ich habe einen Hypothekenkredit bei der Sparkasse mit einem Vertrag von Juni/Juli 2010. Der Text ist haargenau derselbe wie im Urteil des BGH von 2016. Sinngemäß lese ich im Urteil, dass u.a. die Aufsichtsbehörde benannt werden muss, damit die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginnt. Wie im Text des Urteils, steht auch in meinem WR-Text keine Aufsichtbehörde. Ein Anwalt der Rechtsberatung bei der Verbraucherberatung meint, dass der Text völlig sauber sei. Die Aufsichtsbehörde müsse in dem ESM stehen, dass ich mit dem Vertrag bekommen haben muss. Ich kann mich aber nicht daran erinnern, einen ESM bekommen zu haben. Kein Problem, so der Anwalt. Müsste mir die Sparkasse vorlegen, meine Unterschrift muss draufstehen. Das war die Beratung. 60€. Ich habe daraufhin meine Sparkasse angeschrieben und um eine komplette Kopie meines Vetrags mit besonderem Hinweis auf den ESM gebeten. Mehrfach. Ich habe keine, gar keine Antwort bekommen. Der Filialleiter hat gelacht und gesagt, ich müsse klagen. Anders läuft nichts.
Welche Vorgehensweise kann hier im Forum empfohlen werden? Ich bin seit Jahrzehnten Kunde bei der Sparkasse, und werde nun behandelt wie ein Idiot.
Im Urteil vom 22.11.2016 lag dem BGH das ESM vor, wie aus dem Urteil des LG Heidelberg, der I. Instanz, zu entnehmen ist. Da der BGH hier zu einem Fortbestehen des Widerrufsrechts kam, gehe ich davon aus, dass eine Aufführung im ESM nicht ausreichend ist. Die Aussage in der Rechtsberatung, die Sie erhalten haben, ist aus meiner Sicht damit falsch.
Ein Vorgehen gegen die Sparkasse dürfte Aussicht auf Erfolg haben, dies vermutlich schon außergerichtlich. In einem vergleichbaren Fall, den ich kürzlich zu bearbeiten hatte, hat sich die Sparkasse zur Rückabwicklung bereit erklärt, ohne dass wir vor Gericht gehen mussten.
Hallo, RA-Kilian,
endlich mal ein Kommentar, der mir Mut macht! Können Sie sich bei mir melden, unter h32(at)web.de ? Ich hätte da weiterführende Fragen!