Falsche Pflichtangaben in Verträgen nach dem 10.06.2010
Hallo Zusammen,
in einen Darlehnvertrag vom 20.10.2011 habe ich folgende abweichung vom Muster der Widerrufsbelehrung gefunden:
..."nachdem der Darlehensnehmer alle pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB(2. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat."
Im Muster steht folgendes:
..."nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach §492 Absatz 2 BGB(z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."
Ist das eine Abweichung vom Muster, wo ein Widerruf möglioch wäre?
AW: Falsche Pflichtangaben in Verträgen nach dem 10.06.2010
Ich bin juristischer Laie und wir sprechen hier mitunter über Spitzfindigkeiten die über richtig oder falsch entscheiden. "Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrag" welche Informationen hast Du dazu bekommen? Welche Kündigungsmöglichkeiten hast Du und wie berechnet dich nach den Dir gegebenen Informationen die VFE?
"Abweichung vom Muster in der Widerrufsbelehrung von 2010"
Hallo Zusammen,
in einen Darlehnvertrag vom 20.10.2011 habe ich folgende abweichung vom Muster der Widerrufsbelehrung gefunden:
..."nachdem der Darlehensnehmer alle pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB(2. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat."
Im Muster steht folgendes:
..."nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach §492 Absatz 2 BGB(z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."
Ist das eine Abweichung vom Muster, wo ein Widerruf möglioch wäre?
Schau mal hier, der Vertrag sollte somit widerrufbar sein.
Exakt die selben falschen beispielhaften Pflichtangeben (die teilweise gar keine sind) finden sich in meinem Vertrag aus 10/2010 von der R+V.
Was meine bisherige Recherche im Netz vermuten lässt, ist dass es haufenweise Verträge verschiedenster Kreditgeber von nach 06/2010 gibt, die exakt diese falschen Angaben zu den Pflichtangaben enthalten.
In dem verlinkten Beitrag heißt es: "Aufgrund dieses Fehlers haben mittlerweile diverse Gerichte entschieden, dass diese oder ähnliche Widerrufsbelehrungen unzureichend sind und daher die Frist für die Ausübung des Widerrufs nicht zu laufen beginnt."
Mich würde nun interessieren wie man an eine Auflistung der Urteile kommt, wo exakt darüber verhandelt und geurteilt wurde.
Evtl. macht es auch Sinn genau für diese Spezies vom Widerrufsinformationen ein neues Thema zu eröffnen? Es ist schon extrem zeitaufwändig sich hier aus einer Sammlung von Beiträgen über 78 Seiten Informationen zu sammeln, die für den eigenen Fall von Bedeutung sind. Zumal die meisten der hier diskutierten Verträge noch aus der Zeit von vor dem 10.06.2010 sind.
Der Link geht doch zur IG Widerruf. Roland Klaus/IG Widerruf sind doch hier im Forum aktiv tätig - aber eher im "Erfahrungen"-Thread. Schick ihm eine PN bzgl. Deiner WRB/Deines Anliegens. Und wenn Du es dort im Thread schreibst, dass Du an Urteilen interessiert bist, wird sich sicherlich jemand melden. Es tut mir leid, dass es etwas aufwändig ist, aber die meisten hier Aktiven verbringen sehr viel Zeit mit Recherche und Info-Austausch. Ich habe es bisher nicht bereut, weil es a) Spass macht und b) mir selbst auch etwas gebracht hat. Nur leider habe ich zu Deinem Institut keine Infos (u.a., da ich dort kein Kunde bin). Viel Erfolg weiterhin!
Bei Roland Klaus habe ich bereits per Mail nachgefragt, bezugnehmend auf den Artikel bei wallstreet-online, ob es konkrete Beispiele für Urteile gibt.
die Antwort war: "eine Auflistung von Urteilen finden Sie bei der Stiftung Warentest. Wir können Ihnen da leider nicht weiterhelfen. "
Die Liste habe ich schon durch und auch hier ist es sehr aufwändig Fälle zu extrahieren, die identisch sind.
Daher erneut die Frage diesmal direkt an die Mod´s hier im Forum:
Spricht etwas dagegen ein neues Thema zu eröffnen z.B. mit dem Titel "falsche Pflichtangaben in Verträgen nach 10.06.2010" ?
Bin neu hier und will nicht gleich mit der Türe ins Haus fallen...
Zur R+V hatte im "Erfahrungen" Thread Marc33 folgendes geschrieben, d.h. er hat ggf. mehr Infos:
Zitat von Marc33
So, und dann noch zur R+V:
Der Abschluss des Vertragspartners ist mE relevant. In der Bilanz sind die Kapitalanlagen aufgeführt. Mit dem Vorjahreswert lässt sich ein Durchschnitt bilden. Das ist der Nenner, die Erträge dazu sind in der GuV. Ist jetzt nicht so gewaltig: 1,8 Mrd Ertrag bei zwischen 40 und 50 Mrd Anlagen. Dennoch mehr als 3,6% Ertrag.
Der Jahresüberschuss vor Abführung an den Organträger wäre als Kontrolle relevant. Steuern würde ich komplett ignorieren.
Die Steuerquote ist vollkommen schief, weil die latenten Steuern bei der DZ Bank gebucht werden.
Da es ja um Nutzungen geht, sind die Steuern eh nicht relevant.
@Ramm:
Das werde ich tun, und hoffe ebenfalls, dass Du mich auf dem Laufenden hältst. Speziell dein weiterer Verlauf wäre für mich interessant.
Mit diesem Thread hier sollten wir eine gute Plattform dafür geschaffen haben.
Ich selbst habe noch 3 Monate Karenzzeit, bis die Wartezeit der RSV abgelaufen ist, bevor ich aktiv werde.
Diese Zeit will ich nutzen um mein Herangehen an die Bank bestmöglich vorzubereiten.
@Ramm:
Das werde ich tun, und hoffe ebenfalls, dass Du mich auf dem Laufenden hältst. Speziell dein weiterer Verlauf wäre für mich interessant.
Mit diesem Thread hier sollten wir eine gute Plattform dafür geschaffen haben.
Ich selbst habe noch 3 Monate Karenzzeit, bis die Wartezeit der RSV abgelaufen ist, bevor ich aktiv werde.
Diese Zeit will ich nutzen um mein Herangehen an die Bank bestmöglich vorzubereiten.[/QUOTE]
Was für eine Wartezeit läuft bei der RSV ab?
Beim "Herangehen an die Bank" solltest Du extrem vorsichtig sein, denn sonst tritt der Schadensfall für Deine RSV während der Wartezeit ein, und alles war für die Katz. Ich würde an Deiner Stelle die Bank keinesfalls kontaktieren, und auch den Widerruf erst erklären, wenn die RSV-Wartezeit sicher vorüber ist, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Stell Dir vor, die Bank/Versicherung kommt von sich aus auf die Idee, auf ein Schreiben von Dir bzgl. WRB/WRI (auch wenn darin kein Widerruf/Widerspruch erklärt wird) zu erklären, dass sie keinesfalls einen Widerruf/Widerspruch akzeptieren werde. Die RSV wird Dir dann den Strick daraus drehen, dass der Schadensfall bereits in der Wartezeit eingetreten ist und wäre dann womöglich nicht verpflichtet, Dir eine Deckungszusage zu geben. Das wäre sehr ärgerlich.
Ja, und genau deswegen habe ich jetzt drei Monate Zeit meine Recherche voranzutreiben.
Die Bank wird von mir sicher Nichts hören bis dahin…
Tatsächlich habe ich bereits einige Urteile ausfindig gemacht, die für unseren Fall evtl. als Vergleich oder Anhaltspunkt geeignet sein könnten.
Viele davon findet manhier, wenn man im Text nach “Pflichtangaben sucht“ lässt sich die Flut etwas reduzieren.
Ich konnte jedoch noch kein Urteil finden das ganz konkret nur die falschen Pflichtangaben als Argument anführt. Meistens sind noch Kommentare zum Deutlichkeitsgebot oder ähnliches dabei. Oder es fehlen die wichtigen Informationen ob rechtskräftig oder noch in Berufung…
Dieses hat mir bisher sehr gut gefallen und es ist auch rechtskräftig:
Sparda-Bank Südwest eG, Vertrag Juli 2010
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2015
Aktenzeichen: 1 O 100/14
Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Der Darlehensvertrag wurde nach der zum 11.06.2010 in Kraft getretenen Gesetzes-änderung geschlossen. Die Widerrufsinformation war optisch nicht hervorgehoben und enthielt die Formulierung: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehens-nehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“ Während das Landgericht die Widerrufsbelehrung aufgrund mangelnder grafischer Hervorhebung als fehlerhaft angesehen hat, hat das Saarländische Oberlandesgericht in seiner öffentlichen Sitzung vom 07.04.2016 (Aktenzeichen: 4 U 17/15) auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016 verwiesen. Danach ist eine optische Hervorhebung nur erforderlich, soweit sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen will. Allerdings hatte der Senat erhebliche inhaltliche Bedenken hinsichtlich der Widerrufsinformation, da die Klausel den Fristbeginn nicht klar beschreibe, soweit nicht alle Pflichtangaben in der entsprechenden Klammer enthalten seien und zudem die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe genannt werde, obwohl sie keine Pflichtangabe ist. Aufgrund dieser Einschätzung des Gerichts nahm die Sparda-Bank ihre Berufung gegen die Verurteilung durchs Landgericht in der Verhandlung zurück. Somit ist das Urteil des Landgerichts Saarbrücken jetzt rechtskräftig.
Ob ein Urteil rechtskräftig geworden ist, kannst Du telefonisch mit dem Datum und Az. bei der zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts erfahren. Oder eben das neue Az. der nächsten Instanz. Mit diesem kannst Du dann wiederum dort anrufen und fragen, ob man Dir zu einem Termin oder Fristen etwas sagen darf. Es kostet einiges an Zeit, aber manchmal lohnt es sich doch. Neben der Liste bei test.de bietet dejure.org mit der "Merkfunktion" und seiner Vernetzung von gerichtlichen Entscheidungen sehr gute und kostenlose Möglichkeiten, auf dem Laufenden zu bleiben.
Dass die in unseren Verträgen verwendeten Widerrufsinformationen fehlerhaft sind und auch nicht dem Musterschutz unterliegen sollte durch das BGH Urteil vom 12.07.2016 (BGH XI ZR 564/15) ziemlich sicher geklärt sein.
Eine recht ausführliche Interpretation zu einzelnen Punkten aus dem Urteil findet man hier. Im verlinkten Text findet sich Außerdem ein Link zum vollständigen Urteil des BGH.
Leider ist aber auch mit diesem Urteil noch Vieles interpretationswürdig. Somit ist auch durch diese Urteil nicht eindeutig klargestellt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, dadurch dass die Pflichtangaben fehlerhaft sind.
Es fehlt mir somit nach wie vor ein Urteil, welches sich auf einen Vertrag nach 10.06.2010 bezieht und als einzigen Fehler in der Widerrufsinformation die Angabe falscher Pflichtangaben als Argument dazu anführt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bzw. auf unbegrenzte Zeit läuft.
anbei ein Urteil was speziell auch für meine Situation von sehr großer Bedeutung ist, da es hier um einen identischen Vertrag und den gleichen Kreditgeber wie bei mir geht.
Prinzipiell sehe ich das aber als wegweisend für alle Verträge mit falschen, fehlenden und nur beispielhaft aufgezählten Pflichtangaben.
R + V Lebensversicherung AG, Vertrag vom 31.08.2010 Landgericht Köln, Urteil vom 17.12.2015 Aktenzeichen: 22 O 274/15 (nicht rechtskräftig) Verbrauchervertreter: Nogossek, Gromball & Schlüter Rechtsanwälte, Münster Besonderheit: Die Versicherung hatte es versäumt, die zuständige Aufsichtsbehörde in den Vertragsunterlagen zu nennen. Dass sie in einem Beiblatt aufgeführt war, reicht laut Landgericht Köln nicht aus. Die Kläger sind außerdem nicht nur von ihren gerichtlichen, sondern auch von ihren außergerichtlichen Anwaltskosten freizustellen. Sie hatten den Vertrag selbst widerrufen und erst nach Verweigerung des Widerrufs Rechtsanwälte eingeschaltet. Die Versicherung hat Berufung eingelegt.
Die Verhandlung zur Revision am OLG Köln hat inzwischen stattgefunden. Ich kann mit dem Aktenzeichen 13 U 285/15 aber leider nichts finden.
Aus vertraulicher Quelle habe ich aber neueste Informationen dazu.
Die Kläger hatten in diesem Falle nicht geklagt, weil die Pflichtangaben per se falsch waren, sondern weil im Vertragsdokument die zuständige Aufsichtsbehörde nicht genannt wurde, ungeachtet dessen, dass sie gar keine Pflichtangabe ist. Die zuständige Aufsichtsbehörde war lediglich im Europäischen Standardisierten Merkblatt aufgeführt. dieses Dokument gilt als Vorabinformation und ist somit eigentlich kein Teil des Vertragsdokuments.
Das LG Köln hat daher der Klägerseite Recht gegeben, die Gegenseite hat aber Berufung eingelegt.
Das OLG Köln hat die Klage in der Berufung nun aber zurückgewiesen, weil das ESM im Vertrag in einem extra Punkt als Anlage zum Vertrag explizit erwähnt wird, und nach Ansicht des OLG´s somit Bestandteil des Vertrags ist, wenn es dem Kläger auch tatsächlich zusammen mit dem Vertrag ausgehändigt wurde.
Eine Berufung zum BGH wurde zunächst abgelehnt. Auf Nachdruck der Klägerseite dann aber doch noch zugelassen, da es ein vergleichbares Urteil von einem anderen OLG gibt in dem die fehlerhaften Pflichtangaben bzw. die beispielhafte Aufzählung dieser, per se als ungültig angesehen werden. Und dieses Verfahren wurde zur Berufung am BGH zugelassen. Aufgrund dieser Argumentation der Klägerseite hat dann auch das OLG Köln die Berufung am BGH zugelassen.
Leider habe ich aber keine weiteren Informationen dazu um welches andere Verfahren es sich konkret handelt und an welchem OLG es verhandelt wurde, geschweige denn wie der aktuelle Stand dazu ist.
Sollte es hier jemandem gelingen mit dem Aktenzeichen 13 U 285/15 an mehr Info zu kommen, dann ließe sich das aber evtl. herausfinden.
Vermutlich wird es aber noch lange gehen, bis sich der BGH damit beschäftigt, da das Urteil vom OLG Köln noch recht jung ist. Wenn diese Entscheidung vom BGH vorliegt, wird das ein weiterer großer Wegweiser für fast alle Verträge nach 10.06.2010 sein.
Dass die in unseren Verträgen verwendeten Widerrufsinformationen fehlerhaft sind und auch nicht dem Musterschutz unterliegen sollte durch das BGH Urteil vom 12.07.2016 (BGH XI ZR 564/15) ziemlich sicher geklärt sein.
Eine recht ausführliche Interpretation zu einzelnen Punkten aus dem Urteil findet man hier. Im verlinkten Text findet sich Außerdem ein Link zum vollständigen Urteil des BGH.
Leider ist aber auch mit diesem Urteil noch Vieles interpretationswürdig. Somit ist auch durch diese Urteil nicht eindeutig klargestellt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, dadurch dass die Pflichtangaben fehlerhaft sind.
Es fehlt mir somit nach wie vor ein Urteil, welches sich auf einen Vertrag nach 10.06.2010 bezieht und als einzigen Fehler in der Widerrufsinformation die Angabe falscher Pflichtangaben als Argument dazu anführt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bzw. auf unbegrenzte Zeit läuft.
Sehr, sehr cool der Link ! "Mittlerweile ist hingegen mit diesem Urteil des BGHs deutlich geworden, dass etwa die Nennung der „Aufsichtsbehörde“ als Beispiel für die notwendigen Pflichtinformationen in den Widerrufsbelehrungen von neueren Darlehensverträgen ab dem 11.06.2010 eine eindeutige Abweichung vom Muster darstellen dürfte."