Was das
Jobben in der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz angeht, gilt das Gleiche wie fürs Jobben in einer Übergangszeit (oben
Punkt 3a): In aller Regel steht selbst eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen. Etwas anderes gilt nur für Kinder, die bereits eine erste Berufsausbildung (im engeren Sinne) oder ein Erststudium abgeschlossen haben. In diesem Fall gibt es nur dann Kindergeld, wenn die Wochenarbeitszeit regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden umfasst oder das Kind einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht (mehr dazu unter
Punkt 5c).