angenommen übergibt schuldner S auf anforderung seines gläubigers G eine 100% pfandsicherheit. und vereinbaren eine ratenzahlung.
später verlangt G eine höhere rate, die S nicht mehr als zuvor tragen kann.
G betreibt zwangsvollstreckung mit strafzins usw, ohne gleichzeitig die sicherheit herauszugeben. ist das rechtens, ist das nicht paradox mit der hinterlegten sicherheit ?
Das hört sich an als ob das eine Geschichte für einen Anwalt vor Ort bei Ihnen ist.
Ansonsten sollte man hinterfragen ob Schuldner S der bisherigen Ratenzahlung anstandslos nachgekommen ist, oder nicht?
Denn was ist die Grundlage für eine höhere Rate?
Gibt es einen schriftlichen Vertrag über die Rückzahlung der Forderung von S auf G?
Beispiel: Sie kaufen ein Haus und finanzieren es mit einem Darlehen. Dann steht genau in diesem Darlehensvertrag wie hoch die Rate ist.
Und Abweichungen müssen neu vereinbart werden.
Der Grund von Ihnen nur weil eine Sicherheit hinterlegt ist zählt nicht. Denn das ist ja Grundvoraussetzung für eine Darlehensvergabe.
Man müsste eben wissen "was die andere Sache ist".
die 1ste sache mit sicherheitshinterlegung hat doch mit der 2ter sache nichts zu tun.
vor allem wieso wird dann die sicherheit nicht herausgegeben, wenn die gläubiger doch für vollstreckung entscheiden will, so als ob keine sicherheit hinterlegt würde ? anstatt die sicherheit in anspruch zu nehmen.