vorläufige Deckung

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  1. Avatar von viktor
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    Standard vorläufige Deckung

    angenommen hat man eine vorläufige deckung für sein KFZ bekommen.
    dann aber weigert sich die versicherung dieses KFZ zu versichern. (sie hat ihren grund welche das auch immer ist).

    hat diese versicherung anspruch auf die versicherungsprämie für die zeit der vorläufige deckung ?
    denn wenn das kfz ihrer meinung nach unversicherbar sei, dann würde sie auch keine versicherungsleistung zahlen, wenn während der vorläufigen versicherungszeit etwas passiert wäre ?

  2. Avatar von Matthew Pryor
    Matthew Pryor ist offline

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    Standard AW: vorläufige Deckung

    Lies die §en 49 bis 52 VVG.

  3. Avatar von viktor
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    Standard AW: vorläufige Deckung

    §en 49 bis 52 VVG.
    habe ich nicht.

  4. Avatar von Matthew Pryor
    Matthew Pryor ist offline

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    Standard AW: vorläufige Deckung

    Nun. Dein Problem. Du findest ja schließlich auch den Weg hierher, um deine dusseligen Anfragen zu stellen. An der fehlenden Kompetenz zur Benutzung eines Browsers und einer Suchmaschine kann es schon einmal nicht liegen.

  5. Avatar von Daukind
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    Standard AW: vorläufige Deckung

    Wenn er eine Suchmaschine kompetent bedienen und nutzen könnte, wären exakt 97,65% seiner Beiträge überflüssig.

  6. Avatar von viktor
    viktor ist offline
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    Standard AW: vorläufige Deckung

    Nicht die beiträge der fragenden, sondern dieser forum wäre 99,99% überflüssig.
    wer und warum beantworten man hier dann die fragen ? Nur um sich selbst zu bestätigen ?

  7. Avatar von Matthew Pryor
    Matthew Pryor ist offline

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    Standard AW: vorläufige Deckung

    Du hast ja sogar einen zielführenden Weg zu einer für dich zufriedenstellenden Antwort aufgezeigt bekommen. Offenbar mangelt es dir aber an der nötigen Intelligenz, diesen Weg auch zu gehen.

  8. Avatar von rolandmoeller
    rolandmoeller ist offline

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    Standard AW: vorläufige Deckung

    Guten Tag,

    ich versuche es hier mal mit einer für den Fragesteller hilfreichen Antwort.

    Grundsätzlich besteht in der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Annahmeverpflichtung für den Versicherer. Gibt es für einen Versicherungsnehmer bei dieser Gesellschaft jedoch noch Zahlungsrückstände oder gab es in der Vergangenheit eine Vertragsbeziehung, die nicht "vertragsgemäß" verlaufen ist, besteht auch kein Annahmezwang.

    Eine vorläufige Deckung kann also durch den Versicherer gekündigt werden. Für die Zeit, in der durch die vorläufige Deckung Versicherungsschutz bestand, hat der Versicherer natürlich auch Anspruch auf die Prämie.

    Viele Grüße
    Roland Möller

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