Es lassen sich zwei Typen von Fehlern unterscheiden. Einerseits kann es ein „optischer“ Fehler sein, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht deutlich genug hervorgehoben wurde.
Andererseits kann es sich um einen inhaltlichen Fehler handeln. Wenn also falsch über die Dauer des Widerspruchsrechts belehrt wird.
Optik
Ein Fehler in Deutlichkeit liegt vor, wenn z.B. die Widerspruchsbelehrung sich nicht vom übrigen Text unterscheidet, also nicht hervorgehoben ist, nicht in einer anderen Schriftart oder fett geschrieben wurde. Auch ist die Deutlichkeit nicht gegeben, wenn es an einer Umrandung fehlt oder farblichen Hervorhebung fehlt. An einer deutlichen Hervorhebung fehlt es z.B., wenn die Belehrung unter einer laufenden Nummer in den Vertrag eingefügt ist und sich durch die Gestaltung der Schrift nicht von den sie umgebenden Regelungen unterscheidet. Selbst Trennstriche müssen hervorstechend sein. Die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers darf nicht abgelenkt werden (So zuletzt das KG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2017 – 6 U 65/16 –, juris). Es kann auch auf das verwendete Farbenspiel der Widerrufsbelehrung abgestellt werden.
Eine Widerrufsbelehrung ist etwa dann hinreichend deutlich hervorgehoben, wenn sie mit einer anderen Drucktype als der übrige Vertrag gesetzt, fett und mit einer schwarzen Umrandung versehen ist.
Habt Ihr Erfahrungen zur Deutlichkeit gemacht? Wie sehen Eure Belehrungen aus? Es muss schon sehr deutlich belehrt werden, damit eine Widerspruchsbelehrung als ordnungsgemäß eingestuft werden kann.
Inhalt
Wie sieht es mit dem Inhalt aus? Hier gilt es zu unterscheiden, wann der Vertrag abgeschlossen worden ist.
Wurde der Vertrag vor dem 08.12.2004 abgeschlossen, hatte der Verbraucher lediglich eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen, ab Erhalt aller notwendigen, vom Gesetz vorgegebenen Unterlagen. Nach diesem Zeitraum hatte der Versicherungsnehmer 30 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Wurde ihm also ab dem 09.12.2004 lediglich eine 14-tägige Frist eingeräumt, war die Belehrung falsch.
Es gilt somit sehr genau darauf zu achten, welche Fristen der Versicherer hat eintragen lassen.
Seit dem 01.08.2001 reichte für den Widerspruch die Textform. Dennoch kam es vor, dass die Versicherer weiterhin die Schriftform forderten, da sie noch alte Widerrufsbelehrungen verwendeten. Dies war falsch und war für den Versicherungsnehmer nachteilig.
Auch hier sieht man, auf den Inhalt kommt es an. Welche Form wurde vom Versicherer gefordert? Wurde diese Form zu Recht gefordert? Oftmals nicht.
Ordnungsgemäß war eine Widerspruchsbelehrung, wenn sie z.B. wie folgt lautete „Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Es konnte jedoch diese ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung durch eine weitere „ausgehebelt“ werden. Hat der Versicherer somit zwei nicht übereinstimmende Widerspruchsbelehrungen verwendet, so war auch dies fehlerhaft, da der Versicherungsnehmer nicht genau wusste, welche Widerspruchsbelehrung tatsächlich Geltung erlangte.
So wurde die ordnungsgemäße Belehrung durch die folgende falsche Belehrung ausgehebelt:
„Gemäß § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes weisen wir Sie auf Ihr Widerspruchsrecht hin: Der Versicherungsvertrag gilt auf Grundlage der oben genannten Unterlagen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen schriftlich widersprechen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Erhalts dieser Unterlagen folgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Es ist entscheidend, wie der Inhalt der Belehrung lautete. Viele Details können dem Verbraucher entgehen und er könnte somit eine Chance verspielen, den Vertrag zu widerrufen.
Wie sind Eure Erfahrungen? Wie wurde bei Euch belehrt? Nur weil eine Belehrung richtig aussieht, muss sie es noch lange nicht sein.