beim Riestern ist es ja so, dass ich bei Erhalt von Zulage meinen gesparten Betrag nicht mehr voll als Sonderausgabe Altersvorsorge von der Steuer absetzen kann bzw. je nach Einkommen ein Sonderausgabenabzug auf Grund der Günstigerprüfung gar nicht in Frage kommt (was bei mir der Fall ist).
Was passiert, wenn ich nur alle 2 Jahre meinen Riestervertrag mit den 4% meines Bruttoeinkommens des jeweiligen Vorjahres bespare?
Profitiere ich dann immer jährlich abwechselnd von Zulage und vom Sonderausgabenabzug und dem zu Folge einer geringeren Steuerlast?
Kann jemand meinen Gedanken auf Richtigkeit hin prüfen:
2016: Keine Einzahlung in den Riestervertrag
2017: ich zahle 4% des Bruttoeinkommens von 2016 in den Riestervertrag ein (1500 Euro)
2018: In meiner Steuererklärung fürs Jahr
2017 mache ich 1500 Euro Sonderausgaben Altersvorsorge geltend, was mein Steuerpflichtiges Einkommen von 2017 um volle 1500 Euro mindert
2018: Ich erhalte 154 Euro Zulage in den Riestervertrag und leiste keine erneute Einzahlung
2019: wie 2017...
Habe ich einen Denkfehler oder kann ich bei nur alle 2 Jahre erfolgten Einzahlungen tatsächlich von Zulage + vollem Sonderausgabenzug profitieren?
Das Finanzamt prüft jedes Jahr was sich für dich besser rechnet, die Förderung oder die Steuervorteil. Dann bekommst du IMMER die Förderung gutgeschrieben und evtl dann noch einen Steuervorteil on Top.
Bei deiner Vorgehendsweise würdest du halt nur alle 2 Jahre einen Vorteil erhalten. Bringt also nix.
Wenn du lieber Steuervorteil stattFörderung haben willst ( lese ich so aus deinem Post) dann ist Riester falsch, eher dann einen BAV oder auch einen Rürup.
kannst du noch schreiben, warum meine angedachte Vorgehensweise nicht funktionieren soll?
Das Finanzamt braucht doch bei meiner Vorgehensweise gar nicht prüfen, ob Zulage oder Sonderausgabenabzug günstiger ist, weil nie beides in einem Jahr gleichzeitig anfällt, wenn ich nur zweijährig einzahle:
Wenn ich 2017, 2019, 2021 je 1500 Euro in den Riester-Vertrag einzahle, bekomme ich die 154 Euro Prämie in 2018, 2020, 2022.
Da ja das Zuflussprinzip gelten sollte, sollte die jeweilige Prämie nur in den Jahren der Ausschüttung, also 2018, 2020 und 2022 für das Finanzamt relevant sein. In diesen Jahren habe ich aber nichts eingezahlt (die Prämie wird immer erst im Jahr nach der Einzahlung gutgeschrieben)- wozu sollte das Finanzamt also eine Günstigerprüfung machen?
De facto gezahlt habe ich die jeweils 1500 Euro ja immer alternierend im anderen Jahr, in dem keine Prämie ausgeschüttet wurde: 2017, 2019, 2021, so dass hier jeweils Sonderausgabenabzug möglich sein sollte.
Bei 2 jähriger Einzahlung in den Riestervertrag kommt in den geraden Jahren also die 154 Euro Prämie, in den ungeraden Jahren Steuerersparnis durch Sonserausgabenabzug.
Wo genau ist mein Denkfehler, dass das so nicht funktionieren sollte?
Das Finanzamt prüft jedes Jahr was sich für dich besser rechnet, die Förderung oder die Steuervorteil. Dann bekommst du IMMER die Förderung gutgeschrieben
nicht oder, das Finanzamt unterstellt immer, dass eine zustehende Zulage beantragt und bereits gutgeschrieben wurde und zahlt
Zitat von Spiagei
und evtl dann noch einen Steuervorteil on Top.
einen ggf. zusätzlich zustehenden Steuervorteil mit der Steuererstattung aus.
Bei deiner Vorgehendsweise würdest du halt nur alle 2 Jahre einen Vorteil erhalten. Bringt also nix.
Richtig, die Förderung (Zulage und ggf. Steuererstattung) würde jedes zweite Jahr entfallen.
Zitat von Spiagei
Wenn du lieber Steuervorteil stattFörderung haben willst ( lese ich so aus deinem Post) dann ist Riester falsch, eher dann einen BAV oder auch einen Rürup.
Steuervorteil (steuerliche Förderung) gehört beim Riester neben der Zulage (Zulagenförderung) auch zur Förderung. Solche Formulierungen verwirren den Verbraucher, wie in vorliegendem Fall wird dann vermutet, dass es eine entweder/oder-Förderung ist.
Hallo,
mit der Unterstellung, dass ich Zulage bekommen würde, würde mir das Finanzamt in den Jahren, in denen ich die vollen 1500 Euro als Sonderausgabe von der Steuer absetzen will, Unrecht tun.
Denn in diesen Jahren fließt mir ja wie oben dargelegt keine Zulage zu.
Was würde passieren, wenn ich dem Finanzamt mitteilen würde, dass ich in den betreffenden Jahren keine Zulage erhalten habe (es wundert mich, dass das Finanzamt dies nicht automatisch prüft, sondern immer automatisch unterstellt) bzw. Widerspruch gegen die vorausgesetzte Zulage, die es nicht gab, einlegen würde?
Was würde passieren, wenn ich dem Finanzamt mitteilen würde, dass ich in den betreffenden Jahren keine Zulage erhalten habe (es wundert mich, dass das Finanzamt dies nicht automatisch prüft, sondern immer automatisch unterstellt) bzw. Widerspruch gegen die vorausgesetzte Zulage, die es nicht gab, einlegen würde?
Die Antwort könnte lauten: "Beantragen Sie die Zulage noch solange es von den Fristen her möglich ist."
Wenn Du nur steuerliche Förderung über den Sonderausgabenabzug beantragst, dann fehlt Dir für dieses Jahr die Zulage.
Solch eine Antwort des Finanzamts wäre doch völlig obsolet, weil eine Beantragung einer Zulage gar nicht in Frage kommt, da mir im betreffenden Jahr keine Zulage zusteht (eben weil im Vorjahr nichts eingezahlt wurde!).
"Wenn Du nur steuerliche Förderung über den Sonderausgabenabzug beantragst, dann fehlt Dir für dieses Jahr die Zulage."
-> Genau das habe ich vor: im Jahr der Beantragung des Sonderausgabenabzugs keine Zulage beantragen, was ja auf Grund fehlenden Anspruchs gar nicht möglich wäre (s. oben).
Ich kann meinen Denkfehler immer noch nicht erkennen, bitte klärt mich noch einmal auf- oder funktioniert das Ganze doch?
Solch eine Antwort des Finanzamts wäre doch völlig obsolet, weil eine Beantragung einer Zulage gar nicht in Frage kommt, da mir im betreffenden Jahr keine Zulage zusteht (eben weil im Vorjahr nichts eingezahlt wurde!).
Wenn Du im Vorjahr nichts eingezahlt hast, dann bekommst Du keine Förderung, weder eine Zulage noch eine Steuerermäßigung.
Zitat von danny-x
Ich kann meinen Denkfehler immer noch nicht erkennen, bitte klärt mich noch einmal auf- oder funktioniert das Ganze doch?
Ohne Zulageberechtigung gibt es keinen Sonderausgabenabzug.