Nachdem der Kontoinhaber den Rechnungsabschluss erhalten hat, ist er verpflichtet, dessen Richtigkeit
unverzüglich zu überprüfen.
[5] Sinn der Prüfpflicht ist die Entlastung der Kreditinstitute. Aufgrund des hohen Zahlungsverkehrsvolumens besteht für den Kunden die Verpflichtung, die Bank in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Da es Aufgabe des Kreditinstitutes ist, richtig zu buchen und hierüber ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen, hat der Kunde, um eine eigene Mithaftung nach
§ 254 BGB zu verhindern,
[6] die Kontoauszüge auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen.
Nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen gelten Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen sechs Wochen nach Zugang widersprochen wird (sog. Erklärungsfiktion). Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde bei Erteilung des Rechnungsabschlusses hingewiesen