Neue Bank Y kommt in den Nachrang und verlangt Löschung der freien Grundschuldteile von Bank X.
Oder wenn Grundschuld über EUR 200.000 bestehen bleibt erfolgt sofort von Bank Y an Bank X Anzeige Rückgewähransprüche oder Einmalvalutierungserklärung.
Dann kann die Bank X die Grundschuld über EUR 200.000 nicht neu valutieren, bzw. die freien Grundschuldteile über EUR 60.000 für ein neues Darlehen verwenden.
Die freien Grundschuldteile nach den 60.000 Euro (dem valutierenden Betrag) werden an die Bank die das Geld bereit stellt abgetreten. Da wird nichts gelöscht und ob die Einmalvalutierungserklärung abgegeben werden muss hängt von der Auswahl der neuen Bank und dem Beleihungsauslauf ab. Zwingend muss das nicht erforderlich sein.