Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

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  1. Avatar von Traube
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    Frage Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

    Ich bin freiwillig in der GKV versichert. Als einzige Einkünfte habe ich Kapitalerträge.
    Da ich letztes Jahr einige Aktien verkauft habe, bin ich nun erstmalig über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze (2017: 991,66 EUR).

    Ich habe zwar die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ gelesen, aber nicht wirklich verstanden, wie sich nun mein Krankenkassenbeitrag berechnet.
    https://www.gkv-spitzenverband.de/me..._Aenderung.pdf


    Dazu habe ich folgende Fragen:

    1. Wird der Beitrag auf die Kapitalerträge berechnet oder auf das zu versteuernde Einkommen gem. Steuerbescheid (was mit einem Bruttogehalt vergleichbar wäre)?

    2. Falls es die Kapitalerträge sind: Werden davon noch Kapitalertragssteuer u. Solizuschlag und/oder Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) abgezogen?

    3. Wenn ich den neuen Steuerbescheid im Juni erhalte und gleich der Krankenkasse schicke, ab wann muss ich dann den neuen höheren Beitrag zahlen?

    4. In 2017 werde ich sicher wieder unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze sein. Voraussichtlich werde ich nicht vor Mai 2018 den nächsten Steuerbescheid erhalten, ab wann gilt dann für mich wieder der Mindestbeitrag der Krankenkasse?

  2. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

    Zitat Zitat von Traube
    Ich habe zwar die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ gelesen, aber nicht wirklich verstanden,...
    Mir geht es ähnlich. Aber ich gebe mal meinen Wissensstand wieder.
    Zitat Zitat von Traube
    1. Wird der Beitrag auf die Kapitalerträge berechnet oder auf das zu versteuernde Einkommen gem. Steuerbescheid (was mit einem Bruttogehalt vergleichbar wäre)?
    2. Falls es die Kapitalerträge sind: Werden davon noch Kapitalertragssteuer u. Solizuschlag und/oder Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) abgezogen?

    3. Wenn ich den neuen Steuerbescheid im Juni erhalte und gleich der Krankenkasse schicke, ab wann muss ich dann den neuen höheren Beitrag zahlen?

    4. In 2017 werde ich sicher wieder unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze sein. Voraussichtlich werde ich nicht vor Mai 2018 den nächsten Steuerbescheid erhalten, ab wann gilt dann für mich wieder der Mindestbeitrag der Krankenkasse?
    zu 1. Weder noch. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Nicht im Steuerbescheid ausgewiesene Einnahmen müssen zusätzlich nachgewiesen werden.
    zu 2. Kapitalerträge die infolge Abgeltungssteuer nicht im Steuerbescheid stehen müssen zusätzlich berücksichtigt werden. Steuern werden nicht abgezogen, beim Pauschbetrag bin ich mir nicht sicher, weil er keine Werbungskosten darstellt.
    zu 3. Wenn der bisherige Beitrag nicht unter Vorbehalt festgesetzt war, dann ab Juni, ansonsten rückwirkend ab Erhöhung.
    zu 4. Ab Zugang des Steuerbescheides, deshalb den Antrag frühestmöglich und mittels Elster einreichen, damit es schneller geht.

  3. Avatar von Peter Wolnitza
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    Standard AW: Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

    Nur kurz:

    - siehe Anhang - GKV Spitzenverband (zwar aus 2013, gilt aber noch) : Katalog von Einnahmen und deren Beitragsrechtliche Bewertung ..... Seite 24 sollte weiter helfen...

    - Maßgeblich für die Beitragsbemessung von Selbstständigen ist grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid. Ab dem 01.01.2018 ändert sich für Selbstständige das Beitragsbemessungsverfahren.
    Aktuell ist es so, dass Änderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines neuen Bescheids ausschließlich für die Zukunft wirksam werden; eine Nachzahlung für die Vergangenheit erfolgte nicht.

    Ab 2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten vorläufig. Maßgebend ist in erster Linie das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen. Grundlage für die (vorläufige) Beitragsbemessung ab 2018 wird der zuletzt vorliegende Einkommensteuerbescheid sein. Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt, sobald der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr der Krankenkasse vorliegt. Dadurch kann es zu Nachzahlungen bzw. Erstattungen kommen. Weist der Selbstständige nicht innerhalb von drei Kalenderjahren den Einkommensteuerbescheid nach, muss er rückwirkend den Höchstbeitrag zahlen. Diese Neuregelung wird nicht nur beim Arbeitseinkommen angewendet, sondern auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.


    Hinweis: Die Beitragsbemessung nach Mindesteinkommen bzw. Härtefallregelung bleibt nach wie vor bestehen. Insgesamt bleibt abzuwarten, wie sich diese Änderungen in der praktischen Arbeitsweise der GKVen auswirken werden - denke, da muss noch einiges nachjustiert werden, hoffe, das hilft erstmal weiter.
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  4. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

    Zitat Zitat von Peter Wolnitza
    Nur kurz:

    - siehe Anhang - GKV Spitzenverband (zwar aus 2013, gilt aber noch) : Katalog von Einnahmen und deren Beitragsrechtliche Bewertung ..... Seite 24 sollte weiter helfen...
    In diesem Katalog sind auch sehr viele Einnahmearten, die nicht steuerpflichtig sind oder die Steuer wird wie im Falle von Kapitaleinkünften (auch Spekulationsgewinne mit Aktien) über die Abgeltungssteuer abgegolten. Diese erscheinen demzufolge nicht im Einkommensteuerbescheid.
    - Maßgeblich für die Beitragsbemessung von Selbstständigen ist grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid.
    Und was nicht im Einkommenssteuerbescheid steht, wird durch das Wörtchen grundsätzlich legitimiert.

    Ab dem 01.01.2018 ändert sich für Selbstständige das Beitragsbemessungsverfahren.
    Aktuell ist es so, dass Änderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines neuen Bescheids ausschließlich für die Zukunft wirksam werden; eine Nachzahlung für die Vergangenheit erfolgte nicht.

    Ab 2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten vorläufig. Maßgebend ist in erster Linie das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen. Grundlage für die (vorläufige) Beitragsbemessung ab 2018 wird der zuletzt vorliegende Einkommensteuerbescheid sein. Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt, sobald der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr der Krankenkasse vorliegt. Dadurch kann es zu Nachzahlungen bzw. Erstattungen kommen. Weist der Selbstständige nicht innerhalb von drei Kalenderjahren den Einkommensteuerbescheid nach, muss er rückwirkend den Höchstbeitrag zahlen. Diese Neuregelung wird nicht nur beim Arbeitseinkommen angewendet, sondern auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
    Ein lange überfälliger Schritt.

    Im Falle des Themenstarters (TS) muss nicht unbedingt ein Einkommensteuerbescheid vorliegen. Er liegt z. B. dann vor, wenn er die Aktiengewinne - in der Hoffnung, dass die Steuern nach einer Günstigerprüfung mit dem persönlichen Steuersatz niedriger ausfallen, als die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % - in der Steuererklärung angibt.

    Wenn solche steuerfreie (Unfallrente, BAföG-Zuschuss, u. v. a. m.) oder vorabversteuerte (Abgeltungssteuer) Einnahmen vorliegen, müssen diese unabhängig vom Einkommenssteuerbescheid mit weiteren Belegen nachgewiesen werden.

    Offen bleibt weiterhin die Frage, ob die Kapitaleinkünfte um Sparerpauschbetrag (801 €) gekürzt werden dürfen. Dieser ersetzt seit 2009 den Werbungskosten-Pausbetrag (51 €) und den Sparerfreibetrag (750 €). Die einschlägigen und hier zitierten Seiten des GKV-Spitzenverbandes gehen weiterhin von Werbungskosten in Höhe von 51 € (oder wenn nachweisbar, dann höher) aus. Dies dürften überholt sein, deshalb sind der TS und auch ich etwas verunsichert. Ich wäre geneigt die 801 € abzusetzen, weil diese nach § 20 (4) EStG als Werbungskosten definiert werden und den Ansatz höherer Werbungskosten ausschließen.

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    Standard AW: Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

    Vielen Dank, für die Antworten.

    Zitat Zitat von Hanomag
    Mir geht es ähnlich.
    Also Du bist auch erstmalig in dieser Situation, hast auch noch keine solche Berechnung von der Krankenkassen bekommen?

    Zitat Zitat von Hanomag
    Nicht im Steuerbescheid ausgewiesene Einnahmen müssen zusätzlich nachgewiesen werden.
    Wie ich eingangs schrieb, habe ich nur Kapitalerträge als Einnahmen, sonst nichts. Bisher haben die Krankenkassen immer nur den Steuerbescheid verlangt und haben nach nix anderem gefragt.

    Zitat Zitat von Hanomag
    Steuern werden nicht abgezogen,
    OK, also wird die Kapitalertragssteuer (die ich von den Kapitalerträgen ja zahlen muss) nicht berücksichtigt. Schade.

    Zitat Zitat von Hanomag
    zu 3. Wenn der bisherige Beitrag nicht unter Vorbehalt festgesetzt war, dann ab Juni, ansonsten rückwirkend ab Erhöhung.
    zu 4. Ab Zugang des Steuerbescheides, deshalb den Antrag frühestmöglich und mittels Elster einreichen, damit es schneller geht.
    Das klingt wenigstens einheitlich. Irgendwo hatte ich mal gelesen, dass Erhöhungen rückwirkend gezahlt werden müssen, aber Senkungen werden erst wirksam ab Folgemonat des Steuerbescheids.
    Ich nutze ElsterFormular, allerdings kommen z. B. die Steuerbescheide der Banken teilweise erst Ende März, so dass ich die Steuererklärung früher gar nicht machen kann.

    Zitat Zitat von Peter Wolnitza
    - Maßgeblich für die Beitragsbemessung von Selbstständigen ist grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid. Ab dem 01.01.2018 ändert sich für Selbstständige das Beitragsbemessungsverfahren.
    Ich bin kein "Selbstständiger", also ich gehe keiner Tätigkeit nach, weder angestellt noch selbstständig. Gelten dann andere Regelungen als die hier genannten?

    Zitat Zitat von Peter Wolnitza
    Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt, sobald der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr der Krankenkasse vorliegt. Dadurch kann es zu Nachzahlungen bzw. Erstattungen kommen.
    Das wäre ja in Ordnung. Hauptsache es ist einheitlich bei Erhöhung wie Senkung des Beitrages.

    Zitat Zitat von Hanomag
    Offen bleibt weiterhin die Frage, ob die Kapitaleinkünfte um Sparerpauschbetrag (801 €) gekürzt werden dürfen. Dieser ersetzt seit 2009 den Werbungskosten-Pausbetrag (51 €) und den Sparerfreibetrag (750 €). Die einschlägigen und hier zitierten Seiten des GKV-Spitzenverbandes gehen weiterhin von Werbungskosten in Höhe von 51 € (oder wenn nachweisbar, dann höher) aus. Dies dürften überholt sein, deshalb sind der TS und auch ich etwas verunsichert.
    Teilweise hatte ich gelesen, dass manche Krankenkassen nur die 51 € abziehen. Anscheinend macht das jede Krankenkasse anders? Daher möchte ich mich vorher gut informieren und nicht darauf vertrauen, was meine Krankenkasse berechnet, weil wohl auch schon immer wieder Fehler hierbei passieren.
    Anscheinend steigen auch die wie ich durch die offiziellen Gesetzestexte nicht richtig durch bzw. ist das irgendwie auch Auslegungssache?

    Zitat Zitat von Hanomag
    Ich wäre geneigt die 801 € abzusetzen, weil diese nach § 20 (4) EStG als Werbungskosten definiert werden und den Ansatz höherer Werbungskosten ausschließen.
    Wie "abzusetzen"? Entweder zieht die Krankenkasse das ab oder nicht, fraglich dabei ist dann halt, ob das korrekt ist.
    Da ich in keinem Arbeitsverhältnis bin, habe ich daher auch keine Werbungskosten, ich gebe also dazu in der Steuererklärung auch nix an.

    Vielleicht meldet sich hier noch jemand, der dazu bereits Erfahrung hat, wie seine Krankenkasse das berechnet und das vielleicht auch noch begründet.

  6. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

    Zitat Zitat von Traube
    Also Du bist auch erstmalig in dieser Situation, hast auch noch keine solche Berechnung von der Krankenkassen bekommen?
    Nein, ich befasse mich rein aus Interesse mit rechtlichen Fragen. Glücklicherweise habe ich eine sehr günstige KV mit guten Zusatzversicherungen, die relativ feste Beiträge hat und mir Privatpatientenstatus ermöglicht.
    Wie ich eingangs schrieb, habe ich nur Kapitalerträge als Einnahmen, sonst nichts. Bisher haben die Krankenkassen immer nur den Steuerbescheid verlangt und haben nach nix anderem gefragt.
    Du hast also Deine Kapitaleinkünfte zwecks Steuerfreistellung beim FA erklärt (Günstigerprüfung).

    OK, also wird die Kapitalertragssteuer (die ich von den Kapitalerträgen ja zahlen muss) nicht berücksichtigt. Schade.
    Das ist nur logisch, andere Einküfte, vornehmlich die der Arbeitnehmer der selbstständigen sind für die KV-Beiträge auch vor Steuern beitragspflichtig.

    Das klingt wenigstens einheitlich. Irgendwo hatte ich mal gelesen, dass Erhöhungen rückwirkend gezahlt werden müssen, aber Senkungen werden erst wirksam ab Folgemonat des Steuerbescheids.
    Das hast Du richtig gelesen, allerdings gilt dies nur bei der ersten Festsetzung (weil geschätzt), aber wie Wolnitza schreibt, soll es künftig generell so sein.
    Ich nutze ElsterFormular, allerdings kommen z. B. die Steuerbescheide der Banken teilweise erst Ende März, so dass ich die Steuererklärung früher gar nicht machen kann.
    Da hast Du wohl recht.
    Ich bin kein "Selbstständiger", also ich gehe keiner Tätigkeit nach, weder angestellt noch selbstständig. Gelten dann andere Regelungen als die hier genannten?
    Sicher nicht, ausser dass für hauptberuflich Selbstständige einer höherer Mindestsatz erhoben wird.
    Das wäre ja in Ordnung. Hauptsache es ist einheitlich bei Erhöhung wie Senkung des Beitrages.
    Lt. Wolnitza soll es ja ab 2018 so sein, da wird man wohl auch keinen Unterschied zwischen Selbstständigen und Lebenskünstlern machen. Wolnitza könnte ja mal in seiner Quelle nachlesen oder diese hier verlinken.

    Teilweise hatte ich gelesen, dass manche Krankenkassen nur die 51 € abziehen. Anscheinend macht das jede Krankenkasse anders? Daher möchte ich mich vorher gut informieren und nicht darauf vertrauen, was meine Krankenkasse berechnet, weil wohl auch schon immer wieder Fehler hierbei passieren.
    Es könnte durchaus sein, dass sie den Sparerpauschbetrag - obwohl bereits seit 2009 gültig - nicht umgesetzt haben.
    Anscheinend steigen auch die wie ich durch die offiziellen Gesetzestexte nicht richtig durch bzw. ist das irgendwie auch Auslegungssache?
    Man könnte es meinen, zumal ihr höchstes Gremium der GKV-Spitzenverband im Schreiben vom 10.12.2014 immer noch von 51 € ausgeht.
    Wie "abzusetzen"? Entweder zieht die Krankenkasse das ab oder nicht, fraglich dabei ist dann halt, ob das korrekt ist.
    Mit absetzen meinte ich abziehen.
    Da ich in keinem Arbeitsverhältnis bin, habe ich daher auch keine Werbungskosten, ich gebe also dazu in der Steuererklärung auch nix an.
    Bei Kapitaleinkünften spricht man auch von Werbungskosten sieh mal hier.

    Zitat Zitat von Traube
    Vielleicht meldet sich hier noch jemand, der dazu bereits Erfahrung hat, wie seine Krankenkasse das berechnet und das vielleicht auch noch begründet.
    Leider holen sich die meisten Rat und geben nichts zurück. Hoffentlich machst Du es besser!

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    Standard AW: Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

    Zitat Zitat von Hanomag
    Das hast Du richtig gelesen, allerdings gilt dies nur bei der ersten Festsetzung (weil geschätzt), aber wie Wolnitza schreibt, soll es künftig generell so sein.
    Also doch ungerecht?! Wenn ich im Juni meinen Steuerbescheid bekomme, ab wann muss ich dann rückwirkend nachzahlen? Ab 01.01.17 oder bereits in 2016?

    Mit absetzen meinte ich abziehen.
    Ja, aber da kann ich doch nix machen, oder? Die Krankenkasse zieht ab und dann bleibt die Frage, ob das korrekt ist.

    Bei Kapitaleinkünften spricht man auch von Werbungskosten sieh mal hier.
    Ja, aber nur die 801 €, mehr kann ich nicht absetzen, da ich in keinem Arbeitsverhältnis bin. Und die 801 € werden auch steuerrechtlich bei der Steuererklärung berücksichtigt bzw. abgezogen.

    Danke, für den Link. Dort wird beim Sparer-Pauschbetrag von 801 € zwar von Werbungskosten gesprochen, es heißt dort:
    Demnach ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein Betrag von 801 Euro als Werbungskosten abzuziehen.
    Die Frage ist, ob das nur steuerrechtlich gilt oder auch für die Krankenkassen?

    Ich befürchte, die Krankenkasse wird bei mir nur die 51 €
    Werbungskosten-Pauschbetrag abziehen. Kann ich dann Widerspruch einlegen, nur was bringt das, auf was kann ich mich berufen, wenn das nirgends klar geregelt ist?
    Ich muss das mal ausrechnen, wie sich das bei mir überhaupt auswirkt in Euro, ob 801 € oder nur 51 € abgezogen werden.

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    Standard AW: Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

    Zitat Zitat von Traube
    Also doch ungerecht?!
    Ungerecht nur dann, weil bei verspäteter Vorlage des Steuerbescheides nichts erstattet wird.
    Wenn ich im Juni meinen Steuerbescheid bekomme, ab wann muss ich dann rückwirkend nachzahlen? Ab 01.01.17 oder bereits in 2016?
    Wenn der Beitrag z. B. für 2016 erstmals durch z. B. den Steuerbescheid nachgewiesen wird, dann erst hat die Kasse die Bestätigung, dass Du ihr nichts vormachen willst. Sie wird nur dann - ab Versicherungsbeginn - rückwirkend kassieren, wenn Du (bewusst oder unbewusst) zu gering geschätzt hast. Aber da Du schon mehrfach einen Steuerbescheid vorgelegt hast (Wiederholungsfall), greift die in § 7 Abs. 7 des von Dir zitierten Schreibens nachfolgend zitierte Aussage:
    Das über den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibt bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend. Der neue Einkommensteuerbescheid ist für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. Legt das Mitglied den Einkommensteuerbescheid später vor und ergäbe sich eine günstigere Beitragsbemessung, sind die Verhältnisse erst ab Beginn des auf die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheids folgenden Monats zu berücksichtigen.
    Zitat Zitat von Traube
    Ich befürchte, die Krankenkasse wird bei mir nur die 51 € Werbungskosten-Pauschbetrag abziehen. Kann ich dann Widerspruch einlegen, nur was bringt das, auf was kann ich mich berufen, wenn das nirgends klar geregelt ist?
    Klarer als in dem nachfolgend zitierten Absatz 4 des Einkommensteuergesetztes kann es doch gar nicht geregelt sein.
    Zitat Zitat von Hanomag
    Ich wäre geneigt die 801 € abzusetzen, weil diese nach § 20 (4) EStG als Werbungskosten definiert werden und den Ansatz höherer Werbungskosten ausschließen.
    Fragt sich nur, ob die Kasse dies ohne Rechtsstreit akzeptieren wird.

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    Standard AW: Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

    Zitat Zitat von Hanomag
    Wenn der Beitrag z. B. für 2016 erstmals durch z. B. den Steuerbescheid nachgewiesen wird, dann erst hat die Kasse die Bestätigung, dass Du ihr nichts vormachen willst. Sie wird nur dann - ab Versicherungsbeginn - rückwirkend kassieren, wenn Du (bewusst oder unbewusst) zu gering geschätzt hast. Aber da Du schon mehrfach einen Steuerbescheid vorgelegt hast (Wiederholungsfall), greift die in § 7 Abs. 7 des von Dir zitierten Schreibens nachfolgend zitierte Aussage:
    Ich bin erst seit 01.04.17 bei der aktuellen Krankenkasse und hatte mit dem Antrag den Steuerbescheid für 2015 eingereicht, da ich ja noch keinen aktuelleren hatte. Demnach war ich unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze und zahle daher den Mindestbeitrag. Aufgrund höherer Kapitalerträge war ich in 2016 über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze (2017: 991,66 EUR), daher wird mein Beitrag nun höher ausfallen.
    Gemäß dem o. g. Schreiben sollte dass dann ab 01.07.17 sein, wenn ich den Steuerbescheid für 2016 im Juni 2017 erhalte. Ist halt nur die Frage, ob die Kasse das auch so sieht?

    Fragt sich nur, ob die Kasse dies ohne Rechtsstreit akzeptieren wird.
    Genau, das ist die Frage.

    Vor ein paar Wochen hatte meine jetzige Kasse erneut mit einem Formular nach meinen Einkünften, bzw. nach einen aktuellen Steuerbescheid (2016) nachgefragt. Worauf ich antwortete, dass der noch nicht vorliegt und ich den nachreichen werde.
    Ich habe mir gerade nochmal die Hinweise zu diesem Formular durchgelesen und da steht zu "Einkünfte aus Kapitalvermögen": "Sofern tatsächlich keine höheren Werbungskosten angefallen sind, wird ein Betrag von 51 € pro Kalenderjahr berücksichtigt."
    Paragraphen o. ä. werden nicht angegeben. Also nix mit den 801 € ...

    Wenn das so kommt, kann ich ja Widerspruch einlegen, die 801 € statt der 51 € fordern und mich auf § 20 (4) EStG berufen. Mal schauen was passiert ... (Ehrlich gesagt habe ich da aber überhaupt keine Hoffnung, schon gar nicht bei einer Krankenkasse).

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    Zitat Zitat von Traube
    Ich bin erst seit 01.04.17 bei der aktuellen Krankenkasse und hatte mit dem Antrag den Steuerbescheid für 2015 eingereicht, da ich ja noch keinen aktuelleren hatte. Demnach war ich unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze und zahle daher den Mindestbeitrag. Aufgrund höherer Kapitalerträge war ich in 2016 über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze (2017: 991,66 EUR), daher wird mein Beitrag nun höher ausfallen.
    Gemäß dem o. g. Schreiben sollte dass dann ab 01.07.17 sein, wenn ich den Steuerbescheid für 2016 im Juni 2017 erhalte. Ist halt nur die Frage, ob die Kasse das auch so sieht?
    Dann war Dir am 01.04.17 das höhere Einkommen infolge des 2016er Spekulationsgewinns bereits bekannt und Du hättest es angeben müssen. Von daher wirst Du ganz sicher ab Versicherungsbeginn zahlen müssen.

    Wie lange warst Du eigentlich bei der Vorgängerkasse versichert? Dort hättest Du bei längerer freiwilliger Beitragszeit vermutlich erst ab dem Monat nach des Zugangs vom Steuerbescheid - aktuell Juli 2017- mehr zahlen müssen.
    Vor ein paar Wochen hatte meine jetzige Kasse erneut mit einem Formular nach meinen Einkünften, bzw. nach einen aktuellen Steuerbescheid (2016) nachgefragt. Worauf ich antwortete, dass der noch nicht vorliegt und ich den nachreichen werde.
    Ich habe mir gerade nochmal die Hinweise zu diesem Formular durchgelesen und da steht zu "Einkünfte aus Kapitalvermögen": "Sofern tatsächlich keine höheren Werbungskosten angefallen sind, wird ein Betrag von 51 € pro Kalenderjahr berücksichtigt."
    Paragraphen o. ä. werden nicht angegeben. Also nix mit den 801 € ...
    Die Frage ist , warum die seit 2009 überholten 51 € noch gelten sollen? Wobei es schon erstaunlich ist, dass bei Kapitaleinkünften überhaupt Werbungskosten akzeptiert werden, weil vergleichbar das versicherungspflichtige Einkommen eines jedes Arbeitnehmers vor dem Beitragsabzug nicht um Werbungskosten vermindert wird.

    Zitat Zitat von Traube
    Wenn das so kommt, kann ich ja Widerspruch einlegen, die 801 € statt der 51 € fordern und mich auf § 20 (4) EStG berufen. Mal schauen was passiert ...
    Das würde ich auf jeden Fall auch tun und in der Begründung auf die Änderung ab 2009 verweisen.

    Zitat Zitat von Traube
    (Ehrlich gesagt habe ich da aber überhaupt keine Hoffnung, schon gar nicht bei einer Krankenkasse).
    Vermutlich hast Du recht.

  11. Avatar von Traube
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    Standard AW: Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

    Zitat Zitat von Hanomag
    Dann war Dir am 01.04.17 das höhere Einkommen infolge des 2016er Spekulationsgewinns bereits bekannt und Du hättest es angeben müssen.
    Mir war bewusst, dass ich über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegen werde, mir war aber überhaupt nicht klar, auf was bzw. wie der KK-Beitrag berechnet wird: Werden Kapitalertragssteuer u. Solizuschlag, Sparer-Pauschbetrag, Werbepauschale dabei berücksichtigt, falls ja, wie? Oder ist es das zu versteuernde Einkommen (was für mich vergleichbar mit einem Bruttogehalt ist), was aber erst in der Steuererklärung mit Elster ermittelt wird, was ich noch nicht hatte und sowieso falsch ist, wie ich jetzt weiß.
    Da ich nichts hatte bzw. wusste, habe ich den letzten Steuerbescheid (2015) denen geschickt, dass war für mich das einzig offizielle was ich hatte.

    Von daher wirst Du ganz sicher ab Versicherungsbeginn zahlen müssen.
    Also ab 01.04.17.

    Wie lange warst Du eigentlich bei der Vorgängerkasse versichert?
    Ca. 2 Jahre.

    Das würde ich auf jeden Fall auch tun und in der Begründung auf die Änderung ab 2009 verweisen.
    Jetzt wollte ich mal den genauen Text von § 20 (4) EStG nachlesen, bin aber anscheinend zu doof, das zu finden. Ganz unten bei (9) (ist das der 9. Absatz?) steht was zu Werbungskosten und das dabei 801 € abzuziehen sind. Oder übersehe ich irgendwie den 4. Absatz dazu?
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html

  12. Avatar von Hanomag
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    Zitat Zitat von Traube
    Mir war bewusst, dass ich über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegen werde, mir war aber überhaupt nicht klar, auf was bzw. wie der KK-Beitrag berechnet wird: Werden Kapitalertragssteuer u. Solizuschlag, Sparer-Pauschbetrag, Werbepauschale dabei berücksichtigt, falls ja, wie? Oder ist es das zu versteuernde Einkommen (was für mich vergleichbar mit einem Bruttogehalt ist),
    Da Dir bewusst war, dass Du auch nach Abzug aller aufgezählten Kosten über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegst, darfst Du jetzt nicht klagen. Das Brutto kann man auf keinen Fall mit dem zvstE vergleichen.
    was aber erst in der Steuererklärung mit Elster ermittelt wird, was ich noch nicht hatte und sowieso falsch ist, wie ich jetzt weiß.
    Da ich nichts hatte bzw. wusste, habe ich den letzten Steuerbescheid (2015) denen geschickt, dass war für mich das einzig offizielle was ich hatte.
    Natürlich kann ein Laie allerhand vermuten, vor allem, wenn die Kasse immer nur den ESt-Bescheid anfordert. Aber es ist ja nichts kaputtgegangen, Du zahlst jetzt auch nicht mehr. Es sei denn, die Kasse darf Zinsen verrechnen.
    Also ab 01.04.17.
    Höchstwahrscheinlich. Es sei denn es gäbe eine Regelung, nach der die vom Vorversicherer getroffene Entscheidung bis zum Vorliegen des ESt-Bescheides akzeptiert werden muss. Diese Regelung gibt es aber nicht, bzw. sie ist mir nicht bekannt. Müsste auch in dem Schreiben des GKV-Spitzenverbandes stehen.

    Zitat Zitat von Traube
    Jetzt wollte ich mal den genauen Text von § 20 (4) EStG nachlesen, bin aber anscheinend zu doof, das zu finden. Ganz unten bei (9) (ist das der 9. Absatz?) steht was zu Werbungskosten und das dabei 801 € abzuziehen sind. Oder übersehe ich irgendwie den 4. Absatz dazu?
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
    Nicht Du bist zu doof, nein, ich war zu doof den richtigen Absatz zu benennen. Ich habe den Text aus einer unübersichtlichen Quelle falsch zugeordnet.

  13. Avatar von Traube
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    Standard AW: Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

    Zitat Zitat von Hanomag
    Da Dir bewusst war, dass Du auch nach Abzug aller aufgezählten Kosten über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegst, darfst Du jetzt nicht klagen. Das Brutto kann man auf keinen Fall mit dem zvstE vergleichen.
    Ich wusste nicht, was ich für einen Betrag angeben sollte. Natürlich wollte ich auch keinen zu hohen nennen, weil ich auch nicht wusste, ob ich ggfs. etwas zurück erstattet bekomme. Und da für die Abgabe dieses Formulars eine Frist gesetzt war, hatte ich auch nicht die Zeit gründlich diesbezüglich erst auf Suche zu gehen - auf die Schnelle fand ich erstmal nix, was half.

    Nicht Du bist zu doof, nein, ich war zu doof den richtigen Absatz zu benennen. Ich habe den Text aus einer unübersichtlichen Quelle falsch zugeordnet.
    Kein Problem. Ich danke Dir sehr für die wertvollen Hinweise, sonst wäre ich immer noch nicht schlauer.

    Also ist der 9. Absatz § 20 EStG korrekt und der für mich wichtige Text (den ich beim Widerspruch angegeben werde) lautet:
    Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
    Bitte nur kurz bestätigen, danke.

  14. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

    Zitat Zitat von Traube
    Also ist der 9. Absatz § 20 EStG korrekt und der für mich wichtige Text (den ich beim Widerspruch angegeben werde) lautet:

    Bitte nur kurz bestätigen, danke.
    Ja, dabei würde ich auch auf die seit 2009 geänderte Rechtslage hinweisen.

  15. Avatar von Traube
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    Also wurde § 20 EStG in 2009 geändert? Ist das irgendwo dokumentiert, damit ich mich darauf berufen kann? Ist immer besser alles irgendwie belegen zu können.

  16. Avatar von Hanomag
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    Zitat Zitat von Traube
    Also wurde § 20 EStG in 2009 geändert? Ist das irgendwo dokumentiert, damit ich mich darauf berufen kann? Ist immer besser alles irgendwie belegen zu können.
    Vielleicht hier und/oder hier?

  17. Avatar von Traube
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    Standard AW: Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

    Danke. Wenn ich das richtig verstehe, wurde am 01.01.2009 die Abgeltungssteuer eingeführt und dabei der Sparer-Pauschbetrag von 801 € geschaffen. Und dieser gilt auch als Werbungskostenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen.
    Da hinter den Links nichts offizielles steht, kann ich mich darauf dann nicht beziehen und werde das halt allgemein halten, dass sich seit 2009 hierbei die Rechtslage geändert hat (wie Du das schon geschrieben hast). Letztendlich entscheidend ist, was im Gesetz steht und das ist ja eindeutig.

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    Standard AW: Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

    Zitat Zitat von Traube
    Danke. Wenn ich das richtig verstehe, wurde am 01.01.2009 die Abgeltungssteuer eingeführt und dabei der Sparer-Pauschbetrag von 801 € geschaffen.
    Richtig.
    Und dieser gilt auch als Werbungskostenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen.
    Auch richtig. Und mit den 801 € sind die Werbungskosten abgegolten, auch wenn sie höher ausfallen.
    Da hinter den Links nichts offizielles steht, kann ich mich darauf dann nicht beziehen und werde das halt allgemein halten, dass sich seit 2009 hierbei die Rechtslage geändert hat (wie Du das schon geschrieben hast). Letztendlich entscheidend ist, was im Gesetz steht und das ist ja eindeutig.
    Was ist offizieller als eine Gesetz? In der Anmerkung 38 zum verlinkten Gesetz steht doch auch das Datum.

  19. Avatar von Traube
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    Standard AW: Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

    Danke, für Deine Bestätigungen. Dann habe ich es endlich kapiert.

    Die Anmerkung 38 ist von steuertipps.de, das meinte ich mit ist nicht offiziell, das wird eine Krankenkasse sicher nicht akzeptieren, wenn ich steuertipps.de oder Wikipedia als Quelle angebe. Besser wäre was z. B. vom Bundesfinanzministerium, wo steht, dass sich das Gesetz diesbezüglich seit 2009 geändert hat. Aber egal, ich verweise aufs EStG und schreibe dazu quasi als Einleitung, dass sich seit 2009 hierbei die Rechtslage geändert hat.

  20. Avatar von Traube
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    Standard AW: Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)

    Letzte Woche habe ich nun endlich den Steuerbescheid für 2016 erhalten und gleich an die Krankenkasse geschickt. Von dieser bekam ich heute die Neuberechnung des Beitrages.

    Die 801 € Sparer-Pauschbetrag werden berücksichtigt. Was somit ihrem eigenen Formular widerspricht, da dort etwas von 51 € als Werbungskosten steht (siehe #9).

    Also von den Kapitalerträgen werden die 801 € Sparer-Pauschbetrag abgezogen und auf diesen Betrag (geteilt durch 12 Monate) werden Kranken-/Pflegeversicherung berechnet. Ist soweit auch alles korrekt gerechnet.
    Wirksam wird der neue höhere Beitrag ab 01.09.17, fällig aber erst am 15.10.17.

    Wobei es mich nicht wundern würde, wenn das bei einer anderen Krankenkasse anders berechnet worden wäre ...

    Nochmal einen sehr großen Dank hier an Hanomag, für seine vielen für mich sehr wertvollen Hinweise, allein hätte ich das vermutlich alles nicht kapiert.

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