Gerichtsentscheidungen und Termine

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    Standard Gerichtsentscheidungen und Termine

    Eine Übersicht zu verbraucherfreundlichen Gerichtsentscheidungen bei test.de wird dort fortlaufend aktualisiert und ist gegliedert in:

    • Klagen von Autobesitzern
      • gegen die Volkswagen AG
      • gegen Autohändler
      • gegen Rechtsschutzversicherer

    • Klagen von Aktionären
      • gegen die Volkswagen AG
      • gegen Rechtsschutzversicherer



    Falls Ihr neue Kenntnisse über weitere Gerichtsentstermine oder Entscheidungen habt, beschreibt sie bitte in diesem Thread hier - idealerweise mit folgenden Angaben:

    • Gericht
    • Datum der Entscheidung (bzw. des Termins)
    • Aktenzeichen


    Vielen Dank für Eure Hilfe!

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Aktualisierte Terminübersicht: Klagen von Pkw-Käufern ( „Diesel-Thematik“) am LG Braunschweig:
    Die zuletzt mit Presseinformation Nr. 16/16 vom 25.08.2016 aktualisierte Terminübersicht über die mündlichen Verhandlungen des Landgerichts Braunschweig für Klagen von Pkw-Käufern im Zusammenhang mit der sogenannten „Diesel-Thematik" wird ab Stand heute wie folgt aktualisiert (zur Vereinfachung wird auch bei Klägerinnen und klagenden Unternehmen der Begriff „Käufer" verwendet):

    Donnerstag, 13.10.2016, 10:00 Uhr 1 O 342/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    Freitag, 14.10.2016, 11:00 Uhr 6 O 735/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    Dienstag, 18.10.2016, 10:00 Uhr 5 O 2580/15 (Käufer gegen VW als Leasinggeber)
    Dienstag, 18.10.2016, 10:05 Uhr 5 O 576/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    Donnerstag, 20.10.2016, 13:00 Uhr 1 O 2084/15 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    Freitag, 21.10.2016, 11.00 Uhr 1 O 751/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    Donnerstag, 03.11.2016, 09.30 Uhr 8 O 628/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    Freitag, 11.11.2016, 11:00 Uhr 2 O 2736/15 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    Montag, 14.11.2016, 11:00 Uhr 4 O 566/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    Montag, 14.11.2016, 12:30 Uhr 4 O 445/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    Montag, 14.11.2016, 13:30 Uhr 9 O 2663/15 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    Dienstag, 15.11.2016, 13:30 Uhr 8 O 2299/15 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    Montag, 21.11.2016, 14.00 Uhr 6 O 58/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    Donnerstag, 24.11.2016, 11.00 Uhr 1 O 1470/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    Donnerstag, 24.11.2016, 11:00 Uhr 2 O 154/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)

    Der Sitzungssaal wird jeweils am Morgen des Sitzungstages durch Aushang im Foyer bekannt gegeben. Aus der 1. Ziffer des jeweiligen Aktenzeichens ergibt sich die zuständige Zivilkammer.
    Wer in der Nähe wohnt und Zeit hat, kann sich ja einmal in so eine Verhandlung setzen, zuhören und anschließend hier kurz beschreiben, was es gab.

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Quelle: Pressestelle LG Braunschweig
    Landgericht gibt der Klage eines Pkw-Käufers gegen ein Autohaus statt

    Nachdem die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.08.2016 angestrebten Vergleichsbemühungen der Parteien gescheitert sind, hat die 4. Zivilkammer mit Urteil vom 12.10.2016, Aktenzeichen 4 O 202/16, der Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages betreffend eines Pkw Skoda Fabia stattgegeben. Das Gericht hat daher auf Rückzahlung des Kaufpreises -unter Abzug der Nutzungsentschädigung- Zug um Zug gegen Übergabe des Pkws erkannt.

    Der Kläger erwarb aufgrund einer Bestellung im April 2015 bei dem Beklagten, der ein Autohaus betreibt, einen fabrikneuen Skoda Fabia 1.6 TDI Klima zu einem Kaufpreis von 11.960 €.
    Der Pkw Skoda Fabia 1.6 TDI ist ausgestattet mit einem Motor des Typs EA 189. Dieser Motor verfügt über eine Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens hinsichtlich der Stickoxydwerte (NOx) auf dem Prüfstand.
    Mit Schreiben vom 05.10.2015 setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 27.10.2015. Eine Nachbesserung, beispielsweise in Form des Aufspielens einer neuen Software, ist auch in der Folgezeit nicht erfolgt und auch nicht angeboten worden. Zum Entwicklungsprozess für die Mängelbeseitigung ist durch den Beklagten nichts vorgetragen worden.
    Im Rahmen der Klageschrift erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er ist der Auffassung, die Abschaltsoftware sei illegal und stelle einen Sachmangel dar.
    Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Pkw weiterhin fahrtauglich und daher nicht mangelhaft sei. Selbst wenn ein Mangel vorliege, sei die zugrunde liegende Pflichtverletzung unerheblich, da der Mangel jedenfalls mit einem geringen Kostenaufwand (ca. 100 €) beseitigt werden könne.
    Das Gericht hat der Klage weitestgehend stattgegeben, weil die Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag erfüllt seien. Die in dem Pkw installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen im Testbetrieb stelle einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Der Kläger habe auch eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Durch die Fristsetzung im Oktober 2015 sei eine angemessen lange Frist zur Nacherfüllung in Gang gesetzt worden, die fruchtlos verstrichen sei. Ferner handele es sich nicht um einen unerheblichen Mangel. Auch wenn die Behauptung der Beklagten, die Mängelbeseitigung könne durch einen Kostenaufwand von ca. 100 € (Aufspielen einer neuen Software) beseitigt werden, zutreffend wäre, liege eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung vor. Bereits die Tatsache, dass nach Ablauf eines Jahres noch nicht klar sei, ob und wie der Mangel behoben werden könne, spreche gegen die Unerheblichkeit. Schließlich habe die Beklagtenseite nicht konkret vortragen können, wie die Mangelbeseitigung bei diesem betroffenen Motorentyp erfolgen könne und wann diese stattfinden könne. Der Beklagte könne sich im vorliegenden Fall nicht darauf berufen, dass ein unerheblicher Mangel wegen verhältnismäßig geringfügiger Nachbesserungskosten vorliege, wenn er die Nacherfüllung in absehbarer Zeit nicht durchführen könne. Die Unsicherheit, ob und wann eine vollständige Nachbesserung möglich ist, falle dem Beklagten zur Last.
    Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13.09.2016 - 3 K 7695/15:
    Tenor:
    Der Beklagte wird verurteilt, den Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO2 in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet der Beigeladenen enthält.
    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
    Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
    Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
    Und weiter aus dem Urteil:
    Jedenfalls die im September 2015 allgemein bekannt gewordene Problematik betreffend die Emissionen von Dieselfahrzeugen, die als solche für die Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte irrelevant ist, vgl. VG München, Urteil vom 21. Juni 2016 - M 1 K 15.5714 -, juris Rn. 30, muss den Beklagten nunmehr allerdings zu einer aktuellen Bestandsaufnahme und Prüfung auch einschneidenderer Maßnahmen in Bezug auf Dieselfahrzeuge veranlassen, die deren hohem Verursachungsanteil (vgl. § 47 Abs. 4S. 1 BImschG) hinreichend Rechnung tragen.
    Das riecht nach Fahrverboten für Dieselfahrzeuge - nicht nur für solche, die vom VW-Abgasskandal betroffen sind und nicht nur in Düsseldorf... Siehe auch Beitrag dort.

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Zitat Zitat von eugh
    Aktualisierte Terminübersicht: Klagen von Pkw-Käufern ( „Diesel-Thematik“) am LG Braunschweig:
    Und wieder ein Update:
    Die zuletzt mit Presseinformation Nr. 22/16 vom 10.10.2016 aktualisierte Terminübersicht über die mündlichen Verhandlungen des Landgerichts Braunschweig für Klagen von Pkw-Käufern im Zusammenhang mit der sogenannten „Diesel-Thematik" wird ab Stand heute bis zum Jahresende wie folgt aktualisiert (zur Vereinfachung wird auch bei Klägerinnen und klagenden Unternehmen der Begriff „Käufer" verwendet):

    Montag, 21.11.2016, 14.00 Uhr 6 O 58/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    Donnerstag, 24.11.2016, 11.00 Uhr 1 O 1470/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    Mittwoch, 30.11.2016, 10.00 Uhr 5 O 1227/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    Montag, 05.12.2016, 11.00 Uhr 11 O 658/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    Freitag, 09.12.2016, 10.00 Uhr 5 O 1456/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    Donnerstag, 15.12.2016, 10.00 Uhr 1 O 1789/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    Donnerstag, 15.12.2016, 11.00 Uhr 2 O 798/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    Mittwoch, 21.12.2016, 14.00 Uhr 1 O 516/16 (Käufer gegen VW Leasing)
    Donnerstag, 22.12.2016, 10.00 Uhr 2 O 154/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)

    Der Sitzungssaal wird jeweils am Morgen des Sitzungstages durch Aushang im Foyer bekannt gegeben. Aus der 1. Ziffer des jeweiligen Aktenzeichens ergibt sich die zuständige Zivilkammer.
    Daraus ergibt sich bis Jahresende folgende Terminübersicht (Links führen zu weiteren Informationen bei dejure.org):

    13.10.2016, 1 O 342/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    14.10.2016, 6 O 735/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    18.10.2016, O 2580/15 (Käufer gegen VW als Leasinggeber)
    18.10.2016, 5 O 576/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    20.10.2016, 1 O 2084/15 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    21.10.2016, 1 O 751/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    03.11.2016, 8 O 628/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    11.11.2016, 2 O 2736/15 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    14.11.2016, 4 O 566/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    14.11.2016, 4 O 445/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    14.11.2016, 9 O 2663/15 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    15.11.2016, 8 O 2299/15 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    21.11.2016, 6 O 58/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    24.11.2016, 1 O 1470/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    24.11.2016, 2 O 154/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    30.11.2016 5 O 1227/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    05.12.2016 11 O 658/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    09.12.2016 5 O 1456/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    15.12.2016 1 O 1789/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    15.12.2016 2 O 798/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    21.12.2016 1 O 516/16 (Käufer gegen VW Leasing)
    22.12.2016 2 O 154/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Landgericht München II, Urteil vom 15.11.2016
    Aktenzeichen: 12 O 1482/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr

    Besonderheit: Das Landgericht München II verurteilte einen VW-Vertragshändler dazu, einen im Dezember 2013 für 17 900 Euro gebraucht gekauften VW Golf Plus 1.6 TDI zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten. Der Wagen weise nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, urteilte Richter Franz Aschenbrenner. VWs Einwand, dass die Motorsteuerung gar nicht illegal sei (siehe auch Chronik zum VW-Skandal zum 07.11.2016), erteilte er eine deutliche Absage. Es handele sich eindeutig um eine nach dem EU-Recht verbotene Abschaltung der Abgasreinigung. Einer Aufforderung zur Nacherfüllung mit Fristsetzung bedurfte es nach Aschenbrenners Ansicht nicht. Es sei dem Kläger unzumutbar, die Nacherfüllung abzuwarten, nachdem für seinen Wagen selbst bei der zur mündlichen Verhandlung im September noch keine Nachrüstung zur Verfügung stand.

    Erstaunlich: Die gleichzeitig erhobene Klage auf Schadenersatz gegen VW als Hersteller des Wagens wies Richter Aschenbrenner zurück. VW müsse nur für das Verhalten von Vorstandsmitgliedern haften. Dass die von der Abschaltung der Abgasreinigung wussten, sei derzeit noch nicht ersichtlich. Auf die Haftung eines Unternehmens für so genannte Verrichtungsgehilfen ging Franz Aschenbrenner in der Urteilsbegründung gar nicht ein.

    Schräges Gesamtergebnis der Klage gegen sowohl gegen den Händler als auch den Hersteller: Der Händler, der von den Tricks bei der Motorsteuerung sicherlih nichts wusste, muss zahlen; der Hersteller, dessen Mitarbeiter die illegale Motorsteuerung entwickelt und eingesetzt haben, nicht.
    [neu 21.11.2016]

    Quelle: test.de

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Neues vom LG Aachen und von RA Dr. Lehnen aus Trier

    https://www.lehnen-sinnig.de/vw-skand...ierten-tiguan/

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Prima, vielen Dank für Deinen Hinweis, ducnici!


    Das LG Aachen (Urteil vom 06.12.2016 - 10 O 146/16) ist also der Ansicht, dass betroffene VW-Kunden ihre Rechte nicht verlieren, wenn sie bereits an der Nachrüstung teilgenommen haben:
    VW-Abgasskandal: Landgericht Aachen verurteilt VW-Vertragshändler zur Rücknahme eins manipulierten Tiguan

    Aachen/Trier. Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 06.12.2016, Az. 10 O 146/16 einen VW-Vertragshändler aus Aachen zur Rücknahme eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Tiguan verurteilt. Das Fahrzeug ist nach Überzeugung des Gerichts mangelhaft. Denn der verbaute Motor hält die gesetzlichen Vorgaben nur deshalb ein, weil eine Software verbaut ist, die im Prüfstandlauf regulierend einwirkt und die Motorsteuerung in einen NOx-optimierten Modus schaltet.

    Erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtigt

    ...
    Weitere Details finden sich auf der Seite der Klägervertreter (Link siehe Beitrag von ducnici).



    Und außerdem gibt es 3 neue Einträge bei test.de vom 08.12.2016:
    https://www.test.de/Abgasmanipulatio...18330-5038098/


    Landgericht Bonn, Urteil vom 07.10.2016
    Aktenzeichen: 15 O 41/16 (nicht rechtskräftig)
    Verbrauchervertreter: Rechtsanwälte Ebel & Collegen, Köln
    Besonderheit: Der Händler klagte gegen einen Kunden auf Zahlung des Kaufpreises für ein Skandalauto. Ursprünglich hatte der Mann den VW Golf VI Cabriolet geleast. Er wollte jetzt aber ein anderes Auto. Deshalb verkaufte das Autohaus den Wagen im Rahmen der Ablösung des Leasingvertrages nachträglich an den Kunden, der es dem Unternehmen in Zahlung geben wollte, bei dem er seinen neuen Wagen kaufte. Dieser autorisierte Vertragshändler eines namhaften Herstellers war zunächst bereit den Golf für 27 000 Euro in Zahlung zu nehmen. Doch dann wurde der VW Skandal und der Mangel am Diesel-Golf bekannt. Danach war der Vertragshändler, bei dem der Kunde das neue Fahrzeug bestellt hatte, wegen des Mangels am Golf nur noch bereit, 20 500 Euro für das Fahrzeug zu zahlen. Daraufhin trat der Autofahrer nach vierwöchiger Fristsetzung zur Nacherfüllung im Dezember 2015 vom Kaufvertrag zurück und verweigerte die Kaufpreiszahlung für den mangelhaften Golf. Der VW-Händler reichte daraufhin Klage auf Zahlung des Kaufpreises beim Landgericht Bonn ein – und verlor. Der Wagen sei schon nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet, urteilte das Gericht. Er sei wegen der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgegeben und im technischen Datenblatt des Fahrzeugs aufgenommenen Abgaswerte im realen Fahrbetrieb mangelhaft, da insbesondere die Stickoxid-Grenzwerte im Prüfstand-Test nur eingehalten werden konnten, weil die Abgasreinigung im Fahrbetrieb abgeschaltet wurde. Es sei nicht gesichert, dass der Wagen seine Zulassung zum Straßenverkehr behalten könne. Kurzer Bericht auf der Homepage der Rechtsanwaltskanzlei.
    [neu 08.12.2016]


    Landgericht Essen, Urteil vom 16.09.2016
    Aktenzeichen: 16 O 165/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Zuhorn & Partner, Essen
    Besonderheit: Das Landgericht Essen verurteilt einen Autohändler, den Kaufpreis für einen VW Touran 1.6 TDI Blue Motion abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten. Außerdem muss er außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von knapp 1 200 Euro übernehmen. Der Wagen war dem Urteil zufolge nicht nur wegen der Abschaltung oder Reduktion der Abgasreinigung im Fahrbetrieb mangelhaft, sondern auch wegen des Kraftstoffverbrauchs. Laut VW sollte der Normverbrauch kombiniert bei 4,5 Liter Diesel je 100 Kilometer liegen. Laut Kläger brauchte der Wagen jedoch tatsächlich rund 11 Liter auf 100 Kilometern. Auch der Normverbrauch liege über 10 Prozent über der Herstellerangabe, behauptete er. Der Händler bestritt das nicht.
    [neu 08.12.2016]


    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 08.12.2016
    Aktenzeichen: 22 O 73/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
    Besonderheit: Weder die Klage gegen den Autohändler noch gegen den Autohersteller ist aussichtslos oder mutwillig, entschied das Landgericht Stuttgart und verwies zur Begründung auf die bereits hier in dieser Liste aufgeführten Urteile. Die WGV muss sowohl die Kosten für Klage gegen Händler und Hersteller übernehmen. Beklagter war nicht der Versicherer selbst, sondern die mit der Schadensregulierung beauftragte WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH.
    [neu 08.12.2016]

  9. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Neues vom LG Hildesheim!!

    Nun wurde erstmals VW verurteilt, das Fahrzeug zurück zu nehmen und nicht der Händler. Und nicht aus Gewährleistungsgründen sondern

    wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung!!!

    Anbei ein Eintrag von der KanzleiSeite von Dr.Lehnen&Sinnig aus Trier







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  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Genau - siehe auch Kommentar vom 17.01.2017, 19:24 Uhr bei test.de. Und Presse-Link
    Weißt Du, ob RA Lehnen/Sinnig das Urteil erstritten haben?

  11. Avatar von claus47
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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Zitat Zitat von eugh
    Weißt Du, ob RA Lehnen/Sinnig das Urteil erstritten haben?
    Das war RA Marco Rogert .


  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Anbei die letzten Einträge bei Test.de (aaO):


    Landgericht Krefeld, (Versäumnis-)Urteil vom 06.12.2016
    Aktenzeichen: 3O 63/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
    Besonderheit: Das Landgericht Krefeld verurteilt einen Autohändler dazu, dem Käufer den Kaufpreis für einen VW Golf VII TDI Cup R-Line abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zu erstatten und den Wagen zurückzunehmen. Der Autohändler hatte sich in dem Verfahren zunächst nicht verteidigt. Das ist oft eine taktische Entscheidung. Ein so genanntes Versäumnisurteil ergeht nämlich nur, wenn das Gericht die Klage auf der Grundlage der Darstellung des Falls durch den Kläger für begründet hält. So lag der Fall hier. Der Autohändler kann gegen das Versäumnisurteil Einspruch einlegen und sich anschließend doch noch gegen die Klage verteidigen.
    [neu 29.12.2016]


    Landgericht Regensburg, Urteil vom 04.01.2017
    Aktenzeichen: 7 O 967/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
    Besonderheit: So verbraucherfreundlich hat bisher noch kein Gericht entschieden. Michael Hammer, Vorsitzender der 7. Kammer des Landgerichts Regensburg, verurteilte ein Autohaus dazu, dem Käufer eines Seat Alhambra 2.0 TDI einen nagelneuen Wagen des gleichen Typs liefern und den alten zurückzunehmen. Begründung: Der Käufer dürfe wählen, ob er Nachbesserung oder Neulieferung fordere. Die Neulieferung darf der Händler nur verweigern, wenn sie für ihn mit im Verhältnis zur Bedeutung des Mangels unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist und die Nacherfüllung für den Kläger keine erheblichen Nachteile bringt. Daran fehle es, urteilte Michael Hammer. Zum einen sei der Mangel erheblich. Wenn die Nachrüstung unterbleibt, muss der Kläger damit rechnen, dass ihm die Zulassung für den Wagen entzogen wird und er ihn nicht mehr benutzen darf. Außerdem sei zweifelhaft, ob die Nachrüstung ohne Nachteile möglich sei, und schon die Zweifel daran müsse der Kläger nicht akzeptieren.
    [neu 05.01.2017]


    Landgericht Potsdam, Urteil vom 04.01.2017
    Aktenzeichen: 6 O 211/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Lehnen & Sinnig, Trier
    Besonderheit: Das Landgericht Potsdam verurteilte einen VW-Vertragshändler aus dem Raum Potsdam zur Erstattung des Kaufpreises für einen VW Passat Variant 2.0 TDI abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Der Händler muss den Wagen zurücknehmen. Dem Auto fehlt nach Ansicht des Gerichts wegen der Überschreitung der Schadstoffgrenzwerte im Fahrbetrieb die „übliche Beschaffenheit“.
    Ein erheblicher Mangel liege schon dann vor, wenn ein „nicht ausräumbarer Verdacht eines nicht ganz unerheblichen Mangels besteht“, argumentiert das Gericht. Dabei sei entscheidend darauf abzustellen, ob der Mangel oder Mangelverdacht überhaupt restlos beseitigt werden könne. Es sei beispielsweise nicht auszuschließen, dass nachgerüstete Fahrzeuge mehr Kraftstoff verbrauchen als zuvor. Insoweit können sich der Vertragshändler und die Volkswagen AG auch nicht auf die im Prozess vorgelegten Bestätigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) berufen, da das KBA diese Verbrauchsprüfung überhaupt nicht selbst vorgenommen habe und daher auch keine Gewähr dafür übernehme. Ebenso hat das Gericht berücksichtigt, dass auch etwa die fehlende Zulassungsmöglich in der Schweiz eine zwar abstrakte aber doch beachtliche Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit des Käufers beim Weiterverkauf darstelle.
    Ob der Schadstoffausstoß eine „vereinbarte Beschaffenheit“ sei, könne offenbleiben, heißt es in der Urteilsbegründung. Ebenso spiele keine Rolle, ob für den Rücktritt eine Nacherfüllungsforderung mit Fristsetzung erforderlich war, nachdem der Kläger eine solche gestellt hatte. Jedenfalls nach Ablauf von mehr als sechs Monaten war er nach Ansicht des Landgerichts Potsdam dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Interessant noch: Im Streit um die Höhe der Nutzungsentschädigung vertrat der Autohändler die Meinung, dass der fast 45 000 Euro teuere Wagen typischerweise nur 200 000 Kilometer schafft. Der Kläger hatte gefordert, von 350 000 Kilometer auszugehen. Das Gericht schätzte die Lebenserwartung des Passats auf 250 000 Kilometer.
    Kommentar zum Urteil von Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen: „Das Urteil reiht sich ein in eine immer größere Zahl von Entscheidungen, die zugunsten der geschädigten Käufer ergehen. Begrüßenswert ist insbesondere, dass sich das Landgericht Potsdam als erstes Gericht auch kritisch mit den Bestätigungen des KBA auseinandersetzt und klarstellt, dass diese die Rechtsansicht von Volkswagen gerade nicht stützen.“
    [neu 10.01.2017]


    Landgericht Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016
    Aktenzeichen: 6 O 58/16 166 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Frank König, Leverkusen
    Besonderheit: Soweit test.de bekannt hat erstmals überhaupt hat ein deutsches Gericht VW direkt wegen der Lieferung eines Skandal-Autos verurteilt – nicht als Hersteller allerdings, sondern als Verkäufer. Der Käufer, der seinen Wagen direkt von VW gekauft hatte, war nach Ansicht des Landgerichts Braunschweig berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. VW muss ihm jetzt den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung erstatten. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Einige weitere Details zum Urteil auf der Homepage des Klägeranwalts.
    [neu 12.01.2017]


    Landgericht Bückeburg, Urteil vom 11.01.2017
    Aktenzeichen: 2 O 39/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
    Besonderheit: Das Landgericht verurteilte einen Autohändler dazu, den Kaufpreis für ein Skandal-Auto abzüglich Nutzungsentschädigung zu erstatten und den Wagen zurückzunehmen.
    [neu 12.01.2017]


    Landgericht Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017
    Aktenzeichen: 3 O 139/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
    Besonderheit: Zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betrugs hat das Landgericht Hildesheim VW verurteilt. Das Unternehmen hat danach den Kaufpreis für eine Skoda Yeti mit von VW geliefertem 2.0 TDI-Motor abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer zu ersetzen und muss den Wagen zurücknehmen. Die VW-Darstellung, wonach noch nicht geklärt sei, ob verantwortliche Mitarbeiter Verantwortung für die illegale Motorsteuerung tragen, wiesen die Richter angesichts der seit Bekanntwerden des Skandals vergangenen Zeit als unglaubhaft zurück. Der VW-Skandal sei mit historischen Skandalen wie dem Zusatz von Glykol in Wein oder Pferdefleisch in Lasagne vergleichbar, heißt es in der Urteilsbegründung. Mehr zum Urteil in der Meldung VW-Skandal: Richter gehen von Betrug aus.
    [neu 18.01.2017]

    Anmerkung: Zum Urteil des LG Hildesheim finden sich in den Medien weitere Hinweise, z.B.:
    https://www.tagesschau.de/wirtschaft...andal-133.html
    https://www.waz-online.de/VW/Aktuell/...von-VW-zurueck
    https://www.tagesspiegel.de/wirtschaf.../19264284.html

    Und bei dejure kann man sich anmelden, um über die Verfügbarkeit der Urteilsbegründung (Volltext) informiert zu werden:
    https://dejure.org/2017,357


    Amtsgericht Ahlen, Urteil vom 13.01.2017
    Aktenzeichen: 30 C 743/15
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Andreas Scharbatke, Münster
    Besonderheit: Das Amtsgericht Ahlen verurteilte einen Autohändler dazu, ein Skandalauto nachzubessern, nachdem der es zunächst verweigert hatte. Die Berufung ließ das Amtsgericht nicht zu. Wegen des Streitwerts von unter 600 Euro ist das Urteil daher bereits rechtskräftig. Der Kläger ist jetzt sicher davor, dass sein Recht auf Nacherfüllung verjährt. Wenn die Nachbesserung nun erfolgt und nicht dazu führt, dass der Wagen des Klägers so funktioniert, wie er das erwarten darf, steht ihm nach einem weiteren erfolglosen Nachbesserungsversuch das Recht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
    [neu 19.01.2017]

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Die Urteilsbegründung des LG Hildesheim - 3 O 139/16 - liegt vor:
    https://www.landgericht-hildesheim.ni...ownload/114438

    Lustig, dass dort die Beklagte geschwärzt wird, aber auf der Seite der Pressestelle deutlich zu lesen ist:
    Urteil vom 18.01.2017 gg. Volkswagen AG - 3 O 139-16

    Das Gericht nimmt als Gesamtlaufleistung des Skoda Yeti 300.000 km an - zum Vorteil des Klägers im Vergleich zu anderen Urteilen, wo nur 250.000 km oder sogar weniger angenommen wurden; dadurch wurde in diesen anderen Fällen der Gebrauchsvorteil, den der Kläger erstatten musste, höher. Zitat des LG Hildesheim: "Dabei legt die Kammer eine Gesamtlaufleistung des gerichtsbekannt robusten Fahrzeugs von 300.000 km zugrunde."

    Jetzt ist es amtlich: Skoda Yeti ist ein gerichtsbekannt robustes Fahrzeug - jedenfalls bei diesem LG.

    Viel Spass beim Lesen und ein schönes Wochenende!

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Laut dieser Quelle ist noch ein anderes Verfahren beim OLG Braunschweig anhängig. Dabei geht es um einen VW Touran.

    UPDATE: Az. beim OLG: 8 U 105/16

    Vorinstanz: LG Braunschweig, Urteil vom 27.09.2016, 7 O 585/16 -
    Mit Urteil v. 27.09.16 (7 O 585/16) hatte das LG Braunschweig die Klage eines Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen VW Touran abgewiesen; im wesentlichen, weil der Kläger keine konkreten Fakten zu den Abweichungen bei Abgaswerten vorgetragen und keine arglistige Täuschung ausreichend dargelegt habe. U.a. habe er auf einen Bericht der Zeitschrift "Auto Motor und Sport" verwiesen, deren Messungen im Straßenbetrieb das 6-fache des Prüfstandwerts ergab. Doch "er hätte für sein Auto Abweichungen nachweisen müssen", erklärte eine Gerichtssprecherin. Auch davon, dass er den Wagen wegen der versprochenen Umweltfreundlichkeit gekauft habe, konnte er den Richter nicht überzeugen. Nach Ansicht des Klägervertreters sei das LG nicht auf den Vortrag eingegangen, dass die EG-Übereinstimmungsbescheinigung wegen der verbotenen Abschalteinrichtungen fehlerhaft sei. "Das Gericht hätte das prüfen müssen", so der Klägervertreters, in dessen Augen das Auto gar nicht erst hätte zugelassen werden dürfen. Daraus folge ein Schadenersatzanspruch, der zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führe. Bei der Rückabwicklung des Vertrags sehe der Klägervertreter allerdings keine Chance, dass der Kunde den vollen Neupreis erstattet bekomme.

    Bei einer Klage auf Neulieferung hingegen habe seine Kanzlei vor kurzem erreicht, dass keine Nutzungsgebühr abgezogen wird (LG Regensburg, Urteil vom 04.01.2017 - 7 O 967/16, nicht rechtskräftig: Ersatz für einen manipulierten Seat Alhambra aus aktueller Produktion). So sehe es das BGB seit einer entsprechenden EuGH-Entscheidung vor.

    Quellen:
    https://dejure.org/2016,30487
    https://www.braunschweiger-zeitung.d...s-Gericht.html
    https://www.vw-schaden.de/aktuelles/...eugs-verlangen (Klägervertreter)

    Ob es mit dem auf dieser Seite (Klägervertreter) erwähnten Verfahren am OLG Braunschweig zu tun hat, ist nicht ersichtlich, aber anzunehmen.

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Landgericht, Braunschweig, Aktualisierte Terminübersicht: Klagen von Pkw-Käufern ("Diesel-Thematik")

    Aktualisierte Terminübersicht: Klagen von Pkw-Käufern („Diesel-Thematik")

    Die zuletzt mit Presseinformation Nr. 25/16 vom 21.11.2016 aktualisierte Terminübersicht über die mündlichen Verhandlungen des Landgerichts Braunschweig für Klagen von Pkw-Käufern im Zusammenhang mit der sogenannten „Diesel-Thematik" wird wie folgt aktualisiert (zur Vereinfachung wird auch bei Klägerinnen und klagenden Unternehmen der Begriff „Käufer" verwendet):
    Montag, 09.01.2017, 12.00 Uhr..........2 O 1226/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    Montag, 16.01.2017, 13.30 Uhr..........9 O 2170/16 (Leasingnehmer gegen Audi Leasing)
    Mittwoch, 18.01.2017, 10.00 Uhr........4 O 2452/15 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    Freitag, 20.01.2017, 11.00 Uhr..........1 O 1229/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    Montag, 23.01.2017, 13.00 Uhr..........6 O 696/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    Freitag, 27.01.2017, 11.00 Uhr..........2 O 1445/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    Freitag, 03.02.2017, 11.00 Uhr..........2 O 1192/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    Freitag, 03.02.2017, 11.00 Uhr..........1 O 1068/16 (Käufer gegen Verkäufer und VW als Hersteller)
    Montag, 06.02.2017, 09.00 Uhr.........4 O 793/16 (Käufer gegen Autohaus und VW als Hersteller)
    Montag, 06.02.2017, 10.30 Uhr.........6 O 1284/16 (Käufer gegen VW als Hersteller und Verkäufer)
    Montag, 15.02.2017, 12.00 Uhr.........4 O 566/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    Montag, 15.02.2017, 13.00 Uhr.........4 O 575/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)
    Montag, 15.02.2017, 14.00 Uhr.........4 O 581/16 (Käufer gegen VW als Verkäufer)

    Quelle: https://www.landgericht-braunschweig....ik-150022.html

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    LG Regensburg, 15.12.2016 - 1 O 638/16 (VW Caddy)

    Es handelte sich um einen VW Caddy, dessen Laufleistung das Gericht mit 250.000 km geschätzt hat. Der Käufer dürfe das Fahrzeug zurückgeben und erhalte den Kaufpreis abzgl. eines Nutzungsersatzes für den Gebrauchsvorteil (gefahrene km) zurückerstattet. Weil der Käufer den vollen Kaufpreis (ohne Abzug) forderte und auch einen höheren Kaufpreis angegeben hatte (nähere Umstände über die Gründe bleiben unklar), müsse er 17% der Prozesskosten tragen. Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, weiß ich nicht.

    Quellen:
    Dejure: https://dejure.org/2016,51429
    Volltext: https://www.gesetze-bayern.de/Content...ookieSupport=1

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    VW hat gegen das Urteil des LG Regensburg, 15.12.2016 - 1 O 638/16 (VW Caddy) Berufung eingelegt. Siehe Zitat aus einem Online-Artikel des Wochenblatts:
    Gegen das Urteil vom 15. Dezember 2016 hat VW nun Berufung eingelegt. Der Konzern teilt dem Kläger in einem Schreiben vom 25. Januar mit, dass des Weiteren eine Verlängerungsfrist zur Berufungsbegründung bis zum 3. April beantragt wurde, da „der Unterzeichner, als alleiniger Sachbearbeiter, zahlreiche Schriftsätze in anderen Verfahren sowie eine Vielzahl von auswärtigen Gerichtsterminen wahrzunehmen hat“.
    Mehr dazu dort:
    https://www.wochenblatt.de/nachrichte...art1172,423453

    Offenbar richtete sich die Klage gegen den VW Konzern, dem arglistige Täuschung wohl auch leichter nachzuweisen ist als einem VW-Händler. Letztere müssen nicht unbedingt von der Manipulation gewusst haben, aber es ist auch nicht auszuschließen. Allerdings muss ein Kläger - sofern er einen Händler/Verkäufer wegen arglistiger Täuschung anklagt - den Nachweis hierüber erbringen - und das dürfte eben wesentlich schwieriger sein als beim VW Konzern selbst. Bei dem ist die arglistige Täuschung m.E. gar nicht mehr wegzudiskutieren; höchstens mit erheblichen juristischen Winkelzügen seitens der VW-Prozessbevollmächtigten, aber ich glaube nicht daran.

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    Danke Eughen, wie immer klasse..... Du DatenKrake! ;-)


    Ich werde versuchen, den Fall am OLG N zu verfolgen. Dort müsste auch noch ein weiterer Fall am OLG N liegen.


    13 O 9160/15

    https://www.nordbayern.de/region/fuer...haus-1.5508048

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Danke auch Dir, ducnici, für die Info!


    Mir fällt bei der Lektüre des Artikels folgendes auf:

    Die Kundin ärgert sich über den erhöhten Schadstoffausstoß, aber er wird (zumindest im Artikel) nicht konkret beziffert/genannt. Das kann u.U. zum Nachteil der Klägerin werden, denn dass die realen Schadstoffemissionen höher sind als auf dem Papier/Prüfstand, ist hinlänglich bekannt - bei allen Autos. Es kommt m.E. vielmehr darauf an, darzulegen, dass bei seinem eigenen Auto aufgrund der Manipulation die Grenzwerte nicht eingehalten werden und damit die sog. EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch COC-Papier genannt) nicht korrekt ist. Mit anderen Worten: Das Auto hätte gar nicht in diesem Zustand zugelassen werden würfen. Und es gibt Stimmen, welche der Ansicht sind, dass selbst eine Umrüstung diesen gesetzwidrigen Zustand nicht heilen könne. Ergo werde eine Nachrüstung formal zu nichts führen - davon abgesehen, dass dem betroffenen Auto weiterhin ein Makel anhaften und damit der Widerverkaufswert verringert wird. Und dass nach der Nachrüstung das Fahrverhalten, der Spritverbrauch und Emissionen nicht schlechter als vor der Umrüstung sein werden, wird seitens des VW Konzerns nicht rechtsverbindlich(!) garantiert. VW verweist stattdessen immer wieder auf die Freigaben der Umrüstungsmaßnahmen des KBA. Allerdings hat das KBA nie selbst gemessen, sondern nur "auf dem Papier geprüft" (a.k.a. nach Aktenlage). Es mag sein, dass das KBA in diesem Jahr über eigene Messstätten verfügen wird, aber so lange werde ich nicht warten.

    Völlig falsch ist m.E. diese Ansicht:
    Die Anwältin des beklagten Autohauses bezweifelt, dass der Kundin überhaupt ein Schaden entstanden ist. Bis heute werde der Polo täglich gefahren, die Kfz-Steuer sei für die Halterin nicht gestiegen.
    Das Finanzamt kann selbstverständlich von den betroffenen Kfz-Haltern Steuern nachfordern, weil deren Autos jahrelang mit viel zu hohen CO-Emissionen herumgefahren sind. Und die Kfz-Steuer bemisst sich auch danach. Hat VW jemals eine rechtsverbindliche Zusage gegeben, für alle Steuernachforderungen aufzukommen? Oder das KBA? Oder das Finanzministerium? Oder will etwa der Herr Verkehrsminister Mehrkosten für die Kfz-Halter aus seinem Ressort zahlen? Nein. Warum wohl...


    Interessant ist noch folgender Aspekt (siehe LG Regensburg - ein anderes Urteil als das vom 15.12.2016 - 1 O 638/16):

    Landgericht Regensburg, Urteil vom 04.01.2017
    Aktenzeichen: 7 O 967/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
    Besonderheit: So verbraucherfreundlich hat bisher noch kein Gericht entschieden. Michael Hammer, Vorsitzender der 7. Kammer des Landgerichts Regensburg, verurteilte ein Autohaus dazu, dem Käufer eines Seat Alhambra 2.0 TDI einen nagelneuen Wagen des gleichen Typs liefern und den alten zurückzunehmen. Begründung: Der Käufer dürfe wählen, ob er Nachbesserung oder Neulieferung fordere. Die Neulieferung darf der Händler nur verweigern, wenn sie für ihn mit im Verhältnis zur Bedeutung des Mangels unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist und die Nacherfüllung für den Kläger keine erheblichen Nachteile bringt. Daran fehle es, urteilte Michael Hammer. Zum einen sei der Mangel erheblich. Wenn die Nachrüstung unterbleibt, muss der Kläger damit rechnen, dass ihm die Zulassung für den Wagen entzogen wird und er ihn nicht mehr benutzen darf. Außerdem sei zweifelhaft, ob die Nachrüstung ohne Nachteile möglich sei, und schon die Zweifel daran müsse der Kläger nicht akzeptieren.
    [neu 05.01.2017]

    Wer Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung eines Neuwagens (statt Umrüstung) fordert, kann u.U. darum herum kommen, für die mit dem Auto gefahrenen Kilometer (Gebrauchsvorteil) Nutzungsersatz zu zahlen. Dieser bemisst sich an der geschätzten Gesamtlaufleistung des jeweiligen Modells, z.B. 250.000 km. Angenommen, es wurden 10.000 km gefahren, dann ergibt sich ein Nutzungsersatz von Kaufpreis geteilt durch 250.000 km multipliziert mit 10.000 km. Bei einem Kaufpreis von 20.000€ immerhin 800€. Siehe Urteil - Zitat:
    2. Nutzungsersatz nach §§ 439 IV, 346 II 1 Nr. 1 BGB schuldet der Kläger nicht, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 I BGB handelt. Auf solche Verträge ist § 439 IV BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen weder herauszugeben sind noch deren Wert zu ersetzen ist (§ 474 V 1 BGB).
    Die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (Anmerkung: in Form einer Umrüstung) bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen hat z.B. auch das LG Krefeld bestätigt: LG Krefeld, 14.09.2016 - 2 O 72/16 - Wird zitiert von ...




    Es gab aber auch Gerichte, welche die Ersatzlieferung eines Neuwagens abgelehnt haben, z.B. LG Münster, 04.10.2016 - 02 O 1/16 - was aber meiner bescheidenen, laienhaften Meinung keinen Bestand haben wird.

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Zitat Zitat von eugh
    Danke auch Dir, ducnici, für die Info!
    • Aber was ist das für ein Az.: 13 O 9160/15? Gehört das zum im Artikel beschriebenen Verfahren am LG Nürnberg-Fürth? Wann genau im November 2016 war das Urteil?
    • Wie kommst Du auf das OLG? Ist Dir die Berufung schon bekannt? Termin der Verhandlung?



    Ah, wahrscheinlich war es am 10. November 2016:
    https://www.br.de/nachrichten/mittel...andal-102.html

    Korrekt?


    Noch mehr Hinweise zu weiteren am LG Nürnberg-Fürth anhängigen Verfahren (8 von 30 bereits verhandelt!) findet man in der Mediathek von BR:
    https://www.br.de/mediathek/video/se...wagen-100.html

    Zum Video direkt hier:
    https://cdn-storage.br.de/iLCpbHJGNL...e2c40348_X.mp4
    Es ist nur 2 Minuten lang, aber durchaus sehenswert. Mich erinnert die Aussage zu möglichen Vergleichen an den Klumpeneffekt, den die Banken beim Kreditwiderruf so fürchten. Es ist schon stark anzunehmen, dass VW sich mit möglichst vielen Klägern unter Vereinbarung der Verschwiegenheit vergleichen will. Allerdings frage ich mich, wo sich die streitenden Parteien da treffen wollen: z.B. 80% Kaufpreisrückerstattung gegen Rückgabe des Kfz? Oder ein anderer Prozentsatz oder etwas ganz anderes?

    Mir persönlich wäre es am liebsten, den Diesel gegen einen Benziner zu tauschen, denn ich sehe für Diesel-Motoren das Ende nahen. Zumindest stimmen mich die Erklärungen einiger Städte und Kommunen nachdenklich, zeitweise Diesel-Fahrverbote durchzusetzen, wenn die Emissionen durch Diesel-Motoren die Grenzwerte übersteigen. Und dass dies schon mehrfach passiert ist, ist auch hinlänglich bekannt. Wenn ich es richtig erninnere, hat die BRD diesbzgl. sogar eine Klage (oder wie auch immer man ein solches Verfahren nennt) der EU am Hals (weil die BRD die EU-Vorgaben zur Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe nicht einhält) - so sinngemäß.


    Es wäre in der Tat sehr gut, über die oben erwähnten Urteile des LG Nürnberg-Fürth mehr herauszufinden. Aber dazu benötigen wir die Az. Danke für Deine/Eure Mithilfe!

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