Sparkasse Gebühren 150 Euro für Grundschuldabtretung / Löschungsbewilligung
Hallo,
nachdem ich meinen Kredit ablösen konnte und in absehbarer Zeit auch keinen weiteren
benötige, möchte ich die Grundschuld an mich selbst abtreten. Dies habe ich bei der
Sparkasse auch beantragt, diese hat mir nun die vollstreckbare Ausführung der Buchgrundschuld,
die Abtretungserklärung und eine Rechnung über 150 Euro zugeschickt.
Auf der Rechnung steht lapidar der Posten "Gebühr für die Grundschuldabtretung".
Nach einiger Recherchen im Internet habe ich rausgefunden, dass Banken wohl per Gesetz verpflichtet sind,
die Löschung einer Hypothek oder Grundschuld zu bewilligen ohne ein Entgelt dafür verlangen zu dürfen,
es sei denn es fallen tatsächliche Sachkosten an wie die Beglaubigung durch einen Notar. (BGH, Az. XI ZR 244/90)
Da die Sparkasse Siegel führend ist, gibt es keine Beglaubigungskosten.
Bei einer Löschungsbewilligung wäre die Sache also klar, keine Gebühr zulässig.
Wie sieht das hier im Falle der Abtretung aus ?
Soll/muss ich die 150 Euro zahlen, ggf. unter Vorbehalt, wie verhalte ich mich am besten gegenüber der
Sparkasse, (die ganz nebenbei auch meine Hausbank ist) ?
AW: Sparkasse Gebühren 150 Euro für Grundschuldabtretung / Löschungsbewilligung
Zitat von hispa
Glaube ich nicht bzw. verstehe ich nicht.
Was soll eine Grundbuchüberwachung sein ???
Eine privatschriftliche Abtretung deiner Grundschuld wird nur von Banken akzeptiert die mit der abtretenden Bank eine Vereinbarung haben, ansonsten werden GS immer notariell abgetreten.
"Grundbuchüberwachung" heisst, das bei einer Privatscnriftlichen Abtretung sich die abtretende Bank verpflichtet Neuerungen im GB an die neue Bank mitzuteilen. Deswegen wollen auch fast alle Banken eine notarielle Abtretung, da sie dann im GB eingetragen sind und vom GB Amt informiert werden bei Änderungen.
Deswegen wie Buhman richtig schreibt. Lass die einfach so wie sie ist. Fertig
AW: Sparkasse Gebühren 150 Euro für Grundschuldabtretung / Löschungsbewilligung
Zitat von noelmaxim
Keine Ahnung was ihr da alle veranstalten wollt!!! Grundschuld stehen lassen und bei Bedarf an die neue Bank abtreten lassen!!! Die Löschungsbewilligung ist ein Dokument, so etwas hat man - so sie einem ausgehändigt wird - nicht zu verlieren.
Forderungsverkauf hat mit einer Valuta zu tun, aber eine Grundschuld ohne Forderung ist noch nie von einer Bank verkauft worden.
Es sind in der Vergangenheit mehrmals von Banken Forderungen (Kredite) mit der Grundschuld verkauft worden und der Käufer hat (bei deutlich geringerer Restschuld) in die volle Grundschuld vollstreckt. Das ging 2007 und 2008 durch die Presse und daraufhin hat der Gesetzgeber dies weitestgehend durch das Risikobegrenzungsgesetz unterbunden. Nochmals : Die Grundschuld valutiert bis zur Löschung immer in voller Höhe und völlig losgelöst von der Kreditvaluta. Nur die Sicherungsabrede verbindet beides. Ansonsten wäre es keine Grundschuld sondern eine Hypothek.
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Sorry, mir ist kein Fall bekannt wo ein Kredit mit ordnungsgemäßer Bedienung verkauft wurde, schon gar nicht ein Fall, wo die Valuta null war!! Mit den Pfandbriefen wird seit jeher gehandelt, aber ein Forderungsverkauf hat damit null komma null zu tun.
Die von dir beschriebene und betriebene Vollstreckung der Grundschuld ist dann einer drauf, der in die Fabelwelt gehört. Erst Recht bei einer Grundschuld ohne Valuta!!
Sorry, Forderungsverkauf bei notleidende Kredite in Einzelfällen, dss auch nur bei Exotenbanken, aber selbst diese Verbraucher haben ihr Haus nicht zwangsläufig verloren.
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Zitat von Spiagei
Eine privatschriftliche Abtretung deiner Grundschuld wird nur von Banken akzeptiert die mit der abtretenden Bank eine Vereinbarung haben, ansonsten werden GS immer notariell abgetreten.
Das ist Unfug. Bei einer Abtretung an eine andere Bank bekommt die neue Bank die Abtretungserklärung und damit wird ins Grundbuch eingetragen.
Ohne zwar Notar (ausser Unterschriftsbeglaubigung)
Was einige Banken angeblich (laut meinem Hausbankberater) wünschen ist eine Löschung und Neueintragung der Grundschuld.
Bei meiner letzten Umschuldung ging das aber einfach per Abtretung, die von der neuen Bank veranlasst wurde.
"Grundbuchüberwachung" heisst, das bei einer Privatscnriftlichen Abtretung sich die abtretende Bank verpflichtet Neuerungen im GB an die neue Bank mitzuteilen. Deswegen wollen auch fast alle Banken eine notarielle Abtretung, da sie dann im GB eingetragen sind und vom GB Amt informiert werden bei Änderungen.
Auch das ist nicht richtig. Die Abtretung an mich (oder sonstwen) wird natürlich im Grundbuch eingetragen und dann steht der neue Gläubiger drin.
Nur wenn man eine Briefgrundschuld hat, wird nicht ins Grundbuch eingetragen. Ich habe aber eine Buchgrundschuld.
Was ich an "Überwachung" kenne ist lediglich, dass ein Notar die Abwicklung regelt oder "überwacht",
also mit Auflassungsvormerkung usw. Wenn das Darlehen ausgezahlt ist und die Eintragung vollzogen ist,
wird da nix mehr überwacht.
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Briefgrundschulden möchte man auch aus diesen Gründen nicht mehr.
Bei einer Abtretung der Briefgrundschuld wird nicht nur im Grundbuch der Gläubiger geändert, sondern auch auf dem Grundschuldbrief.
Deswegen nur noch Buchgrundschulden.
Und selbstverständlich mit Vollzug der Abtretung im Grundbuch.
Die Grundschuldbestellungsurkunde der bisherigen Bank muss aber nicht umgeschrieben werden.
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Zitat von noelmaxim
Sorry, mir ist kein Fall bekannt wo ein Kredit mit ordnungsgemäßer Bedienung verkauft wurde, schon gar nicht ein Fall, wo die Valuta null war!! Mit den Pfandbriefen wird seit jeher gehandelt, aber ein Forderungsverkauf hat damit null komma null zu tun.
Die von dir beschriebene und betriebene Vollstreckung der Grundschuld ist dann einer drauf, der in die Fabelwelt gehört. Erst Recht bei einer Grundschuld ohne Valuta!!
Sorry, Forderungsverkauf bei notleidende Kredite in Einzelfällen, dss auch nur bei Exotenbanken, aber selbst diese Verbraucher haben ihr Haus nicht zwangsläufig verloren.
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Zitat von Bankkaufmann
Briefgrundschulden möchte man auch aus diesen Gründen nicht mehr.
Bei einer Abtretung der Briefgrundschuld wird nicht nur im Grundbuch der Gläubiger geändert, sondern auch auf dem Grundschuldbrief.
Deswegen nur noch Buchgrundschulden.
Und selbstverständlich mit Vollzug der Abtretung im Grundbuch.
Die Grundschuldbestellungsurkunde der bisherigen Bank muss aber nicht umgeschrieben werden.
So auch ist auch mein derzeitiger Kenntnisstand.....
Ein theoretisches Konstrukt aus ferner Zeit. Wie wäre es mit einem wirklichen Fall, bei dem eine Grundschuld vollstreckt wurde, obwohl der Kredit nicht notleidend ist?
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Zitat von Daukind
Ein theoretisches Konstrukt aus ferner Zeit. Wie wäre es mit einem wirklichen Fall, bei dem eine Grundschuld vollstreckt wurde, obwohl der Kredit nicht notleidend ist?
z.B. hier https://www.rscw.de/images/dokumente/...%2004_2008.pdf
und ja ich weiss vor 2008 ist in weiter Ferne und es gibt nun das Risikobegrenzungsgesetz.
Auch wenn es 99% sicher ist, möchte ich meiner Bank keinen sofort vollstreckbaren Titel an die Hand geben. Warum sollte ich ?
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Weil keine Bank in Deutschland, so schlimm diese - siehe Widerrufsbelehrung - auch sein können, eine nicht mehr valutierende Grundschuld verkauft bzw. vollstreckt! Keine vernünftige deutsche Bank und wenn deine Grunschuld bei der Nachfolgebank der Gmac oder WIB, irgendeiner anderen Auffangbank oder kaputten Bank liegt dann hätte es bei dir schon geknallt, dann hole die da weg. Daraus aber 1% zu machen, dies in der heutigen Zeit und im Wissen dass auch vor 2008 kein gesunder Kredit verhökert wurde, schon gar nicht ein normaler Eigentümer sein Eigentum verloren hat, finde ich übertrieben, Panikmache und unnötige Aufruhr!
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Zitat von noelmaxim
...Keine vernünftige deutsche Bank... wenn deine Grunschuld bei der Nachfolgebank der Gmac oder WIB, irgendeiner anderen Auffangbank oder kaputten Bank liegt dann hätte es bei dir schon geknallt, dann hole die da weg. .....Panikmache und unnötige Aufruhr.....
Huch ??? ....irgendwie hört sich das nun etwas anders an als in deinen vorherigen Posts ....
Ich denke es ist müßig das Thema Grundschulden weiter zu diskutieren. Über Grundschulden an sich wollte ich auch gar nichts wissen, es ging mir eigentlich nur um die Frage, ob Gebühren einer Bank für die Abtretung nach Darlehenstilgung rechtens sind oder nicht. Leider ist die Diskussion dahingehend abgedriftet, was man mit den Grundschulden nach Darlehenstilgung überhaupt machen sollte. Ich habe die Entscheidung getroffen für mich und auf dein und anderer Drängen auch begründet. Belassen wirs dabei.
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Hallo,
auch wenn das Thema schon recht alt ist, schön dass ich es gefunden habe. Hatte mich vorher noch nicht mit den Gebühren für die Grundschuldabtretung beschäftigt, aber da wir gerade einen Gebührenbescheid von der Sparkasse über 750.- € (bei 65.000.- Grundschuld) bekommen haben, war es an der Zeit. Es ist schon erstaunlich, wie lang diese Diskussion so war. ;-) Eigentlich hatte sich hispa seine Frage durch das Einstellen des BGH-Urteils doch schon selbst beantwortet. Die Gebühren sind ganz klar nicht gerechtfertigt (lt.BGB), egal ob Abtretung oder Löschung. Es ist eben keine Dienstleistung, sondern eine Pflicht der Bank. Sie könnten also evtl. ein paar Schreib- oder Postgebühren (extra) berechnen. Schön, dass ich das jetzt weiß... :-) Erst mal vielen Dank für diese Information!!
Trotzdem noch einmal kurz zum Verkauf einer "Grundschuld"... das gibt es einfach nicht. Grundschulden können nicht verkauft werden. "Verkauft" wird höchstens der "Darlehensvertrag". Diesen Vertrag habe ich irgendwann mit meiner Bank verhandelt und abgeschlossen. Die neue Bank tritt dann sozusagen nur die Rechtsnachfolge meiner Bank an. Das heißt aber, mein Vertrag ändert sich nicht plötzlich wie von Geisterhand (das geht eben nicht ohne meine Zustimmung=Vertrag), sondern ich habe nur einen anderen Vertragspartner. Also, eigentlich verändert sich für mich gar nichts. Also, einfach nur viel Geschwätz und Medienrummel.... ;-)
Dann nochmal zur Vollstreckung in eine Grundschuld. Hierzu benötigt man eine "Rechtsgrundlage". Diese finde ich z.B. in meinem "Darlehensvertrag". Hier steht irgendwo "wenn....dann" kann die Bank vollstrecken. Habe ich mit der Bank keinen Vertrag mehr, fehlt der Bank die "Rechtsgrundlage" um zu vollstrecken. Die Grundschuld ist für die Bank also völlig wertlos. Jetzt würde bestimmt kommen, "ja, aber wenn ich z.B. meinen Dispo... o.Ä." auch das ist ein Vertrag und wenn ich in diesem Vertrag keinen Bezug zu meiner Grundschuld mit der Bank vereinbart habe, kann die Bank auch nicht in diese Grundschuld vollstrecken = fehlende Rechtsgrundlage...