Landgericht gibt der Klage eines Pkw-Käufers gegen ein Autohaus statt
Nachdem die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.08.2016 angestrebten Vergleichsbemühungen der Parteien gescheitert sind, hat die 4. Zivilkammer mit
Urteil vom 12.10.2016, Aktenzeichen 4 O 202/16, der Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages betreffend eines Pkw Skoda Fabia stattgegeben. Das Gericht hat daher auf Rückzahlung des Kaufpreises -unter Abzug der Nutzungsentschädigung- Zug um Zug gegen Übergabe des Pkws erkannt.
Der Kläger erwarb aufgrund einer Bestellung im April 2015 bei dem Beklagten, der ein Autohaus betreibt, einen fabrikneuen Skoda Fabia 1.6 TDI Klima zu einem Kaufpreis von 11.960 €.
Der Pkw Skoda Fabia 1.6 TDI ist ausgestattet mit einem Motor des Typs EA 189. Dieser Motor verfügt über eine Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens hinsichtlich der Stickoxydwerte (NOx) auf dem Prüfstand.
Mit Schreiben vom 05.10.2015 setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 27.10.2015. Eine Nachbesserung, beispielsweise in Form des Aufspielens einer neuen Software, ist auch in der Folgezeit nicht erfolgt und auch nicht angeboten worden. Zum Entwicklungsprozess für die Mängelbeseitigung ist durch den Beklagten nichts vorgetragen worden.
Im Rahmen der Klageschrift erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er ist der Auffassung, die Abschaltsoftware sei illegal und stelle einen Sachmangel dar.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Pkw weiterhin fahrtauglich und daher nicht mangelhaft sei. Selbst wenn ein Mangel vorliege, sei die zugrunde liegende Pflichtverletzung unerheblich, da der Mangel jedenfalls mit einem geringen Kostenaufwand (ca. 100 €) beseitigt werden könne.
Das Gericht hat der Klage weitestgehend stattgegeben, weil die Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag erfüllt seien. Die in dem Pkw installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen im Testbetrieb stelle einen Sachmangel im Sinne des §
434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Der Kläger habe auch eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Durch die Fristsetzung im Oktober 2015 sei eine angemessen lange Frist zur Nacherfüllung in Gang gesetzt worden, die fruchtlos verstrichen sei. Ferner handele es sich nicht um einen unerheblichen Mangel. Auch wenn die Behauptung der Beklagten, die Mängelbeseitigung könne durch einen Kostenaufwand von ca. 100 € (Aufspielen einer neuen Software) beseitigt werden, zutreffend wäre, liege eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung vor. Bereits die Tatsache, dass nach Ablauf eines Jahres noch nicht klar sei, ob und wie der Mangel behoben werden könne, spreche gegen die Unerheblichkeit. Schließlich habe die Beklagtenseite nicht konkret vortragen können, wie die Mangelbeseitigung bei diesem betroffenen Motorentyp erfolgen könne und wann diese stattfinden könne. Der Beklagte könne sich im vorliegenden Fall nicht darauf berufen, dass ein unerheblicher Mangel wegen verhältnismäßig geringfügiger Nachbesserungskosten vorliege, wenn er die Nacherfüllung in absehbarer Zeit nicht durchführen könne. Die Unsicherheit, ob und wann eine vollständige Nachbesserung möglich ist, falle dem Beklagten zur Last.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.