Geschäftsvorfall in zwei unterschiedlichen Kalenderjahren

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  1. Avatar von DasMoritz
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    Standard Geschäftsvorfall in zwei unterschiedlichen Kalenderjahren

    Hallo,

    ich habe eine Frage zu einem Steuerthema:

    Ich habe in diesem Jahr (2016) ein Grundstück gekauft (notarieller Kaufvertrag etc.), dieses gekaufte Grundstück wird geteilt und ein Teil davon wird verkauft.
    Nun fallen meine damit verbundenen Kosten und meine Einnahmen in zwei unterschiedliche Kalenderjahre.

    Beispiel: Die Kaufpreiszahlung und der Antritt zu meinem "großen" Grundstück ist 2016 erfolgt. Diverse Kosten die ich aber gegen den Verkaufserlös der Teilfläche rechnen kann (Teilungskosten, Grunderwerbsteuer, Notarkosten usw.) werden erst 2017 berechnet.

    Nun zur Frage:
    Muss ich die mir bereits entstandenen Kosten (Beispiel: ein Teil des Kaufpreises für das gesamte Grundstück) in 2016 in meiner Steuererklärung mit angeben?

    In meinen Augen macht das nicht viel Sinn, da ich ja keine Art "Vortrag" habe.
    Ich würde den gesamten Block steuerlich 2017 mit einreichen, da mir in dem Jahr auch der Gewinn entsteht.

    Danke,
    Moritz

  2. Avatar von gardenha
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    Standard AW: Geschäftsvorfall in zwei unterschiedlichen Kalenderjahren

    Hallo Moritz,

    da gibt es einen kleinen Unterschied, ob du das Grundstück Privat gekauft (also ins Privatvermögen) hast oder geschäftlich (ins Betriebsvermögen):

    Der Unterschied ist bzw. die Behandlung und Besteuerung des Gewinns ist hier kompakt beschrieben: https://www.steuertipps.de/lexikon/g...uecksverkaeufe

    Die Frage nach dem Ansatz der Anschaffungskosten:
    Besteuert wird immer nur der Veräußerungsgewinn, also Verkaufspreis abzgl. Anschaffungskosten und Nebenkosten. Die Besteuerung erfolgt im Jahr des Verkaufs.

    Wegen dem Ansatz in der Steuererklärung fragst du am besten beim Steuerberater deines Vertrauens nach.
    Grundsätzlich gilt aber, dass es bei Privatgeschäften überhaupt keinen Ansatz als Werbungskosten für Gründstückskauf gibt. Bei Betriebsvermögen wird es zu komplex, um es hier zu beschreiben. Da gibt es Unterschiede, ob du Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG bis oder ob du bilanzierst. Das kann dier dein Steuerberater auch sicher besser erklären, als ich hier schreiben.

    Ich hoffe ich konnte dir zumindest ein bisschen helfen.

  3. Avatar von DasMoritz
    DasMoritz ist offline
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    Standard AW: Geschäftsvorfall in zwei unterschiedlichen Kalenderjahren

    Hallo Gardenha,

    ich glaube du hast mir schon mal geholfen - Vielen Dank dir erstmal.
    Es handelt sich um einen Privatkauf und auch um einen Privatverkauf.

    Dann gehe ich einfach von der Besteuerung im Jahr des Verkaufes aus, das macht in meinen Augen auch am meisten Sinn.

    Beste Grüße und vielen Dank,
    Moritz

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