheit erklärt.
Armer Irrer! Du bist also der Meinung man würde Deine Kompetenz unterschätzen? Das passt zu Deiner Geltungssucht. Leider bist Du meist nicht in der Lage, die Hintergründe einer Fragestellung zu verstehen
Zitat von Matthew Pryor
An den TO, der offensichtlich auch nur das liest, was er versteht: Falls es sich um ein widerrufliches Bezugsrecht handelt, wovon auszugehen ist, und die Versicherung noch nicht zur Auszahlung gekommen ist, ließe sich Ärger vermeiden.
Oder produzieren:
Zitat von rheingeist
Das ist doch falsch , jetzt Vliest wohl alles in einen Nachlass. 50% die Ehefrau und je 25% die Kinder.
Was , oder wie soll man darauf jetzt reagieren ?? Ich bin sprachlos !!
Wenn ein widerrufliches Bezugsrecht existiert und dies dem Bezugsberechtigten nicht bekannt ist, dann können die Erben, um selbst in den Genuss zu kommen, widerrufen. Das will der Fragesteller offensichtlich vermeiden. Hierzu zitiere ich aus Wikipedia:
Ein widerrufliches Bezugsrecht, das dem Bezugsberechtigten bekannt ist, kann ebenfalls nicht von den Erben geändert werden. Ein widerrufliches Bezugsrecht, das dem Bezugsberechtigten noch nicht bekannt ist, können die Erben widerrufen.
Habe ich jetzt nicht ganz verstanden.
Das Bezugsrecht hat die Ehefrau nach dem Tode gegeben und wird nun, das es ja in der Erbmasse ja schon ist , von der Versicherung wieder entzogen, da die Erbfolge der Versicherung nicht klar genug ist, bzw. falsch ist.
Das Bezugsrecht hat die Ehefrau nach dem Tode gegeben und wird nun, das es ja in der Erbmasse ja schon ist , von der Versicherung wieder entzogen, da die Erbfolge der Versicherung nicht klar genug ist, bzw. falsch ist.
Vermutlich hat die Ehefrau, um auch in den Genuss zu kommen, das Bezugsrecht widerrufen wollen.
So mit den widerrufen des Bezugsrecht geht nicht so einfach.
Die Versicherung hat nach geforscht , wer Bezugs Recht hat. Bekam wohl von der Ehefrau die Antwort , dem Sohn, und erwähnte nur meinen Bruder. Es gibt aber Söhne , und nicht nur einen Sohn. Darauf hin ist das Bezugsrecht falsch und, muss wird entzogen. So kommt die Unfallvers. in den Nachlass.
Geht das so einfach..... ????
Ich bin hier raus, zur Klärung des Sachverhaltes sollte da eher ein Anwalt zu rate gezogen werden.Nur soviel: Wird ein Bezugsrecht deklariert, so ist das rechtlich zunächst als ein Angebot auf Schenkung der Versicherungsleistung an den benannten zu sehen. Der Versicherer erhält dadurch vom VN den Auftrag, nach Eintritt des Versicherungsfalles das Schenkungsangebot an den betreffenden zu übermitteln. Das ist der ganz grobe rechtliche Rahmen.Stirbt nun die versicherte Person, kann der gesetzliche (oder per Testament festgelegte) Erbe das Bezugsrecht zwar nicht per se widerrufen, sehr wohl aber den Übermittlungsauftrag an den Versicherer mit dem Ergebnis, dass das Bezugsrecht entfallen kann. Das allerdings auch nur solange, bis die Schenkung tatsächlich rechtlich vollzogen ist.Ist also nicht immer einfach, rechtlicher Beistand kann einem Laien hier mit Sicherheit eher weiterhelfen als ein Forum. Und schon gar kein sich wie ein auf der Balz aufplusternder Gockel wie hanomag, der sein vermeintliches Wissen aus der Wikipedia bezieht. Vorsicht vor den Ratschlägen solcher Typen, das geht schnell schief und kann den Ärger vervielfältigen.
Die Begünstigte Person wurde , nach Ihre aussage, durch eine anfrage an das Standes ermittelt .Mein Bruder und ich.
Da Du mißverständlich schreibst, vermute ich, dass die Allianz über das Standesamt die aktuellen Anschriften der im Bezugsrecht benannten Brüdern angefragt hat.
Zitat von rheingeist
Bei der Unfall Versicherung wurde wohl nachgefragt, aber bei der Ehefrau, nach dem Tode.
Zuvor wurde der Tod wahrscheinlich von der Mutter gemeldet. Woher sonst wusste sie davon?
Zitat von rheingeist
Dort hat sie nur eine Person , der Sohn angegeben, wohl meinen Bruder.
Nach dem Tode des verstorbenen Vaters kann die Mutter das Bezugsrecht nicht mehr ändern (d. h. einen oder beide Brüder als Bezugsberechtigte benennen oder streichen). Sie kann allenfalls - bevor die Bezugberechtigten (Brüder) bei der Versicherung vorstellig werden - widerrufen. Da die Brüder Miterben sind, ist dies unwarscheinlich, weil sie diese am Widerruf hätte beteiligen müssen?
Zitat von rheingeist
So mit den widerrufen des Bezugsrecht geht nicht so einfach.
Die Versicherung hat nach geforscht , wer Bezugs Recht hat.
Die Versicherung muss selbst allerbestens wissen, wer bezugsberechtigt ist. Sie hat doch die notwendigen Unterlagen.
Zitat von rheingeist
Darauf hin ist das Bezugsrecht falsch und, muss wird entzogen. So kommt die Unfallvers. in den Nachlass.
Geht das so einfach..... ????.
Wer ist denn als Bezugsberechtigter benannt? Wenn da steht "der Sohn" und es gibt zwei davon, dann ist es möglich, aber sehr ärgerlich. Die hochqualifizierten Allianzvertreter hätten keine ungenaue Benennung des Bezugsberechtigten durchgehen lassen dürfen, mit der Folge, dass im Antrag und Vertrag eine/mehrere genau bezeichnete Person/en stehen sollten.
Zitat von rheingeist
Das ist doch falsch , jetzt Vliest wohl alles in einen Nachlass. 50% die Ehefrau und je 25% die Kinder.
Nur dann, wenn kein Bezugsberechtigter (ggf. richtig) benannt wurde. Wenn sie Allianz hier eine offensichtlich falsche Benennung schuldhaft hat durchgehen lassen, könnte man sie möglicherweise auf Schadenersatz verklagen.
Zitat von rheingeist
Was , oder wie soll man darauf jetzt reagieren ?? Ich bin sprachlos !!
Nimm Einblick in den Versicherungsschein, bzw. den Schriftverkehr mir der Versicherung. Wenn das nicht möglich ist, würde ich an Deiner Stelle vorsorglich mein Bezugsrecht bei der Allianz geltend machen. Spätestens dann muss diese Dir mitteilen, was Sache ist. Ich habe nur vermutet, Du kannst mit Deinem Wissen und vor Ort eruieren was tatsächlich los ist.
Zitat von Matthew Pryor
Wird ein Bezugsrecht deklariert, so ist das rechtlich zunächst als ein Angebot auf Schenkung der Versicherungsleistung an den benannten zu sehen. Der Versicherer erhält dadurch vom VN den Auftrag, nach Eintritt des Versicherungsfalles das Schenkungsangebot an den betreffenden zu übermitteln. Das ist der ganz grobe rechtliche Rahmen.Stirbt nun die versicherte Person, kann der gesetzliche (oder per Testament festgelegte) Erbe das Bezugsrecht zwar nicht per se widerrufen, sehr wohl aber den Übermittlungsauftrag an den Versicherer mit dem Ergebnis, dass das Bezugsrecht entfallen kann. Das allerdings auch nur solange, bis die Schenkung tatsächlich rechtlich vollzogen ist.
Zum besseren Verständnis zitiere ich von hier einen entsprechenden Beitrag:
Hat der Versicherungsnehmer und spätere Erblasser zwar einen Bezugsberechtigten benannt, diesen aber nicht hiervon unterrichtet, ist zu Lebzeiten des Erblassers kein Schenkungsvertrag mit dem Bezugsberechtigten zustande gekommen und damit fehlt auch der Rechtsgrund für das "Behaltendürfen" (vgl. oben) der Versicherungsleistung. Die Schenkung (und damit der Rechtsgrund für das Behaltendürfen) kommt erst dadurch zu Stande, dass die Versicherung dem Begünstigten die Schenkungsofferte übermittelt. Sie ist Bote des Verstorbenen! Die Erben können in dieser Situation das Angebot des Erblassers auf Abschluss eines solchen Schenkungsvertrages gegenüber dem Bezugsberechtigten widerrufen. Der Bezugsberechtigte schuldet in diesem Fall gem. § 812 I 1 BGB Herausgabe des Bezugsrechts (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 3.12.2004 Az: 20 U 132/04 = ZEV 2005, 126)
Praxistipp: Erben sollten nach Eintritt des Erbfalls prüfen, ob der Erblasser Lebensversicherungen, Spar- oder Wertpapierkonten, Bausparverträge abgeschlossen hat. Ein Schenkungsangebot des Erblassers, das dem Drittem noch nicht zugegangen ist, sollte unverzüglich widerrufen werden.
Zitat von Matthew Pryor
Ist also nicht immer einfach, rechtlicher Beistand kann einem Laien hier mit Sicherheit eher weiterhelfen als ein Forum.
Im Forum kann man ggf. vorab klären, ob sich das Einholen des rechtlichen Beistandes lohnt. Ggf. kann der mehr kosten als die Sache wert ist.
Zitat von Matthew Pryor
Und schon gar kein sich wie ein auf der Balz aufplusternder Gockel wie hanomag, der sein vermeintliches Wissen aus der Wikipedia bezieht. Vorsicht vor den Ratschlägen solcher Typen, das geht schnell schief und kann den Ärger vervielfältigen.
Kikereki! Kikereki! Ein schöner Gockel bringt Farbe auf den Hühnerhof, wäre ja schlimm, wenn da nur graue Hennen orientierungslos herumirren müssten
Noch mal, nach dem Tod ist die Bezugsperson benannt worden, und zwar von der Ehefrau zugunsten meines Bruders. Der vertrag war wohl ohne Bezugsperson abgeschlossen worden.
Dein Praxistipp gibt es da eine Zentrale Anlaufstelle in Deutschland wo man sowas in Erfahrung bringen kann. Wird ansonsten sehr mühselig für mich all die Banken abzuklappern.
Noch mal, nach dem Tod ist die Bezugsperson benannt worden, und zwar von der Ehefrau zugunsten meines Bruders. Der vertrag war wohl ohne Bezugsperson abgeschlossen worden.
Auch noch mal: Ein Bezugsberechtigter kann nur zu Lebzeiten des Berechtigungsgebers bestimmt und geändert werden. Wenn dieser nicht oder falsch bestimmt war, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Sicherlich hat die Mutter den Bruder als Ansprechpartner (Bezugsperson) für die Versicherung benannt.
Zitat von rheingeist
Dein Praxistipp gibt es da eine Zentrale Anlaufstelle in Deutschland wo man sowas in Erfahrung bringen kann. Wird ansonsten sehr mühselig für mich all die Banken abzuklappern.
Ich habe keine Ahnung, ob es so eine zentrale Stelle gibt. Es ist auch nicht mein Praxistipp, sondern der, der verlinkten Kanzlei. Am ehesten findet man die Unterlagen beim Verstorbenen, wenn dieser nichts weggeworfen hat.